Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsverfah- rens bekannt.
Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende oder Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen oder wird die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts darum ersucht, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu bezeichnen.
Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitge- genstandes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit In- teressen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Person bezeich- nen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.
Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der IVK schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegen- heit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Par- teien zu regeln.
Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizerischen Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfälli- gen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu den Gerichtsakten zu geben.
.910 Kanton Appenzell Innerrhoden
- Schlussbestimmungen