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550.011

Standeskommissionsbeschluss über das Dienstreglement der Kantonspolizei

vom 14.08.2006 (Stand 10.04.2012)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 1 der Verordnung zum Polizeigesetz vom 1. Oktober 2001 (PolV),

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 Allgemeines Verhalten, Verhältnismässigkeit

Der Polizeibeamte[1] handelt bei der Ausübung des Dienstes taktvoll und entschlossen. Er prüft, ob ein Einschreiten notwendig und gesetzesmässig ist und beachtet den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Art. 2 Kameradschaft

Vorgesetzte und Mitarbeiter bringen sich gegenseitig Achtung und Vertrauen entgegen. Sie stärken den Zusammenhalt des Korps.

Die Vorgesetzten aller Stufen fördern Kameradschaft und Korpsgeist auch durch ihr Beispiel.

Art. 3 Legitimation

Wird die Uniform getragen, so gilt diese als Legitimation. Der uniformierte Beamte gibt bei Amtshandlungen seinen Namen bekannt, ausgenommen bei Einsätzen in Ordnungsdienstformationen.

Bei der Ausübung des Dienstes in Zivil haben sich Angehörige der Kantonspolizei auf Ersuchen vor jeder Amtshandlung auszuweisen.

Art. 4 Zuständigkeit

Ausserhalb des Kantons dürfen Amtshandlungen nur auf Verfügung der eigenen und mit der Einwilligung der zuständigen ausserkantonalen Behörde vorgenommen werden.

Für polizeiliche Einsätze im Konkordatsgebiet gelten die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit.

II. Organisation

Art. 5 Polizeikommando

Der Kommandant führt und instruiert das Korps; er ist verantwortlich für eine ausreichende und zweckmässige Ausrüstung und für den sinnvollen Einsatz der Mittel.

Die Stellvertretung des Kommandanten wird von der Standeskommission geregelt. Für die Kriminal-, Verkehrs- und Sicherheitspolizei sowie die Kommandodienste und Einsatzzentrale/Posten wird je nach den Erfordernissen ein Abteilungsleiter bestimmt. Die Aufgaben und Pflichten richten sich nach den Pflichtenheften.

Für Spezialformationen und die sicherheitspolizeiliche Instruktion kann ein Instruktor ausgebildet werden, der auch für die Zusammenarbeit im Konkordat und die gemeinsame Ausbildung abkommandiert wird.

Art. 6 Dienstweg

Der Dienstweg richtet sich nach den Führungsstufen. Er ist grundsätzlich ohne Überspringen einzelner Stellen einzuhalten. Wird eine Stelle übersprungen, so ist diese so rasch wie möglich zu informieren.

Der Informationsaustausch ist nicht an den Dienstweg gebunden.

Aufträge von Behörden des Bundes, des Kantons oder der Bezirke und anderer Verwaltungen sind an das Polizeikommando zu richten.

Art. 7 Rapportwesen

Schriftliche Rapporte, Protokolle und Berichte sind ohne Verzug zu erstellen und auf dem Dienstweg an die zuständigen Amtsstellen zu leiten. Der Posten- und die Abteilungschefs tragen dafür die Verantwortung.

Dem Polizeikommando (Kdt und/oder Kdo-Pikett) sind unverzüglich zu melden;

  1. strafbare Handlungen oder Verdacht auf solche, wenn das Einschreiten der Staatsanwaltschaft erforderlich ist
  2. Festnahmen
  3. Fälle, die besondere Fahndungsmassnahmen oder Mannschaftsaufgebote erfordern
  4. Unglücksfälle und Ereignisse von allgemeinem und sicherheitspolizeilichem Interesse, wie Naturkatastrophen oder dergleichen
  5. Verkehrsunfälle mit schweren Körperverletzungen oder Todesfolgen.

III. Aktenherausgabe

Art. 8 Aktenherausgabe

Für die Herausgabe von polizeilichen Akten ist in jedem Falle die Zustimmung des Polizeikommandos erforderlich.

IV. Dienstverhältnis

Art. 9 Persönliche Aussprache

Jeder Mitarbeiter hat das Recht, sich bei seinem nächsten Vorgesetzten oder direkt beim Kommandanten in einer Unterredung auszusprechen. In fachlichen Belangen ist der Dienstweg einzuhalten.

