Die höchste Gesamtsteuerbelastung der Kantons-, Bezirks- und Schulgemeindesteuern bildet die Basis von 100%.
Die tiefste Gesamtsteuerbelastung soll nicht mehr als 20% davon abweichen.
613.010
gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und Art. 9 des Finanzausgleichsgesetzes vom 28. April 2002 (FAG), *
Die höchste Gesamtsteuerbelastung der Kantons-, Bezirks- und Schulgemeindesteuern bildet die Basis von 100%.
Die tiefste Gesamtsteuerbelastung soll nicht mehr als 20% davon abweichen.
Aktive Schulgemeinden im Sinne der Finanzausgleichsgesetzgebung sind Schulgemeinden, die unter Vorbehalt von Art. 3 dieser Verordnung eine eigene Schule führen.
Inaktive Schulgemeinden im Sinne der Finanzausgleichsgesetzgebung sind Schulgemeinden, die seit mehr als fünf Jahren keine eigene Schule geführt haben.
Die Steuerkraft im Sinne dieser Verordnung ergibt sich aus der Einkommens- und Vermögenssteuer für natürliche Personen sowie der Gewinn- und Kapitalsteuer für juristische Personen (Steuer-Soll), umgerechnet auf 100 Steuerpunkte. Der jeweilige Stichtag ist der 31. Dezember vor dem Auszahlungsjahr.
Als Auszahlungsjahr im Sinne dieser Verordnung gilt dasjenige Jahr, in welchem die Finanzausgleichszahlungen auf der Basis der Vorjahre vorgenommen werden.
Hat ein Bezirk eine Schulgemeinde aufgenommen, wird für den Mittelwert der Steuerpunkte der Bezirke und für jenen der Schulgemeinden der Durchschnittswert des Bezirks beziehungsweise der Schulgemeinde während der drei Kalenderjahre vor der Aufnahme genommen. *
Die massgebende Steuerkraft pro Einwohner[1] ergibt sich aus dem einfachen arithmetischen Mittelwert der Steuerkraft pro Einwohner. Die Bezirke, die unterhalb der massgebenden Steuerkraft liegen, werden auf diese angehoben.
Die Differenz zur massgebenden Steuerkraft pro Einwohner im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels multipliziert mit der Einwohnerzahl des jeweiligen Bezirkes ergibt die Gesamtsteuerkraft, die ausgeglichen wird. Die Gesamtsteuerkraft geteilt durch 100 und multipliziert mit dem einfachen arithmetischen Mittelwert aller Steuerpunkte vor dem Auszahlungsjahr (Ein Promille Liegenschaftssteuer = 10 Steuerpunkte) ergibt den Finanzausgleichsbetrag in Franken.
Die Finanzausgleichszahlungen werden prozentual gekürzt, sofern deren Gesamtsumme den Betrag von Fr. 400'000.-- pro Jahr übersteigt.
Die Finanzausgleichszahlungen werden aus dem Finanzausgleichsfonds und, sofern dieser erschöpft ist, aus der laufenden Rechnung finanziert.
Die Steuerkraft pro Person der finanzschwachen Schulgemeinden wird bis maximal auf den gewogenen arithmetischen Mittelwert der fünf finanzstärksten Schulgemeinden (Gesamtsteuerkraft geteilt durch die Gesamteinwohnerzahl) angehoben. Für den Steuerkraftausgleich wird pro Jahr die Gesamtsumme von Fr. 2'400'000.-- aufgewendet.
| 1. | 1. Schritt: Berechnung der Steuerkraft pro Einwohner der Schulgemeinden im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes. | ||
| 2. | 2. Schritt: Rückrechnung auf der Basis von Fr. 2'400'000.-- auf den Grenzwert, auf welchen die Steuerkraft derjenigen Schulgemeinden angehoben werden soll, welche sich unter diesem Grenzwert befinden. | ||
| 3. | 3. Schritt: Ermittlung der Differenz zwischen dem Grenzwert und der Steuerkraft pro Einwohner der jeweiligen Schulgemeinde. | ||
| 4. | 4. Schritt: Die Einwohnerzahl derjenigen Schulgemeinden mit einer Steuerkraft pro Einwohner unterhalb des Grenzwertes wird mit dem im dritten Schritt ermittelten Resultat multipliziert. | ||
| 5. | 5. Schritt: Das im vierten Schritt ermittelte Resultat geteilt durch 100 und multipliziert mit dem einfachen arithmetischen Mittelwert aller Steuerpunkte vor dem Auszahlungsjahr (Ein Promille Liegenschaftssteuer = 10 Steuerpunkte) ergibt den Finanzausgleichsbetrag in Franken. | ||
Aktive Schulgemeinden erhalten unabhängig ihrer Steuerkraft für jeden Schüler (Kindergarten, Primarschule, Kleinklassen, Realschule, Sekundarschule, Gymnasium 1.–3. Klasse) einen Betrag von Fr. 200.-- pro Jahr. Massgebend ist die Anzahl Schüler gemäss Schülerstatistik des betreffenden Jahres, welches dem Auszahlungsjahr vorangeht.
