Die natürlichen Personen entrichten die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kirchgemeinde ihrer Konfession. Bei Eintritt in die Kirche oder Austritt aus der Kirche ist für die Steuerpflicht des ganzen Steuerjahres die Zugehörigkeit am Ende des Jahres massgebend.
640.010
Steuerverordnung
(StV)
Präambel
gestützt auf Art. 185 des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (StG), *
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Kirchensteuer (Art. 2 StG)
Art. 2 * Steuerfussfestsetzung (Art. 3 Abs. 2 StG)
Der Grosse Rat setzt den Steuerfuss gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StG bei der Budgetberatung fest.
Art. 2bis * Eingetragene Partnerschaft
Die Stellung eingetragener Partner[1] im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004 entspricht in dieser Verordnung derjenigen von Ehegatten.
II. Einkommens- und Vermögenssteuern
Art. 5 Tatsächliche Trennung der Ehe (Art. 12 Abs. 1 StG)
Als tatsächlich getrennt gilt die Ehe, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten durch den andern nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.
Art. 6 Steuerbares Einkommen a) Bewertung der Naturalbezüge (Art. 19 Abs. 2 StG)
Die Naturalbezüge der Unselbständigerwerbenden werden zum Marktwert bemessen. Sie werden in der Regel nach den für die direkten Bundessteuern geltenden Ansätzen bewertet.
Die Entnahmen von Waren und Dienstleistungen aus der eigenen Unternehmung für die Steuerpflichtigen, die von ihnen unterhaltenen Personen und die Arbeitnehmer werden zu den Selbstkosten angerechnet.
Art. 7 b) Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1. Kapitalgewinne (Art. 21 Abs. 2 und 4 StG)
Bei kaufmännischer Buchführung gilt als Kapitalgewinn der den Einkommenssteuerwert übersteigende Erlös.
Liegen keine kaufmännisch geführten Bücher vor, wird der Kapitalgewinn nach dem Differenzbetrag zwischen dem Erlös und den ausgewiesenen Gestehungskosten berechnet. Die steuerlich berücksichtigten Abschreibungen werden von den Gestehungskosten abgerechnet.
Bei der Überführung von Bestandteilen des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen gilt der tatsächliche Verkehrswert als massgebender Überführungswert. Bei Liegenschaften gilt der amtliche Verkehrswert als Basiswert. Bei gewerblich genutzten Liegenschaften wird auf den amtlich geschätzten Verkehrswert, bei Wohnliegenschaften auf den um 15% erhöhten amtlich geschätzten Verkehrswert abgestellt; fehlt eine aktuelle Schätzung, können der Eigentümer oder die Steuerbehörde eine Neuschätzung verlangen; auf Antrag des Eigentümers und auf dessen Kosten holt die Steuerbehörde für Wohnliegenschaften eine Schätzung des Marktwerts ein, der ohne Zuschlag zur Anwendung gelangt. *
Bei der Überführung einer dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellten Liegenschaft in das Privatvermögen ist der im Zeitpunkt der Überführung in guten Treuen realisierbare Verkaufspreis massgebend. Erscheint infolge Verpachtung eine spätere Wiederaufnahme des Landwirtschaftsbetriebes durch den Betriebsinhaber oder einen direkten Nachkommen als wahrscheinlich, so verbleibt die landwirtschaftliche Liegenschaft auf Begehren des Steuerpflichtigen gegen Revers weiterhin im Geschäftsvermögen. Die Überführung ins Privatvermögen kann aufgeschoben werden, sofern die Liegenschaft weiterhin dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt bleibt und ernsthaft damit zu rechnen ist, dass diese später wieder vom Eigentümer selbst oder von einem direkten Nachkommen landwirtschaftlich genutzt wird. Ein Revers kann in der Regel für die Erstpachtdauer vereinbart werden. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nach der Erstpachtdauer weiterhin erfüllt, kann der Revers ausnahmsweise bis höchstens 15 Jahre ab Beginn der Verpachtung verlängert werden.
