Für Spielbewilligungen, Auflagen und Massnahmen nach Art. 3a des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (Konkordat) ist das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement zuständig.
550.720
Verordnung über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Präambel
gestützt auf Art. 13 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 und Art. 27 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
Art. 1
Art. 2
Für die polizeilichen Massnahmen nach Kapitel 3 des Konkordats ist die Kantonspolizei zuständig.
Art. 3
Gestützt auf diesen Beschluss erlassene Verfügungen der Kantonspolizei können innert 30 Tagen mit Rekurs bei der Staatsanwaltschaft angefochten werden. Deren Entscheid kann innert gleicher Frist an die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen weitergezogen werden.
Art. 4
Für die Überprüfung des Polizeigewahrsams gemäss Art. 8 Abs. 5 des Konkordats ist der Bezirksgerichtspräsident zuständig. Dessen Entscheid kann innert 30 Tagen an die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen weitergezogen werden.
Art. 5
Die Standeskommission legt das Inkrafttreten fest.[1]
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 22.10.2012 | 01.01.2013 | Erlass | Erstfassung | - |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 22.10.2012 | 01.01.2013 | Erstfassung | - |