Aktive Schulgemeinden erhalten unabhängig ihrer Steuerkraft für jede Klasse (Klasse, Parallelklasse oder Klasse mit mehreren Jahrgängen), die sie selber führen, einen Betrag von Fr. 4'000.-- pro Jahr. Davon ausgenommen sind alle Klein-, Real- und Sekundarklassen. Massgebend ist die Anzahl Klassen gemäss Schülerstatistik des betreffenden Jahres, welches dem Auszahlungsjahr vorangeht.
Aktive Schulgemeinden erhalten pro anzahlmässig überdurchschnittlichen Schüler (durchschnittliche Schülerzahl = Gesamtschülerzahl des Kantons im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung) einen Betrag von Fr. 3'000.-- pro Jahr. Diese Beträge werden prozentual gekürzt, sofern deren Gesamtsumme den Betrag von Fr. 300'000.-- pro Jahr übersteigt. Massgebend ist die Anzahl Schüler gemäss Schülerstatistik des betreffenden Jahres und die Einwohnerzahl vom 31. Dezember des Jahres, welches dem Auszahlungsjahr vorangeht.
Die Finanzausgleichszahlungen werden über den Aufwand der laufenden Rechnung des Erziehungsdepartementes finanziert.
Sofern die Kriterien zur Ausrichtung von Härtefallbeiträgen, welche durch die Standeskommission festgelegt werden, erfüllt sind, kann der Grosse Rat auf Antrag der Standeskommission nach Abschluss der Jahresrechnung Härtefallbeiträge ausrichten.
Die Härtefallbeiträge im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels dürfen pro Jahr die Gesamtsumme von Fr. 50'000.-- nicht überschreiten.
Inaktive Schulgemeinden mit einer überdurchschnittlich hohen Schulsteuerbelastung (grösser als der einfache arithmetische Mittelwert der Schulsteuerpunkte der aktiven Schulgemeinden) können nach Abschluss der Jahresrechnung bei der Landesschulkommission Finanzausgleichsbeiträge beantragen.
Aktive Schulgemeinden können nach Abschluss der Jahresrechnung bei der Landesschulkommission Härtefallbeiträge beantragen. Diese legt die Kriterien fest, welche für die Ausrichtung von Beiträgen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes an aktive Schulgemeinden massgebend sind.
Die Härtefallbeiträge im Sinne von Abs. 1 und 2 dieses Artikels dürfen pro Jahr die Gesamtsumme von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten.
Bezirken, die eine Schulgemeinde aufgenommen haben, kann nur dann ein Härtefallbeitrag für den Schulbereich gewährt werden, wenn für die betreffende Berechnungsperiode eine eigene Schulrechnung mit Erfolgsrechnung und Bilanz besteht. *
Die Beiträge für Härtefälle der Bezirke und Schulgemeinden werden aus dem Finanzausgleichsfonds und, sofern dieser erschöpft ist, aus der laufenden Rechnung finanziert.
Die Beträge bzw. Beiträge im Sinne dieser Verordnung werden jeweils auf das folgende Jahr der Teuerung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung per 30. September um mindestens 5% gestiegen ist.
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 2003 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 07.10.2002 | 01.01.2003 | Erlass | Erstfassung | - |
| 25.10.2004 | 25.10.2004 | Erlasstitel | geändert | - |
| 25.10.2004 | 25.10.2004 | Ingress | geändert | - |
| 25.10.2004 | 25.10.2004 | Art. 12 | aufgehoben | - |
| 08.02.2010 | 01.01.2011 | Art. 12 | eingefügt | - |
| 23.10.2017 | 23.10.2017 | Art. 4 Abs. 3 | eingefügt | - |
| 23.10.2017 | 23.10.2017 | Art. 8 Abs. 4 | eingefügt | - |
| 23.10.2017 | 23.10.2017 | Art. 11 | aufgehoben | - |
| 23.10.2017 | 23.10.2017 | Art. 12 | aufgehoben | - |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 07.10.2002 | 01.01.2003 | Erstfassung | - |
| Erlasstitel | 25.10.2004 | 25.10.2004 | geändert | - |
| Ingress | 25.10.2004 | 25.10.2004 | geändert | - |
| Art. 4 Abs. 3 | 23.10.2017 | 23.10.2017 | eingefügt | - |
| Art. 8 Abs. 4 | 23.10.2017 | 23.10.2017 | eingefügt | - |
| Art. 11 | 23.10.2017 | 23.10.2017 | aufgehoben | - |
| Art. 12 | 25.10.2004 | 25.10.2004 | aufgehoben | - |
| Art. 12 | 08.02.2010 | 01.01.2011 | eingefügt | - |
| Art. 12 | 23.10.2017 | 23.10.2017 | aufgehoben | - |