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501.001

Standeskommissionsbeschluss über die Organisation in ausserordentlichen Lagen *

vom 15.05.2001 (Stand 09.01.2007)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieser Beschluss regelt die Alarmierung, den Aufbau und die Organisation der Führungsorganisation in ausserordentlichen Lagen (Grossereignisse, umweltbedingte Katastrophen, Epidemien, Seuchen und dgl.). *

Er bildet die Grundlage für die Sicherstellung der notwendigen Funktionen der Verwaltung und der öffentlichen Dienste.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Organisation der Hilfeleistung bei ausserordentlichen Lagen ist, sofern nicht anderweitig bestimmt, Sache des Kantons.

Art. 3 Aufgaben Standeskommission

Die Standeskommission:

  1. ernennt die Mitglieder der Führungsorganisation für ausserordentliche Lagen und genehmigt die entsprechenden Konzepte und Organigramme;
  2. bietet in der Regel den Kernstab im Falle von ausserordentlichen Lagen auf;
  3. delegiert die Alarmierung des Kernstabes in Notfällen (Naturereignisse etc.) auf Antrag der Bezirke, Blaulichtorganisationen etc. an den regierenden Landammann, den Landesfähnrich oder deren Stellvertreter. Sie hat dieses Aufgebot baldmöglichst zu bestätigen;
  4. verpflichtet zusätzliche Kräfte zur Hilfeleistung (Samaritervereine, Schweizer Alpen-Club / SAC, Betriebe, Organisationen, Einzelpersonen);
  5. ist für die Information der Bevölkerung, Behörden und Institutionen zuständig;
  6. fordert die notwendige, interkantonale Hilfe oder Bundeshilfe an, falls die eigenen und die verpflichteten Einsatzkräfte nicht ausreichen.

Art. 4 * Organisation

Die Einsatzorganisation des kantonalen Führungsstabes (KFS AI) gliedert sich in den Kernstab und die weitere Einsatzorganisation, die modulartig und fallbezogen aufgebaut wird.

Die Fachbereiche werden durch den Stabschef aufgeboten.

Nach dem Aufgebot der Fachbereiche werden die Einsatzleiter und die Schadenplatzkommandanten vom Stabschef bestimmt.

Die generellen Aufgaben für die Vorbereitung und den Einsatz der Mitglieder des Kernstabes werden in speziellen Pflichtenheften geregelt.

Art. 5 Führung / Ausbildung

Der Stabschef[1] führt die Einsatzorganisation und ist gegenüber der Standeskommission verantwortlich. Er erarbeitet mit den Mitgliedern der Einsatzorganisation Entscheidungsgrundlagen für die Standeskommission und führt diese nach Genehmigung durch. *

Er koordiniert die Ausbildung und die Vorbereitungen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen und erlässt dazu die notwendigen Weisungen an die zuständigen Stellen der Verwaltung. *

Die Departemente sind in Zusammenarbeit mit dem Stabschef verpflichtet, die fragliche Ausbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallorganisation sicherzustellen.

Die Ausbildungskosten werden jährlich im Budget erfasst.

Art. 6 Versicherung

Das Finanzdepartement stellt die Versicherung der Mitglieder des kantonalen Führungsstabes innerhalb und ausserhalb der kantonalen Verwaltung und im Rahmen der allgemein geltenden Versicherungsverträge sicher.

Art. 7 Finanzierung

Die Entschädigung der Behörden und Mitglieder des kantonalen Führungsstabes erfolgt nach den geltenden kantonalen Bestimmungen. Das Finanzdepartement regelt in Zusammenarbeit mit dem Stabschef die Einzelheiten.

Die Entschädigung der Einsatzkräfte richtet sich nach den geltenden Ansätzen der jeweiligen Institution (Bevölkerungsschutz, Feuerwehr, Sanität, Rettungskolonne usw.).

Die endgültige Kostentragung von Aufwendungen für Hilfeleistungen ist nach den allgemeinen Grundsätzen über den Aufgabenbereich und die Zuständigkeit von Kanton, Bezirken und Gemeinden durch das Finanzdepartement festzulegen.

Art. 8 * Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
15.05.2001 15.05.2001 Erlass Erstfassung -
14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 1 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 8 geändert -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 3 Abs. 1, b) eingefügt -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 3 Abs. 1, c) geändert -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 4 geändert -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 5 Abs. 1 geändert -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 5 Abs. 2 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 15.05.2001 15.05.2001 Erstfassung -
Erlasstitel 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 1 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 3 Abs. 1, b) 09.01.2007 09.01.2007 eingefügt -
Art. 3 Abs. 1, c) 09.01.2007 09.01.2007 geändert -
Art. 4 09.01.2007 09.01.2007 geändert -
Art. 5 Abs. 1 09.01.2007 09.01.2007 geändert -
Art. 5 Abs. 2 09.01.2007 09.01.2007 geändert -
Art. 8 14.08.2006 14.08.2006 geändert -