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600.010

Verordnung über das fakultative Finanzreferendum

vom 20.10.2014 (Stand 20.10.2014)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 7ter Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Diese Verordnung regelt in Ausführung zu Art. 7ter der Kantonsverfassung das fakultative Finanzreferendum in kantonalen Angelegenheiten.

Art. 2 Referendumshinweis und Veröffentlichung

Die Unterstellung unter das fakultative Referendum oder die Nichtunterstellung wegen Dringlichkeit ist im Grossratsbeschluss festzuhalten.

Die dem fakultativen Referendum unterstehenden Grossratsbeschlüsse werden im kantonalen Publikationsorgan veröffentlicht.

Art. 3 Referendumsfrist

Die Referendumsfrist von 30 Tagen wird durch die Veröffentlichung des Beschlusses im kantonalen Publikationsorgan ausgelöst.

Für den Beginn und das Ende der Referendumsfrist gilt das Gesetz über den Fristenlauf vom 24. April 1966.

Das Ende der Referendumsfrist ist in der Veröffentlichung festzuhalten.

Art. 4 Eindeutigkeit und Einheitlichkeit

Das Referendumsbegehren muss eindeutig abgefasst sein und darf keine Bedingungen enthalten. Es darf sich nur auf einen einzigen dem fakultativen Referendum zugänglichen Beschluss des Grossen Rates beziehen und kann nicht mit einem Initiativbegehren verbunden werden.

Art. 5 Unterschriftenliste

Die Liste, mit der Unterschriften für ein Referendum gesammelt werden, hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. den Namen des Bezirks, in welchem die Unterzeichner stimmberechtigt sind;
  2. das Begehren auf Herbeiführung eines Landsgemeindeentscheides;
  3. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen welchen sich das Referendum richtet;
  4. den Hinweis: «Gemäss Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer unbefugt an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Unterschriften.»

Art. 6 Eintrag in Unterschriftenliste

Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse müssen handschriftlich, vollständig und leserlich in einer Unterschriftenliste des richtigen Bezirks eingetragen werden. Wiederholungszeichen sind nur bei der Adresse erlaubt.

Als Adresse sind Strasse und Hausnummer oder der Liegenschaftsnamen einzutragen, soweit dieser eine eindeutige Zuordnung erlaubt.

Jeder Stimmberechtigte hat seinen Eintrag selber vorzunehmen und eigenhändig zu unterschreiben.

Für schreibunfähige Stimmberechtigte kann eine andere stimmberechtigte Person im Unterschriftsfeld in Blockschrift ihren eigenen Namen samt dem Hinweis «im Auftrag» oder «i.A.» eintragen und dies unterschriftlich bestätigen.

Das Referendumsbegehren darf nur einmal unterschrieben werden.

Art. 7 Einreichung

Die Unterschriftenlisten sind entweder postalisch oder persönlich bei der Ratskanzlei einzureichen.

Die Ratskanzlei bestätigt den Eingang und vermerkt das Empfangsdatum und die Namen der Personen, welche die Listen eingereicht haben.

Ein eingereichtes Referendumsbegehren kann nicht zurückgezogen werden.

Art. 8 Bescheinigung

Die Ratskanzlei prüft für jede Person, die das Referendumsbegehren unterschrieben hat, ob sie im Zeitpunkt der Einreichung der Unterschriftenliste im Stimmregister eingetragen war.

Die Verweigerung der Bescheinigung wird mittels Angabe des nachfolgenden Buchstabens festgehalten:

  1. a = unleserlich;
  2. b = nicht identifizierbar;
  3. c = mehrfach unterschrieben;
  4. d = nicht im Stimmregister;
  5. e = eigenhändige Unterschrift fehlt;
  6. f = falsches Geburtsdatum.

Die Ratskanzlei prüft, ob die weiteren Vorgaben für fakultative Referenden erfüllt sind.

Sie hält das Ergebnis der Prüfung fest und unterbreitet es der Standeskommission.

Art. 9 Feststellung des Zustandekommens

Die Standeskommission stellt fest, ob das Referendum zustande gekommen ist.

Nicht zustande gekommen ist das Referendum, wenn es

  1. nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden ist;
  2. den Vorgaben für fakultative Referenden nicht entspricht;
  3. die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften nicht erreicht.

Ungültig sind Unterschriften, die nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden sind, und solche auf Listen, die nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind.

Der Entscheid der Standeskommission wird im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht.

Art. 10 Vorlage an den Grossen Rat

Ist ein fakultatives Referendum zustande gekommen, leitet die Standeskommission die Unterlagen an den Grossen Rat weiter.

Art. 11 Tätigung der Ausgabe

Ausgaben, die dem fakultativen Referendum unterstehen, dürfen erst getätigt werden, wenn die Referendumsfrist ungenutzt verstrichen ist, ein eingereichtes Referendum nicht zustande gekommen ist oder das Referendumsbegehren durch die Landsgemeinde abgelehnt wurde.

Der Grosse Rat kann in dringlichen Fällen mit mindestens einer Zweidrittelsmehrheit beschliessen, dass eine Ausgabe schon vorher ganz oder teilweise getätigt wird. Gegen diesen Beschluss ist kein Referendum möglich. Er lässt ein hängiges Referendum hinfällig werden.

Art. 12 Änderung bestehenden Rechts

Die Verordnung über das fakultative Finanzreferendum vom 2. Juni 1969 wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
20.10.2014 20.10.2014 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 20.10.2014 20.10.2014 Erstfassung -