Art. 9 c) Einkünfte aus beweglichem Vermögen (Art. 23 StG)
Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträge, die dem Berechtigten namentlich durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung zufliessen.
… *
Die Einkünfte werden dem Einkommen des Jahres zugerechnet, in dem der Steuerpflichtige einen rechtlichen Anspruch darauf erhält. Art. 23 Abs. 1 lit. c 2. Satz StG bleibt vorbehalten.
Art. 10 d) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1. Mietertrag (Art. 24 Abs. 1 lit. a StG)
Als steuerbarer Brutto-Mietertrag von Liegenschaften gelten:
- die Mietzinseinnahmen, einschliesslich die dem Hauswart für Arbeitsleistung gewährte Mietzinsreduktion;
- alle Vergütungen der Mieter für Nebenkosten, ausgenommen die Zahlungen für Heizung, Wasser, Reinigung usw., soweit sie die tatsächlichen Auslagen des Vermieters nicht übersteigen.
Zur Abgeltung der höheren Betriebskosten gelten bei Vermietung möblierter Wohnungen in der Regel vier Fünftel bzw. bei Vermietung einschliesslich Wäsche zwei Drittel der Mietzinseinnahmen als steuerbarer Brutto-Mietertrag.
Vom Mieter oder Pächter erbrachte Naturalleistungen gehören ebenfalls zum Brutto-Mietertrag.
Art. 11 2. Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften (Art. 24 Abs. 2 und 3 StG)
Bei Einfamilien- und Ferienhäusern sowie Eigentumswohnungen, die selbst genutzt werden, wird der Eigenmietwert durch die Standeskommission periodisch festgelegt.
Art. 12 e) Unterhaltsbeiträge (Art. 26 lit. f und Art. 35 Abs. 1 lit. c StG)
Als Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte bei geschiedener oder getrennter Ehe an den Unterhalt des andern ausrichtet, gelten ausschliesslich die laufenden Beiträge.
Art. 14 Abzüge bei selbständiger Erwerbstätigkeit a) Abschreibungen (Art. 31 Abs. 1 lit. a StG)
Für Wertverminderungen von Geschäftsaktiven sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen werden.
Die Höhe der Abschreibungen richtet sich nach dem Anlagewert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) und dem Endwert des abzuschreibenden Vermögenswertes. Die Abschreibungen entsprechen der Entwertung der einzelnen Vermögenswerte im Geschäftsjahr oder werden nach der voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
Die Höherbewertung von Aktiven kann den Ausgangswert für die Abschreibungen erhöhen, soweit sie den Geschäftsertrag vermehrt oder zum Ausgleich von Verlusten dient, die nach Art. 33 StG verrechenbar sind. Vorbehalten bleiben die handelsrechtlichen Vorschriften des OR.
Weitergehende Abschreibungen werden gemäss den Weisungen der Standeskommission zugelassen.
Art. 15 b) Wertberichtigungen (Art. 31 Abs. 1 lit. b StG)
Für nur vorübergehende Wertveränderungen sind Wertberichtigungen zulässig.
Wertberichtigungen sind Korrekturposten auf Aktiven für bereits eingetretene Entwertung oder in unmittelbarer Zukunft zu erwartende Vermögenseinbussen. In begründeten Fällen sind auch Korrekturposten zu Passiven möglich.
Zu den Wertberichtigungen auf Aktiven gehören insbesondere das Delkredere, die Wertberichtigungen auf Liegenschaften, Beteiligungen und Vorräten sowie die verbuchten, nicht realisierten Kursverluste auf Wertpapieren und Fremdwährungen per Bilanzstichtag. Die Standeskommission erlässt die näheren Weisungen.
Art. 16 c) Rückstellungen (Art. 31 Abs. 1 lit. c StG)
Rückstellungen zum Ausgleich drohender Geschäftsverluste sind zulässig:
- für Verpflichtungen, die durch Ereignisse in den für die Einkommensbesteuerungen massgeblichen Geschäftsjahren begründet sind, deren Rechtsbestand oder Höhe jedoch noch unbestimmt ist;
- für unmittelbar drohende Verlustrisiken, die in den massgeblichen Geschäftsjahren begründet werden.
