Für das Einhalten bestimmter Zeitfenster, während der Mähwiesen in Naturschutzflächen gemäht werden, können folgende Abgeltungen vereinbart werden:
- 15. Juli bis 15. August: 2.-- pro Are
- 1. August bis 1. September: 2.50 pro Are
- 15. August bis 15. September: 3.-- pro Are
- 1. September bis 15. Oktober: 4.-- pro Are
- Anderweitige, individuell vereinbarte Schnittperiode: max. 4.-- pro Are
Die Einstufung in die Schnittperiode erfolgt aufgrund einer fachlichen Einzelbeurteilung der Flächen durch die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz.
Wird nach der Schnittperiode gemäht, werden die Abgeltungen für das laufende Jahr gestrichen. Sie werden gestrichen, und der Kanton hat zusätzlich eine Forderung gegen den Bewirtschafter in Höhe der Abgeltungen:
- wenn vor der Schnittperiode gemäht wird;
- wenn wiederholt nach der Schnittperiode gemäht wird und dadurch Schäden beispielsweise durch Fahrspuren entstehen;
- wenn überhaupt nicht gemäht wird.
Je eine delegierte Person jedes Bezirksrates und eine Vertretung der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz bilden die Arbeitsgruppe Schnittperioden. *
Die Arbeitsgruppe Schnittperioden kann Abweichungen von den Schnittperioden oder einen Verzicht auf das Mähen bewilligen, wenn sich das Einhalten der Schnittperioden wegen der Witterung, insbesondere bei aussergewöhnlich niederschlagsreichen Zeiten, ungünstig auf die Naturschutzflächen auswirken würde. Erfolgt die Bewirtschaftung im Rahmen bewilligter Abweichungen und Verzichte, werden keine Beitragskürzungen vorgenommen. *