Lexipedia

530.010

Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung

vom 03.12.2012 (Stand 01.12.2014)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 8. Oktober 1982, Art. 17 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung vom 6. Juli 1983 sowie Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, *

beschliesst:

Art. 1 Organe

Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind

  1. die Standeskommission,
  2. das Volkswirtschaftsdepartement,
  3. die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL).

Die ständige Bereitschaft dieser Organe ist nach Art, Schwere und Umfang der Not- oder Mangelsituation so zu organisieren, dass die erforderlichen Tätigkeiten im Falle eines Einsatzes unverzüglich aufgenommen werden können.

Art. 2 Standeskommission

Die Standeskommission übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung aus.

Sie bezeichnet den Leiter der KZWL.

Im Bedarfsfall stellt sie der KZWL auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartements das notwendige Personal, die geeigneten Räumlichkeiten und das erforderliche Material usw. zur Verfügung.

Sie regelt die Ausbildung, die Entschädigungen und den Versicherungsschutz der mit den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen. Sie kann die kantonalen Angestellten im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses im Bedarfsfall zur Mitarbeit verpflichten.

Art. 3 Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement ist zuständig für alle Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind.

Es ist zuständig für die Organisation der KZWL und deren Einteilung in Dienststellen, die der Leiterin oder dem Leiter der KZWL unterstellt sind.

Es bezeichnet die Mitarbeitenden der KZWL.

Es legt die Aufgaben für die KZWL und die Dienststellen fest.

Art. 4 Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL)

Die KZWL vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung.

Die KZWL hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. sie sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung;
  2. sie koordiniert die Tätigkeit der Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung;
  3. sie organisiert die Ausbildung und den Einsatz ihrer Mitarbeitenden.

Art. 5 Kosten

Die Kosten für die Organisation der KZWL werden vom Kanton getragen.

Art. 6 Verwaltungsverfahren

Sofern die Umstände es erfordern, kann das Volkswirtschaftsdepartement im Fall von Kontingentierungen und Rationierungen für besondere Bereiche ein Einspracheverfahren vorsehen.

Rekursen wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
03.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 03.12.2012 01.01.2013 Erstfassung -
Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert -