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450.012

Standeskommissionsbeschluss über die Errichtung von Pflanzenschutzgebieten

vom 14.08.2006 (Stand 14.08.2006)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) vom 13. März 1989;

beschliesst:

Art. 1

Als Pflanzenschutzgebiete werden erklärt und wie folgt umgrenzt:

  1. Fählen- und Altmanngebiet: Vom Stifel dem Weg entlang bis zur Abzweigung nach Widderalp, von der Wasserscheide entlang über die Widderalpstöcke, Hundstein, Freiheit, Fälenschafberg, Fälentürme, Löchlibettersattel, von da in gerader Linie zum Altmannsattel, Altmann, Zwinglipass, Mutschen, Kühschnur, Chessi, Roslenfirst und zum Verbindungsweg Saxerlücke-Bollenwees, diesem entlang zur Bollenwees und wiederum zum Stifel;
  2. das ganze Gebiet der Alpen Sigel, obere Mans, Bogarten, einschliesslich Marwees und Dreifaltigkeitstürme;
  3. das ganze Messmergebiet, umgrenzt vom Seealpboden den Rotchenner hinauf zum Lötzlisälpli, entlang der Wasserscheide über Hängeten, Hüenerberg, Säntis, Wagenlücke, Rossmad zum Stüber und wiederum hinunter zum Seealpboden;
  4. die beiden Reslenzapfen am Seealpsee (nordöstliche Landzungen);
  5. das Hochmoor Obere Helchen im Bezirke Schwende.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch Standeskommission in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
14.08.2006 14.08.2006 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 14.08.2006 14.08.2006 Erstfassung -