gestützt auf Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, * beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
550.000
Kanton Appenzell Innerrhoden 550.000
(PolG)
vom 29. April 2001 (Stand 1. Januar 2020)
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,
gestützt auf Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, * beschliesst:
Dieses Gesetz regelt Aufgaben und Befugnisse der Kantonspolizei.
Die Kantonspolizei steht unter der Aufsicht und Leitung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes (nachfolgend Departement genannt).
Die Standeskommission kann zur Erfüllung von Polizeiaufgaben mit ande- ren Kantonen oder Organisationen Verträge abschliessen.
Eingriffe in Freiheit und Eigentum
Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann.
Eingriffe in Freiheit und Eigentum müssen zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustandes geeignet sein.
Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
Die Kantonspolizei trifft auf dem ganzen Kantonsgebiet die notwendigen Massnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zur Ab- wehr konkreter Gefahren und zur Beseitigung eingetretener Störungen, so- weit keine andere Zuständigkeit gegeben ist.
Sie nimmt die Aufgaben der Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei wahr, erfüllt andere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben und leistet der Bevölkerung Hilfe in Not. II. Umgang mit polizeilichen Daten und Informationen
Die Kantonspolizei führt die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Datensammlungen und betreibt dazu entsprechende Datenverarbeitungssysteme.
Auskunft über und Einsicht in Datensammlungen der Kantonspolizei rich- ten sich nach dem Datenschutz-, Informations- und Archivgesetz (DIAG) vom 28. April 2019. *
Das Recht auf Auskunft und Einsicht darf nur verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, soweit wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.
Ein wichtiges öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Erfül- lung der polizeilichen Aufgaben durch die Auskunftserteilung oder Einsichts- gewährung an die betroffene Person im konkreten Fall vereitelt würde.
Die Kantonspolizei kann Personendaten an Amts- und Polizeistellen des Bundes, der Kantone, Bezirke und Gemeinden bekanntgeben, soweit:
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An Private werden Daten nur ausnahmsweise und in wichtigen Fällen wei- tergegeben, insbesondere wenn die Weitergabe der Abwehr konkreter Ge- fahren oder der Beseitigung von Störungen dient.
Die Kantonspolizei erstellt personenbezogene Informationsberichte für Ver- waltungszwecke, wenn die anfordernden zivilen oder militärischen Stellen
Informationsberichte müssen sachlich sein. Sie enthalten Wahrnehmun- gen, Feststellungen und Tatsachen, hingegen keine Wertungen und Mei- nungsäusserungen.
Polizeiliche Informationsberichte umfassen grundsätzlich nur amtliche In- formationen. Befragungen von Drittpersonen dürfen nur im ausdrücklichen Auftrag der ersuchenden Behörde vorgenommen werden.
Die Kantonspolizei vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die com- putergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewalt- delikten (ViCLAS-Vereinbarung).
Über die Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr im
Sinne von Zwangsmass Abs. 1 lit. b ViCLAS-Vereinbarung entscheidet das nahmengericht.
Die Standeskommission bestimmt die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten und des Friststillstands während des Vollzugs ei-
ner Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zuständig sind ( Abs. 3 ViCLAS-Vereinbarung).
Das Departement kann unter Vorbehalt der Bestimmungen des Einfüh- rungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung die Bevölkerung über die Tätigkeit der Kantonspolizei informieren. *
Die Information unterbleibt, wenn überwiegende, schützenswerte öffentli- che oder private Interessen entgegenstehen. III. Polizeiliche Massnahmen
Im Zuge einer Fahndung oder zur Abwendung einer Gefahr kann die Kantonspolizei eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise vorlegen und Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen. Fahrzeuge und Behältnisse sind zu öffnen und können von der Kantonspoli- zei durchsucht werden.
Die angehaltene Person kann zu einem Polizeiposten gebracht werden, wenn:
Die angehaltene Person muss unverzüglich über den Grund der Mitnahme auf den Polizeiposten informiert und auf ihre Rechte hingewiesen werden.
Kanton Appenzell Innerrhoden 550.000
Die Kantonspolizei kann jemanden, der eine andere im gleichen Haushalt lebende Person oder eine Person, mit der ein Haushalt geteilt worden ist, ernsthaft und unmittelbar gefährdet, aus deren Wohnung oder Haus wegwei- sen und die Rückkehr bis zu 10 Tage verbieten.
Die Wegweisung kann verbunden werden mit der Abnahme von Woh- nungs- und Hausschlüsseln sowie mit dem Verbot des Betretens eines be- stimmten Rayons um das Haus, des Annäherns an die gefährdete Person oder der Kontaktaufnahme mit dieser.
