Der Vollzug des Kulturgesetzes obliegt dem Erziehungsdepartement.
446.010
Verordnung zum Kulturgesetz
Präambel
gestützt auf Art. 7 des Kulturgesetzes vom 25. April 1999,
Art. 1 Zuständigkeit
Art. 2 Voraussetzungen
Kantonsbeiträge an Kulturschaffende, Projekte, Werke oder Kulturstätten setzen eine Beziehung zum Kanton Appenzell I.Rh. voraus. *
Kulturschaffende haben eine Beziehung zum Kanton, insbesondere wenn sie:
- seit wenigstens einem Jahr im Kanton wohnen und hauptsächlich im Kanton tätig sind;
- nicht oder weniger als ein Jahr im Kanton wohnen, jedoch einen wesentlichen Lebensabschnitt im Kanton verbracht, einen bedeutenden Teil ihres Werkes im Kanton geschaffen haben oder für das kulturelle Leben des Kantons einen wesentlichen Beitrag leisten.
Projekte, Werke oder Kulturstätten haben eine Beziehung zum Kanton, wenn sie sich innerhalb des Kantons befinden und:
- einem grösseren Teil der appenzell-innerrhodischen Bevölkerung zugänglich sind;
- das kulturelle Angebot im Kanton wesentlich erweitern.
Art. 3 Kulturförderung ausserhalb des Kantons
Kantonsbeiträge an Kulturschaffende, Werke oder Kulturstätten ausserhalb des Kantons können ausgerichtet werden, wenn:
- sie von gesamtschweizerischer Bedeutung sind;
- sie im Interesse der kulturellen Darstellung des Kantons liegen;
- Kantonseinwohner[1] daraus einen Nutzen ziehen.
Art. 4 Ausnahmen
Kantonsbeiträge werden nicht ausgerichtet, wenn:
- Kulturschaffende, Projekte, Werke oder Kulturstätten vom Staat auf andere Weise gefördert werden können;
- Kulturstätten oder Veranstaltungen hauptsächlich gewinnorientiert sind.
Art. 5 Höhe der Beiträge
Die Höhe der Kantonsbeiträge wird bemessen nach:
- Bedeutung und Ausstrahlung des Werkes oder der Kulturstätte;
- Höhe der Gesamtkosten;
- Finanzkraft des Gesuchstellers.
Der Kantonsbeitrag übersteigt in der Regel die Hälfte der Gesamtkosten nicht.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 14.06.1999 | 14.06.1999 | Erlass | Erstfassung | - |
| 23.10.2006 | 23.10.2006 | Art. 2 Abs. 1 | geändert | - |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.06.1999 | 14.06.1999 | Erstfassung | - |
| Art. 2 Abs. 1 | 23.10.2006 | 23.10.2006 | geändert | - |