Art. 17 d) Ersatzbeschaffungen (Art. 32 StG)
Die für eine Ersatzbeschaffung gebildete Rückstellung kann innert drei Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt verwendet werden. Die Frist wird erstreckt, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen.
Zulässig ist auch die Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzobjekt, dessen Erwerb bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr erfolgte.
Die stillen Reserven eines veräusserten Anlageobjektes können nur soweit auf ein Ersatzobjekt übertragen werden, als dadurch der Einkommenssteuerwert des Ersatzobjektes nicht unter den bisherigen Einkommenssteuerwert des veräusserten Anlageobjektes fällt. Auf dem verbleibenden Einkommenssteuerwert können die ordentlichen Abschreibungen vorgenommen werden.
Art. 18 e) Verluste (Art. 33 Abs. 2 StG)
Als Unterbilanz gilt der Betrag, um den das Fremdkapital die ausgewiesenen Aktiven übersteigt.
Art. 19 Abzüge bei Nutzung von Liegenschaften des Privatvermögens (Art. 34 Abs. 2 und 4 StG)
Als Unterhaltskosten gelten:
- die Auslagen für die Instandhaltung, Instandstellung und Ersatzbeschaffung, soweit sie nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen, sowie Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden und sie dem Steuerpflichtigen unwiderruflich entzogen sind;
- bei Eigengebrauch die Betriebskosten, soweit sie nicht unmittelbar durch die Nutzung bedingt sind;
- bei Vermietung oder Verpachtung die Betriebskosten, die nicht auf den Mieter oder Pächter überwälzt werden.
Zu den abziehbaren Versicherungsprämien gehören die Prämien für Sach- und Haftpflichtversicherung für die Liegenschaft.
Als Verwaltungskosten abziehbar sind auch die notwendigen tatsächlichen Auslagen des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht Entschädigung für eigene Arbeit darstellen.
… *
Der Steuerpflichtige kann für jede Veranlagungsperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.
Art. 20 * Sozialabzüge beim Einkommen (Art. 37 StG)
Als Kinder gelten die leiblichen Kinder sowie die Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.
Die Ausbildungskosten gemäss Art. 37 lit. b StG gelten als selbst bezahlt, wenn die Kosten der besuchten Schule hauptsächlich durch Elternbeiträge, nicht aber durch staatliche Leistungen finanziert werden.
Art. 22 Steuerfreies Vermögen (Art. 41 Abs. 2 StG)
Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungs- und Gebrauchselektronik.
Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate.
Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt oder geeignet sind, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden.
Art. 23 Bewertung der Liegenschaften (Art. 42 Abs. 6 StG) *
Massgebend ist die Schätzung, welche am Bemessungsstichtag in Rechtskraft oder wenigstens eröffnet ist. Ist die eröffnete Schätzung Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, so erlangt sie mit dessen Abschluss rückwirkend ab dem Datum der Eröffnung Rechtsverbindlichkeit.
Die Grundstücke werden in der Regel alle zehn Jahre neu geschätzt. Der Steuerpflichtige oder die Steuerbehörde können jederzeit eine Neuschatzung verlangen, insbesondere nach baulichen Veränderungen.
Art. 24 Ergänzende Vermögenssteuer (Art. 43 StG)
Bei der Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer werden keine steuerfreien Beträge abgezogen.
Art. 24bis * Steuerberechnung (Art. 45 Abs. 4 StG)
Die auf einer Beteiligung lastende Vermögenssteuer wird im Verhältnis dieser Beteiligung zum Total der Vermögenswerte berechnet.
III. Gewinn- und Kapitalsteuern
Art. 26 Steuerausscheidung (Art. 55 StG)
Bei internationalen Steuerausscheidungen bedarf der Wechsel zur direkten Zuweisung der Gewinn- und Kapitalanteile der Zustimmung der Steuerbehörde.
Die einmal gewählte Ausscheidungsmethode wird beibehalten, soweit nicht begründete Umstände einen erneuten Wechsel bedingen. Dieser bedarf der Zustimmung der Steuerbehörde.