Die Anordnung an die wegen häuslicher Gewalt weggewiesene Person er- folgt mittels schriftlicher Verfügung, unter Angabe der Anfechtungsmöglich- keit und der rechtlichen Möglichkeit zur Verlängerung oder Änderung der Anordnung. Es kann ein vom Departement genehmigtes Formular verwen- det werden.
Die weggewiesene Person kann weggeführt werden, insbesondere für das Ausstellen und Aushändigen der Verfügung.
Die Verfügung ist sofort vollstreckbar. Der Anfechtung kommt keine auf- schiebende Wirkung zu.
Die gefährdete Person oder deren Vertreter und die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde erhalten eine Kopie der Verfügung.
Die wegen häuslicher Gewalt weggewiesene Person kann die Verfügung während ihrer Geltungsdauer schriftlich beim Zwangsmassnahmengericht anfechten.
Das Zwangsmassnahmengericht prüft die Sache und eröffnet den Ent- scheid innert fünf Tagen nach Eingang mit einer summarischen Begrün- dung. Der Entscheid ist endgültig.
Verlangt die gefährdete Person bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Wegweisungsverfügung beim Einzelrichter in Zivilsachen die Verlängerung der angeordneten Massnahme, verlängert sich deren Geltung bis zum Ent- scheid des Einzelrichters, längstens aber um 10 Tage.
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Der Einzelrichter informiert die Kantonspolizei unverzüglich über den Ein- gang des Gesuchs. Die Polizei teilt den Betroffenen den Eingang umgehend mit.
Eine Person kann für längstens 24 Stunden in Gewahrsam genommen werden, wenn:
Der Gewahrsam ist unverzüglich dem Polizeikommandanten oder dessen Stellvertreter sowie in der Regel einem Angehörigen oder einer Vertrauens- person mitzuteilen.
Der in Gewahrsam genommenen Person werden die Gründe mitgeteilt, so- bald sie ansprechbar ist. Ihre Stellungnahme wird protokolliert.
Die Kantonspolizei kann Personen durchsuchen, die:
Die Durchsuchung ist so schonend als möglich durchzuführen. Mit Ausnah- me der Durchsuchung auf Waffen dürfen Personen nur von Angehörigen des gleichen Geschlechts durchsucht werden.
Kanton Appenzell Innerrhoden 550.000
Polizeiliche Befragungen betroffener Personen, die den Intimbereich betreffen, sind in der Regel von Angehörigen des gleichen Geschlechts durchzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 (Opferhilfege- setz, OHG).
Befragungen von Kindern und Jugendlichen sind nach Möglichkeit von be- sonders geschulten Polizeibeamten durchzuführen. In der Regel hat ein ge- setzlicher Vertreter der Amtshandlung beizuwohnen.
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf mit Fesseln gesichert werden, wenn der Verdacht be- steht, dass sie:
* Zwangsmassnahmen beim Vollzug von Ausweisungsverfügun- gen
Die Kantonspolizei kann im Rahmen des Vollzuges von Ausweisungsverfü- gungen im Sinne des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und die Nieder- lassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) sowie der Asylgesetzge- bung Zwangsmassnahmen, insbesondere Fesselung und Medikation, an- wenden.
Erkennungsdienstliche Unterlagen sind fotografische Aufnahmen, daktylo- skopische Erfassung, DNA-Analysen und weitere Unterlagen, die geeignet sind, einen sachlichen Beweis über Zusammenhänge von Personen und Sachverhalten zu erbringen.
.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstliche Unterlagen beschaffen über:
Sie ist für die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Rahmen der Suche und Rettung vermisster Personen gemäss der Bundes- gesetzgebung zuständig. *
Ohne besondere Anordnung der Untersuchungsbehörde ist die Beschaf- fung erkennungsdienstlicher Unterlagen unzulässig über:
Unterlagen des Erkennungsdienstes werden vernichtet:
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Die Kantonspolizei hat, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise, von der Schusswaffe Ge- brauch zu machen:
. wenn die Polizei oder Drittpersonen mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden;
. wenn dienstliche Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch auszuführen sind, insbesondere:
Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wir- kung eines Warnrufes vereiteln.
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Umstände es zulassen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztli- che Hilfe zu verschaffen.
.000 Kanton Appenzell Innerrhoden IV. Organisation und Dienstrecht
Polizeibeamte legitimieren sich vor jeder Amtshandlung. Die Uniform gilt in der Regel als Ausweis.