Verläuft die Aussprache mit den Vorgesetzten für den Mitarbeiter nicht befriedigend, kann er das Gespräch bei der nächsthöheren Instanz verlangen.

Art. 10 Wiedererwägung

Der Mitarbeiter kann eine Neubeurteilung der fachlichen und führungsmässigen Anordnungen beim Vorgesetzten beantragen, wenn

  1. er glaubt, dass er es im Sinne des Korpsinteresses nicht verantworten kann, diesen Anordnungen Folge zu leisten;
  2. der Vorgesetzte grundlos in den Aufgabenbereich des Mitarbeiters eingegriffen hat.

Kann sich der Mitarbeiter mit dem Resultat der Neubeurteilung nicht abfinden, hat er das Recht, sich diesbezüglich an den übernächsten Vorgesetzten zu wenden.

Art. 11 Finanzielle Belange

Die Überzeit-, Pikett-, Nachtdienst-, oder andere Entschädigungen und Kompensationen werden durch die Standeskommission oder das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement genannt) in besonderen Weisungen festgelegt.

Art. 12 * Beförderungen

Befördert wird, wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Für die Beförderung zum Feldweibel, höheren Unteroffizier oder Offizier ist zudem die Übernahme einer entsprechenden Funktion erforderlich.

Beförderungen erfolgen auf den Jahresanfang und in der Regel wie folgt:

  1. Aspirant: Bei Anstellung zur Berufsausbildung Polizist
  2. Polizist: Bei Aufnahme ins Polizeikorps nach bestandener Berufsprüfung
  3. Gefreiter: nach 4 Dienstjahren als Polizist
  4. Korporal: nach 4 Dienstjahren als Gefreiter
  5. Wachtmeister 1: nach 4 Dienstjahren als Korporal
  6. Wachtmeister 2: nach 4 Dienstjahren als Wachtmeister 1

Die Beförderung zum Feldweibel oder höheren Unteroffizier ist frühestens nach zwölf Dienstjahren möglich und erfolgt durch das Departement.

Die Standeskommission wählt auf Antrag des Departements Offiziere und befördert zum und im Offiziersgrad.

Als Dienstjahr zählt eine Anstellung von acht und mehr Monaten eines Kalenderjahrs. Die Zeit als Aspirant zählt nicht als Dienstjahr für eine Beförderung. *

Die Standeskommission entscheidet auf Antrag des Departements über Ausnahmen.

Art. 12a * Anrechnung Dienstjahr und Ausbildungskosten

In einem anderen Korps geleistete Dienstjahre werden bei einem Übertritt in die Kantonspolizei Appenzell I.Rh. für die Besoldungseinstufung, die Rangeinteilung und die Beförderung angerechnet, wenn sie auch bei Leistung im Innerrhoder Korps angerechnet worden wären und wenn allfällige Lücken je nicht mehr als drei Jahre umfassen. In anderen Fällen entscheidet die Standeskommission über die Anrechnung.

Geschuldete Ausbildungskosten bei einem anderen Korps werden nicht übernommen.

Die Standeskommission entscheidet über Ausnahmen bei der Dienstjahresanrechnung und den Ausbildungskosten.

Art. 12b * Nichtbestehen der Berufsprüfung als Polizist

Besteht ein Aspirant die Berufsprüfung als Polizist nicht, entscheidet die Standeskommission auf Antrag des Departements über die weitere Beschäftigung oder die Entlassung.

Art. 13 Befehlsgewalt

Der Ranghöchste oder bei Beamten im gleichen Grad der Dienstältere ist – wenn nichts anderes angeordnet – verantwortlicher Leiter beim Einsatz mehrerer Beamten.

V. Bekleidung und Ausrüstung

Art. 14 Uniformierung

Die Polizeibeamten werden auf Kosten des Kantons nach einheitlicher Ordonnanz bekleidet und ausgerüstet.

Der Polizeidienst ist in Uniform auszuführen. Über Ausnahmen entscheidet das Kommando.

Art. 15 Kleiderentschädigung

Beamte, die ihren Dienst vorwiegend in Zivil ausführen müssen, erhalten anstelle der Uniform eine Kleiderentschädigung. Sie müssen aber jederzeit über eine vollständige und gepflegte Uniform verfügen.

