Aus dem Fonds werden Beiträge oder Darlehen für die Kosten der Pflege und des Unterhalts von natur- und landschaftsbezogenen Objekten im Sinne der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) vom 13. März 1989 und anderer schützenswerter Naturobjekte geleistet, sofern hierfür nicht bereits anderweitig Beiträge der öffentlichen Hand geleistet werden.
In Härtefällen können Beiträge oder Darlehen ausgerichtet werden, obwohl die öffentliche Hand bereits anderweitig Beiträge geleistet hat.
Der Gesuchsteller muss in jedem Fall mindestens 20% der Gesamtkosten tragen.
Falls der Gesuchsteller nicht der Grundeigentümer ist, können Leistungen aus dem Fonds von einer angemessenen Beteiligung des Grundeigentümers abhängig gemacht werden.