Die Angehörigen der Kantonspolizei können zur Wohnsitznahme im Kanton oder in dessen Umgebung verpflichtet werden, wenn sie Polizei-, Bereitschafts-, Pikett- oder Rettungsdienst zu leisten haben, der eine dau- ernde Anwesenheit im Kanton oder in dessen unmittelbarer Nähe erfordert.
Das Departement kann bestimmte Aufgaben im Bereich der Verkehrsrege- lung durch Vertrag Dritten übertragen. *
Die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Rechte und Pflichten wer- den im Vertrag festgelegt.
Diese müssen Gewähr für die einwandfreie Erfüllung der übertragenen Aufgaben bieten.
dieses Gesetzes gilt sinngemäss. *
Die Standeskommission kann die Tätigkeiten von Sicherheitsdiensten oder in diesem Bereich gewerbsmässig tätigen Privatpersonen einer Bewilli- gungspflicht unterstellen und für diese spezielle Regelungen erlassen.
Der Kanton ersetzt Personen, die den Polizeiorganen bei der Erfüllung ih- rer Aufgaben Hilfe geleistet haben, den Schaden, den sie bei der Hilfeleis- tung erlitten haben.
Der Kanton nimmt auf Dritte, die für den Schaden haften, Rückgriff.
Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der Po- lizeiorgane zuwider gehandelt haben.
Kanton Appenzell Innerrhoden 550.000
Die Einsätze der Kantonspolizei sind grundsätzlich unentgeltlich.
Kostenersatz für Einsätze der Kantonspolizei wird verlangt, wenn dieses oder ein anderes Gesetz es ausdrücklich vorsehen.
Kostenersatz wird insbesondere verlangt:
Die Kantonspolizei legt den Kostenersatz fest, soweit nicht im Strafverfah- ren über die Kosten entschieden wird.
Die Kantonspolizei kann für weitere Dienstleistungen kostendeckende Ge- bühren bis zum Höchstbetrag von Fr. 5'000.-- erheben. VI. Schlussbestimmungen
Der Grosse Rat erlässt zu diesem Gesetz die notwendigen Ausführungsbe- stimmungen.
* …
Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes2) .
* …
.04.2004 25.04.2004 30.04.2006 30.04.2006 eingefügt - Ingress geändert -
.04.2006 30.04.2006 geändert -
.04.2006 30.04.2006 geändert -
.04.2006 30.04.2006 geändert -
.04.2006 30.04.2006 geändert -
.04.2006 30.04.2006 geändert -
.04.2006 01.01.2007 Abs. 1, b) geändert -
.04.2006 30.04.2006 Abs. 1, b) geändert -
.04.2006 30.04.2006 Abs. 1 geändert -
.04.2006 30.04.2006 Abs. 4 eingefügt -
.04.2006 30.04.2006 aufgehoben -
.04.2008 27.04.2008 Abs. 2 eingefügt -
.04.2009 01.01.2011 Abs. 1 geändert -
.04.2013 28.04.2013 eingefügt -
.04.2015 26.04.2015 eingefügt -
.04.2015 26.04.2015 eingefügt -
.04.2015 26.04.2015 eingefügt -
.04.2015 26.04.2015 eingefügt -
.09.2017 05.09.2017 aufgehoben -
.04.2019 01.01.2020 Abs. 1 geändert 2019-30
Kanton Appenzell Innerrhoden 550.000 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 29.04.2001 01.10.2001 Erstfassung - Ingress 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
.04.2006 30.04.2006 geändert -
.04.2006 30.04.2006 geändert -
Abs. 1 28.04.2019 01.01.2020 geändert 2019-30
.04.2013 28.04.2013 eingefügt -
Abs. 1 26.04.2009 01.01.2011 geändert -
.04.2015 26.04.2015 eingefügt -
.04.2015 26.04.2015 eingefügt -
.04.2015 26.04.2015 eingefügt -
.04.2006 30.04.2006 geändert -
.04.2004 25.04.2004 eingefügt -
.04.2006 30.04.2006 geändert -
Abs. 2 27.04.2008 27.04.2008 eingefügt -
.04.2006 30.04.2006 geändert -
Abs. 1, b) 30.04.2006 01.01.2007 geändert -
Abs. 1, b) 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Abs. 1 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Abs. 4 30.04.2006 30.04.2006 eingefügt -
.04.2015 26.04.2015 eingefügt -
.09.2017 05.09.2017 aufgehoben -
.04.2006 30.04.2006 aufgehoben -