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454.001

Standeskommissionsbeschluss über die Moorlandschaften Schwägalp und Fähnerenspitz *

vom 03.04.2001 (Stand 09.05.2017)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf die Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung vom 1. Mai 1996 (Moorlandschaftsverordnung), *

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieser Standeskommissionsbeschluss bezweckt die Erhaltung der Moorlandschaften im Kanton Appenzell I.Rh. und stellt eine angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung dieses Gebietes sicher.

Er gilt für die in den zugehörigen Plänen «Moorlandschaft Schwägalp» (Plandatum: 31. Oktober 2000) und «Moorlandschaft Fähnerenspitz» (Plandatum: 31. Oktober 2000) bezeichneten Perimeter.

Art. 2 Schutzziele

Der Landschaftscharakter und der Naturwert der Moorlandschaften sind zu erhalten und dürfen weder durch dauerhafte noch vorübergehende Eingriffe geschmälert werden.

Sind durch frühere Eingriffe oder selbstständige Entwicklungen Störungen entstanden, sind diese unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zu beseitigen.

Die Beeinträchtigung oder Beseitigung geologischer Landschaftselemente wie Steinblöcke (Erratiker), Dolinen oder anderer geomorphologischer Objekte ist unzulässig.

Art. 3 Aufsicht und Vollzug

Die Aufsicht wird durch das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt) wahrgenommen. *

Der Vollzug obliegt, soweit dieser Standeskommissionsbeschluss nichts anderes bestimmt, den Bezirken.

II. Generelle Schutzbestimmungen

Art. 4 Bauten und Anlagen

Bauliche Veränderungen aller Art sowie Instandstellungen von Anlagen bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Instanzen im Sinne der Baugesetzgebung.

Die Bewilligung für Bauten und Anlagen kann nur erteilt werden, wenn sie auch der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz nicht widersprechen. *

Unzulässig sind insbesondere:

  1. Bauten und Anlagen, sofern sie nicht für eine angepasste Nutzung notwendig sind;
  2. das Abbauen oder die Schüttung von Materialien, die nicht im Zusammenhang mit bewilligten Bauvorhaben oder rechtmässig erstellter Wege stehen;
  3. die Anlage neuer Erschliessungen und das Aufbringen von Hartbelägen auf nicht befestigten Erschliessungsanlagen; die Standeskommission kann in Ausnahmefällen das Aufbringen von Hartbelägen bewilligen;
  4. die Errichtung von Campingplätzen.

Die Instandstellung und Sanierung der bestehenden Bauten und Anlagen hat den landschaftschützerischen Werten Rechnung zu tragen.

Art. 5 Freizeitnutzung

Die Nutzung der Moorlandschaften zu Erholungszwecken ist zulässig, sofern diese dadurch nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden. Auf Tiere und Pflanzen ist Rücksicht zu nehmen. *

Neue, organisierte und regelmässig stattfindende Freizeitaktivitäten und deren Einrichtungsanlagen im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels bedürfen einer Bewilligung des Departementes. *

Traditionell stattfindende Sportanlässe oder schon eingerichtete Routen und festgelegte Plätze, wie sie für Mountainbikes, Hängegleiter, Wintersportarten und dergleichen, bestehen, dürfen im bisherigen Rahmen weiterbetrieben und unterhalten werden.

Das Campieren ist verboten.

Offene Feuer sind ausserhalb der dafür markierten Plätze unzulässig.

Art. 6 Wasserhaushalt

Quell- und Fliessgewässer, stehende Gewässer sowie Grundwasservorkommen dürfen weder verändert, noch darf ihre Qualität beeinträchtigt werden.

Wasserfassungen sind nur zulässig, wenn sie den Schutzzielen nicht widersprechen bzw. für die den Schutzzielen angepasste Bewirtschaftung notwendig sind.

Die Neuanlage von flächigen Entwässerungen und Drainagen ist untersagt. Die Sanierung bestehender Entwässerungen und Drainagen ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn dadurch der Naturwert einer Fläche gesteigert werden kann.

Art. 7 Wald und Jagd

Forstliche Eingriffe haben gemäss den Bewirtschaftungsgrundsätzen der kantonalen Waldgesetzgebung zu erfolgen.

Stufige Waldränder mit Krautsaum, Strauchgürtel und Waldmantel sind zu erhalten und zu fördern. Die Waldrandlänge darf nicht verkürzt werden.

Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet.

III. Schutzbestimmungen im Einzelnen

III.A. Landschaftselemente

Art. 8 Bestockte Weiden

Für bestockte Weiden gilt Folgendes:

  1. Das Verhältnis der bestockten zur beweideten Fläche ist möglichst zu erhalten;
  2. Das Fällen von Bäumen bedarf in jedem Falle einer forstrechtlichen Bewilligung;
  3. Die Errichtung neuer Bauten und Anlagen ist nicht zulässig.

Art. 9 * Kulturhistorisches Landschaftsgebiet

Die bezeichnete Fläche ist als Objekt gemäss Art. 29 ff. der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989 (VNH) geschützt.

III.B. Naturelemente

Art. 10 Lebensraumkerngebiet

Die Wälder im Lebensraumkerngebiet sind gestützt auf die Bestimmungen der Waldgesetzgebung im Rahmen der Waldentwicklungsplanung als Waldreservate auszuscheiden.

Sie sind in ihrer typischen Struktur als Lebensraum störungsempfindlicher Wildarten zu erhalten.

Die Bewirtschaftung hat im Einklang mit den Schutzzielen zu erfolgen.

Die Kerngebiete dürfen nur auf bestehenden Wegen begangen werden. Das Anlegen neuer Wege oder der Ausbau bestehender Wege ist untersagt.

