Dieser Beschluss regelt die Alarmierung, den Aufbau und die Organisation der Führungsorganisation in ausserordentlichen Lagen (Grossereignisse, umweltbedingte Katastrophen, Epidemien, Seuchen und dgl.). *
Er bildet die Grundlage für die Sicherstellung der notwendigen Funktionen der Verwaltung und der öffentlichen Dienste.