Art. 16 Pflege und Unterhalt

Die Polizeibeamten sorgen für Pflege und Unterhalt des ihnen anvertrauten Materials. Änderungen in Form und Beschaffenheit dürfen nur mit Bewilligung des Kommandos vorgenommen werden.

Defekte und Mängel an den Waffen und Ausrüstungsgegenständen sind dem Kommando unverzüglich schriftlich zu melden.

Ausrüstung und Uniform werden regelmässig durch das Kommando, die persönlichen Waffen durch den zuständigen Waffenkontrolleur überprüft.

VI. Motorfahrzeuge und Unterhalt

Art. 17 Grundsatz

Für Dienstfahrten stehen den Polizeibeamten in der Regel Dienstfahrzeuge zur Verfügung. Sie sind von Polizeibeamten zu lenken.

Korpseigene Fahrzeuge dürfen nicht für private Fahrten verwendet werden.

Der Polizeikommandant bestimmt einen Verantwortlichen für den Unterhalt der Fahrzeuge. Er sorgt für die Betriebssicherheit und die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.

Für die ständige Betriebsbereitschaft, wie Auftanken usw. ist jeder Benützer vor dem Einstellen des Fahrzeuges besorgt.

Für jedes Fahrzeug ist eine Betriebskontrolle zu führen.

Schäden hat der Lenker unverzüglich dem Kommando oder Fahrzeugchef zu melden. Für grössere Reparaturen ist ein Kostenvoranschlag einzuholen und dem Kommando zu unterbreiten.

Für Schäden, die Polizeibeamte an Dienstfahrzeugen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben, sind sie dem Kanton haftbar.

Art. 18 Fahrzeugentschädigung

Werden durch Korpsangehörige im Bedarfsfalle private Fahrzeuge zu dienstlichen Fahrten zur Verfügung gestellt, so werden sie gemäss Standeskommissionsbeschluss zur Personalverordnung vom 13. April 1999 (StKB PeV) entschädigt.

VII. Diensthundewesen

Art. 19 Grundsatz

Das Polizeikommando fördert die Haltung und Ausbildung von Polizeihunden:

  1. durch finanzielle Beiträge;
  2. durch Abkommandierung der Polizeihundeführer zu regelmässigen Übungen, Kursen und Prüfungen.

Für Diensthunde wird ein monatliches Futtergeld ausgerichtet, dessen Höhe das Departement festsetzt.

Kantonsleistungen können vom erfolgreichen Abschluss der kantonalen und schweizerischen Leistungsprüfungen abhängig gemacht werden.

Für Schäden gegenüber Dritten hat der Hundeführer eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Die Diensthundeübungen sind regelmässig zu besuchen. Andernfalls können die Leistungen des Kantons gekürzt oder eingestellt werden; dies gilt auch, wenn die erforderlichen Leistungen nicht erbracht werden.

VIII. Arbeits- und Ruhezeit

Art. 20 Diensteinteilung

Die Arbeitszeit der Angehörigen der Kantonspolizei richtet sich nach den Dienstplänen und besonderen Weisungen sowie der Personalgesetzgebung.

Der Pikett- und Nachtdienst wird im Dienstplan festgelegt. Wer in den Pikett- oder Nachtdienst eingeteilt ist, muss jederzeit und unverzüglich erreichbar sein.

Einzelheiten, wie zusätzliche Pikettstellungen und Bereitschaftsanordnungen werden vom Kommando nach Bedarf bestimmt.

Bei besonderen Verhältnissen können Bestimmungen über Ferien, Ruhezeit und Urlaub vorübergehend ausser Kraft gesetzt werden. Das Kommando erlässt im Einvernehmen mit dem Departement die erforderlichen Befehle.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug

Das Departement oder der Kommandant sind befugt, zum Vollzug dieses Beschlusses Weisungen zu erlassen.

Art. 22 Anhang

Der Anhang «Führungsgrundsätze» bildet integrierender Bestandteil dieses Beschlusses.

Art. 23 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

A1 Anhang 1: Führungsgrundsätze

Art. A1-1 Führen

Führen heisst, den Mitarbeiter zum selbständigen Denken und Handeln zu veranlassen, seine Initiative zu fördern und seine Tätigkeit auf ein gemeinsam zu erreichendes Ziel auszurichten.

Der Vorgesetzte schafft durch sein Vorbild und sein Verhalten eine Atmosphäre, die es dem Mitarbeiter erleichtert, sich zu entfalten und sein Wissen und Können dem Korps zur Verfügung zu stellen.