Organisierte Anlässe, Sportwettkämpfe und dergleichen sind unzulässig. Für traditionell stattfindende Anlässe und den Forstseegottesdienst sowie die Benutzung schon eingerichteter Routen bleibt Art. 5 Abs. 3 dieses Beschlusses vorbehalten. *

Art. 11 Schützenswerte Waldvegetation

Die schützenswerte Waldvegetation ist im Rahmen der Waldentwicklungsplanung auszuscheiden.

Der Artenreichtum und die moortypische Vegetation sind zu erhalten.

Die Bewirtschaftung hat im Einklang mit den Schutzzielen zu erfolgen.

Art. 12 Hochmoore

Hochmoore sind als Naturschutzzonen nach Art. 9 ff. VNH geschützt. *

Die Bewirtschaftung der Hochmoore darf nur basierend auf eine entsprechende Bewirtschaftungsvereinbarung erfolgen.

Der Einsatz von Dünger, Unkrautbekämpfungsmitteln und dergleichen sowie die Entwässerung sind untersagt.

Zum Schutze vor Verbuschung können die notwendigen Massnahmen angeordnet werden.

Art. 13 Flachmoore

Flachmoore sind als Naturschutzzonen nach Art. 9 ff. VNH geschützt. *

Sie sind zu bewirtschaften. In der Regel besteht die Bewirtschaftung mit dem alljährlichen Schnitt im Spätsommer.

Das Schnittgut muss so rasch als möglich abgeführt werden.

Flachmoore sind vor Trittschäden zu schützen.

Der Einsatz von Dünger, Unkrautbekämpfungsmitteln und dergleichen sowie die Entwässerung sind untersagt.

Art. 14 Magerstandorte und -weiden

Magerstandorte und -weiden sind Naturschutzzonen nach Art. 9 ff. VNH und entsprechend geschützt. *

Magerweiden dürfen nur bei geeigneten Witterungsverhältnissen beweidet werden; Trittschäden sind zu vermeiden. Die Beweidung mit Schafen ist untersagt.

Das Zuführen und Ausbringen von Düngern und dergleichen ist untersagt.

Der Einsatz von Unkrautbekämpfungsmitteln und dergleichen hat sich auf das absolut Notwendigste zu beschränken. Die Unkrautbekämpfung hat einzelstockweise zu erfolgen.

Art. 15 * Hecken, Feldgehölze, Einzelbäume und Ufervegetation

Die bezeichneten Hecken, Einzelbäume sowie Feld- und Ufergehölze sind als Objekte gemäss Art. 29 ff. VNH geschützt.

Die übrige Ufervegetation ist nach Art. 15 ff. VNH geschützt.

Art. 16 * Stehende Gewässer

Die bezeichneten stehenden Gewässer sind als Objekte gemäss Art. 29 ff. VNH geschützt.

Die Ufervegetation ist nach Art. 15. ff. VNH geschützt.

III.C. Kulturelemente

Art. 17 * Kulturobjekte, Trockenmauern und Moorprügelwege

Die bezeichneten Kulturelemente sind als Objekte gemäss Art. 29 ff. VNH geschützt.

III.D. Entwicklungsmassnahmen

Art. 18 Pufferzonen in der Moorlandschaft Fähnerenspitz

Zum Schutze wertvoller Biotope vor Nährstoffeintrag oder anderen Beeinträchtigungen, welche den ökologischen oder landschaftlichen Wert dieser Gebiete mindern, sind bis Ende 2002 Pufferzonen in der im Schutzplan vorgegebenen Richtgrösse der Entwicklungsmassnahmen auszuscheiden.

Art. 19 Pufferzonen in der Moorlandschaft Schwägalp

Zum Schutze wertvoller Biotope vor Nährstoffeintrag oder anderen Beeinträchtigungen, welche den ökologischen oder landschaftlichen Wert dieser Gebiete mindern, darf im Sinne einer Richtgrösse im Abstand von 20 m oberhalb und neben den geschützten Flächen (Hoch- und Flachmoore, Magerstandorte und -weiden) sowie 5 m unterhalb derjenigen nicht aktiv gedüngt werden. Eine extensive Nutzung dieser Pufferstreifen, wie die Beweidung durch Rindvieh, bleibt aber gewährleistet.

Art. 20 Rückführungsfläche

Im Sinne der ökologischen Aufwertung der Moorlandschaft sind diese Flächen zu extensivieren und allenfalls wieder zu vernässen.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 21 Entschädigung

Die Entschädigungen richten sich nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung von Bund und Kanton.

Art. 22 Gebühren

Für Bewilligungen im Sinne dieses Standeskommissionsbeschlusses werden Gebühren von Fr. 60.-- bis Fr. 500.-- erhoben.

Art. 24 * Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen diesen Standeskommissionsbeschluss sowie gestützt darauf erlassene Verfügungen werden in Anwendung der Strafprozessgesetzgebung mit Busse bestraft.

Art. 25 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
03.04.2001 03.04.2001 Erlass Erstfassung -
14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Ingress geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 3 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 4 Abs. 2 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 Abs. 2 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 9 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 10 Abs. 5 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 12 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 13 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 14 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 15 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 16 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 17 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 23 aufgehoben -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 24 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 24 geändert -
09.05.2017 09.05.2017 Art. 4 Abs. 3, c) geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 03.04.2001 03.04.2001 Erstfassung -
Erlasstitel 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Ingress 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 3 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 4 Abs. 2 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 4 Abs. 3, c) 09.05.2017 09.05.2017 geändert -
Art. 5 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 5 Abs. 2 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 9 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 10 Abs. 5 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 12 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 13 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 14 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 15 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 16 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 17 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 23 14.08.2006 14.08.2006 aufgehoben -
Art. 24 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 24 16.09.2014 16.09.2014 geändert -