Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie der Bundesgesetzgebung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten obliegt unter Aufsicht der Standeskommission dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement genannt), soweit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten festlegt.
520.000
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie zum Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten
(EG BZG)
Präambel
in Ausführung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG) sowie gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966 und Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
I. Zuständigkeiten und Vollzug
Art. 1 Aufsicht und Vollzug
Art. 2 Verwaltungsvereinbarungen
Die Standeskommission kann mit anderen Kantonen Verwaltungsvereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes sowie des Kulturgüterschutzes bei bewaffneten Konflikten abschliessen.
Art. 3 * Vollzug durch Private
Das Departement kann bestimmte Aufgaben an Private vergeben.
Art. 4 Zivilschutzorganisationen
Für den inneren Landesteil und den äusseren Landesteil besteht je eine Zivilschutzorganisation.
Der Kommandant[1] der Zivilschutzorganisation des inneren Landesteils und dessen Stellvertreter werden durch die Standeskommission, jene der Zivilschutzorganisation des äusseren Landesteils durch den Bezirksrat Oberegg bestimmt.
II. Einsätze
Art. 5 Aufgebot bei Katastrophen und Notlagen
Die Schutzdienstpflichtigen können bei Katastrophen und in Notlagen durch das Departement, für Instandstellungsarbeiten sowie für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft durch die Standeskommission aufgeboten werden.
Aufgebote im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels können bei besonderen und ausserordentlichen Lagen kurzfristig erfolgen.
III. Schutzbauten und Kulturgüterschutz
Art. 6 * Baupflicht
Die Eigentümer im Sinne von Art. 46 Abs. 1 und 2 BZG haben die Kosten für den Bau, die Ausrüstung und den Unterhalt von Schutzräumen zu tragen oder entsprechende Ersatzbeiträge gemäss Art. 46 Abs. 1 BZG zu leisten.
Art. 7 Bau öffentlicher Schutzräume
Der Bau öffentlicher Schutzräume und solcher für die Unterbringung beweglicher Kulturgüter im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten ist Sache des Kantons.
Art. 8 Kulturgüterschutz
Der Schutz von unbeweglichen und beweglichen Kulturgütern im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten durch bauliche, dokumentarische und organisatorische Massnahmen obliegt dem Eigentümer oder Besitzer.
IV. Finanzierung
Art. 9 Kostentragung durch den Kanton
Die Kosten für den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz sowie den Kulturgüterschutz sind unter Vorbehalt von Art. 6 und 8 dieses Gesetzes vom Kanton bzw. von den Partnerorganisationen im Sinne von Art. 3 BZG zu übernehmen.
Art. 10 Beiträge an Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern
Der Kanton leistet den Eigentümern und Besitzern von unbeweglichen und beweglichen Kulturgütern für Massnahmen im Sinne von Art. 8 dieses Gesetzes Beiträge.
Art. 11 Leistungen zugunsten Dritter
Erbringt der Zivilschutz Leistungen zugunsten Dritter, können diese zur Kostentragung herangezogen werden.
V. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Ausführungsbestimmungen
Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 13 * Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 24.04.2005 | 24.04.2005 | Erlass | Erstfassung | - |
| 30.04.2006 | 30.04.2006 | Art. 3 | geändert | - |
| 30.04.2006 | 30.04.2006 | Art. 13 | geändert | - |
| 26.04.2015 | 26.04.2015 | Art. 6 | geändert | - |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.04.2005 | 24.04.2005 | Erstfassung | - |
| Art. 3 | 30.04.2006 | 30.04.2006 | geändert | - |
| Art. 6 | 26.04.2015 | 26.04.2015 | geändert | - |
| Art. 13 | 30.04.2006 | 30.04.2006 | geändert | - |