Zur Bearbeitung der Einzelaufgaben haben die Mitarbeiter weitgehende Handlungsfreiheit.

Art. A1-2 Delegation

Verantwortung und Kompetenz werden an die unterste Stelle, die eine Aufgabe noch selbständig beurteilen und erledigen kann, delegiert.

Jedem Mitarbeiter ist, wo immer möglich, ein fest abgegrenzter Aufgabenbereich zugewiesen, innerhalb welchem er selbständig handeln und entscheiden muss. Im Delegationsbereich fällt der Vorgesetzte normalerweise keine Entscheide, sondern beschränkt sich auf die Überwachung. Es sind nicht nur Aufgaben zu delegieren, sondern auch die zur speditiven Erledigung erforderlichen Kompetenzen. Dementsprechend trägt der Mitarbeiter auch die Verantwortung für die pflichtbewusste Erledigung dieser Aufgaben.

Die so definierten Delegationsbereiche werden, soweit sinnvoll, in Pflichtenheften festgelegt.

Art. A1-3 Pflichten als Vorgesetzter

Der Vorgesetzte

  1. sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter ihre Aufgaben fachlich und führungsmässig erfüllen können;
  2. fördert die Handlungs- und Entscheidungsfreudigkeit seiner Mitarbeiter;
  3. informiert seine Mitarbeiter über alles, was diese wissen müssen, um die ihnen übertragenen Aufgaben erledigen zu können;
  4. unterstützt seine Mitarbeiter, insbesondere im Bereiche der beruflichen Weiterbildung.

Art. A1-4 Pflichten als Mitarbeiter

Der Mitarbeiter

  1. unternimmt alles, um seinen Auftrag zu erfüllen;
  2. handelt und entscheidet in seinem Aufgabenbereich selbständig;
  3. legt alle Fälle, zu deren Entscheidung seine Kompetenzen nicht ausreichen, seinem Vorgesetzten zum Entscheid vor;
  4. informiert seinen Vorgesetzten soweit, dass dieser den Gesamtüberblick behält und die für seine Entscheidungen wichtigen Tatsachen kennt;
  5. informiert unaufgefordert die Dienstkollegen und zuständigen Amtsstellen über alles aus seinem Aufgabenbereich, was diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dient;
  6. berät seinen Vorgesetzten in Form konkreter Antragstellung;
  7. arbeitet an seiner Weiterbildung und hält sein Wissen und Können auf dem neuesten Stand.

Art. A1-5 Führungsstil

Je nach Lage und Auftrag ist der Führungsstil partizipativ, kooperativ oder autoritär. Das Führungsverhalten wird der Situation angepasst.

Nach Möglichkeit wird ein kooperativer Führungsstil angewandt. Er ist gekennzeichnet durch:

  1. Konsequente Förderung von Initiative und Selbständigkeit: Der Vorgesetzte bestimmt die zu erreichenden Ziele, überlässt jedoch die Art der Ausführung seinen Mitarbeitern, soweit er nicht zur Wahrung einheitlichen Handelns Richtlinien erlassen muss.
  2. Aktive Mitwirkung aller Beteiligten am Entscheidungsprozess. Bevor der Vorgesetzte seine Entscheidungen trifft, bespricht er diese mit seinen nächsten oder, je nach Fall, mit allen Mitarbeitern. Er prüft ihre Anregungen unvoreingenommen und trägt ihnen – soweit begründet – Rechnung.
  3. Überzeugende Begründung der Zielsetzungen und Entscheidungen: Um initiativ handeln zu können, muss der Mitarbeiter Absichten und Überlegungen des Vorgesetzten kennen.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
14.08.2006 14.08.2006 Erlass Erstfassung -
25.05.2010 01.01.2011 Art. 12 geändert -
10.04.2012 10.04.2012 Art. 12 Abs. 5 geändert -
10.04.2012 10.04.2012 Art. 12a eingefügt -
10.04.2012 10.04.2012 Art. 12b eingefügt -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 14.08.2006 14.08.2006 Erstfassung -
Art. 12 25.05.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 12 Abs. 5 10.04.2012 10.04.2012 geändert -
Art. 12a 10.04.2012 10.04.2012 eingefügt -
Art. 12b 10.04.2012 10.04.2012 eingefügt -