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446.010

Verordnung zum Kulturgesetz

vom 14.06.1999 (Stand 23.10.2006)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 7 des Kulturgesetzes vom 25. April 1999,

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Der Vollzug des Kulturgesetzes obliegt dem Erziehungsdepartement.

Art. 2 Voraussetzungen

Kantonsbeiträge an Kulturschaffende, Projekte, Werke oder Kulturstätten setzen eine Beziehung zum Kanton Appenzell I.Rh. voraus. *

Kulturschaffende haben eine Beziehung zum Kanton, insbesondere wenn sie:

  1. seit wenigstens einem Jahr im Kanton wohnen und hauptsächlich im Kanton tätig sind;
  2. nicht oder weniger als ein Jahr im Kanton wohnen, jedoch einen wesentlichen Lebensabschnitt im Kanton verbracht, einen bedeutenden Teil ihres Werkes im Kanton geschaffen haben oder für das kulturelle Leben des Kantons einen wesentlichen Beitrag leisten.

Projekte, Werke oder Kulturstätten haben eine Beziehung zum Kanton, wenn sie sich innerhalb des Kantons befinden und:

  1. einem grösseren Teil der appenzell-innerrhodischen Bevölkerung zugänglich sind;
  2. das kulturelle Angebot im Kanton wesentlich erweitern.

Art. 3 Kulturförderung ausserhalb des Kantons

Kantonsbeiträge an Kulturschaffende, Werke oder Kulturstätten ausserhalb des Kantons können ausgerichtet werden, wenn:

  1. sie von gesamtschweizerischer Bedeutung sind;
  2. sie im Interesse der kulturellen Darstellung des Kantons liegen;
  3. Kantonseinwohner[1] daraus einen Nutzen ziehen.

Art. 4 Ausnahmen

Kantonsbeiträge werden nicht ausgerichtet, wenn:

  1. Kulturschaffende, Projekte, Werke oder Kulturstätten vom Staat auf andere Weise gefördert werden können;
  2. Kulturstätten oder Veranstaltungen hauptsächlich gewinnorientiert sind.

Art. 5 Höhe der Beiträge

Die Höhe der Kantonsbeiträge wird bemessen nach:

  1. Bedeutung und Ausstrahlung des Werkes oder der Kulturstätte;
  2. Höhe der Gesamtkosten;
  3. Finanzkraft des Gesuchstellers.

Der Kantonsbeitrag übersteigt in der Regel die Hälfte der Gesamtkosten nicht.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
14.06.1999 14.06.1999 Erlass Erstfassung -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 14.06.1999 14.06.1999 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert -