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450.013

Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Naturschutz

vom 28.01.2014 (Stand 28.01.2014)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Grundlagen und Zweck

Der Fonds für Naturschutz ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons, das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.

Der Fonds bezweckt die Unterstützung von Massnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 2 Fondsvermögen

Der Fonds besteht aus dem bisherigen Vermögen. Er wird geäufnet durch

  1. den Vermögensertrag;
  2. zweckbestimmte Zuwendungen;
  3. Rückerstattungen aus Darlehen.

Bei der Ausrichtung von Beiträgen oder Darlehen ist auf die Vermögenslage des Fonds Rücksicht zu nehmen.

Art. 3 Zuständigkeiten

Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus und entscheidet über die Gewährung von Beiträgen und Darlehen ab Fr. 10‘000.-- sowie über Leistungen des Kantons in den Fonds.

Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement verwaltet den Fonds und befindet über Beiträge und Darlehen bis Fr. 10‘000.--.

Die Landesbuchhaltung legt das Fondsvermögen an und besorgt die Auszahlungen.

Art. 4 Leistungen

Aus dem Fonds werden Beiträge oder Darlehen für die Kosten der Pflege und des Unterhalts von natur- und landschaftsbezogenen Objekten im Sinne der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) vom 13. März 1989 und anderer schützenswerter Naturobjekte geleistet, sofern hierfür nicht bereits anderweitig Beiträge der öffentlichen Hand geleistet werden.

In Härtefällen können Beiträge oder Darlehen ausgerichtet werden, obwohl die öffentliche Hand bereits anderweitig Beiträge geleistet hat.

Der Gesuchsteller muss in jedem Fall mindestens 20% der Gesamtkosten tragen.

Falls der Gesuchsteller nicht der Grundeigentümer ist, können Leistungen aus dem Fonds von einer angemessenen Beteiligung des Grundeigentümers abhängig gemacht werden.

Art. 5 Rückerstattung

Fälschlicherweise geleistete Beiträge oder Darlehen sind in den Fonds zurückzuerstatten.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
28.01.2014 28.01.2014 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 28.01.2014 28.01.2014 Erstfassung -