… *
Art. 27 Steuernachfolge (Art. 56 Abs. 3 StG)
Verluste und Verlustvorträge von aufgelösten juristischen Personen können nicht übernommen werden, wenn die Fusion, Vereinigung oder Übernahme zum Zwecke der Steuerumgehung erfolgt, namentlich bei der Übernahme wirtschaftlich liquidierter oder nur noch aus einem Aktienmantel bestehender Gesellschaften.
Art. 28 Ausnahmen von der Steuerpflicht (Art. 58 Abs. 1 lit. f StG)
Juristische Personen, deren Gewinn und Kapital auf die Dauer teilweise ausschliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, können die Steuerfreiheit für die entsprechenden Teile des Gewinns und des Kapitals beanspruchen.
Von der Steuerpflicht befreit sind Zweckverbände von Gemeinwesen und öffentlich-rechtliche Korporationen, die ausschliesslich öffentliche Aufgaben erfüllen wie Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Kehrrichtverwertung.
Art. 29 Berechnung des Reingewinns: a) Leistungen zwischen nahestehenden Personen (Art. 60 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG)
Leistungen werden auch zwischen nahestehenden Personen zum Marktwert angerechnet.
Der Marktwert ergibt sich aus dem jeweiligen Marktpreis. Fehlt ein solcher, wird der Marktwert aufgrund der Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages (Kostenaufschlagsmethode) berechnet.
Den beteiligten Personen steht der Nachweis der Richtigkeit einer anderen Bewertung aufgrund besonderer Umstände offen.
Bei der Überführung von Liegenschaften ist Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung sinngemäss anwendbar.
Art. 30 b) Freiwillige Zuwendungen (Art. 61 Abs. 1 lit. c StG)
Freiwillige Zuwendungen sind nicht geschäftsmässig begründet, soweit sie vorwiegend im Interesse von Personen geleistet werden, die der zuwendenden juristischen Person nahestehen.
Art. 32 c) Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen (Art. 64 und 65 StG)
Die Vorschriften der Einkommenssteuer über die Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen werden sinngemäss angewendet.
Wertverminderungen auf Beteiligungen nach Art. 68 Abs. 4 StG sind nur endgültig, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder soweit eine dauerhafte wesentliche Werteinbusse aus anderen Gründen nachgewiesen werden kann.
Art. 33 d) Verluste (Art. 66 StG)
Als Unterbilanz gilt der Betrag, der zur Deckung des Grundkapitals und der gesetzlichen Reserven fehlt.
Ein qualifizierter Fehlbetrag nach Art. 670 OR ist nicht Voraussetzung für die Verrechnung von Verlusten mit Sanierungsleistungen.
Art. 33bis * Steuerberechnung: Gewinnsteuersatz bei Ausschüttung im Folgejahr (Art. 67 Abs. 2 StG)
Massgebend ist der nach Art. 60 ff. StG berechnete Reingewinn.
Die Satzreduktion ist für jene Gewinnanteile ausgeschlossen, *
- für die bereits der Beteiligungsabzug nach Art. 68 StG gewährt wird oder
- welche aufgrund von interkantonalen oder internationalen Regelungen für die Steuerteilung anderen Steuerdomizilen zugewiesen werden.
Art. 34 Steuerberechnung: a) Ermässigungen für gemischte Beteiligungsgesellschaften (Art. 68 und 192 StG)
Als Ertrag aus Beteiligungen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Gewinnausschüttungen an den Inhaber des Beteiligungsrechtes, soweit sie als Ertrag verbucht und dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet worden sind.
Keine Beteiligungserträge sind insbesondere:
- Liquidationsüberschüsse und Fusionsgewinne, soweit die Gestehungskosten den Gewinnsteuerwert übersteigen;
- Leistungen, die geschäftsmässig begründeter Aufwand der Gesellschaft oder Genossenschaft sind;
- Kapital- und Aufwertungsgewinne sowie Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten, soweit nicht Art. 68 Abs. 4 StG anwendbar ist.
Art. 35 * b) Kapitalgewinne auf Beteiligungen (Art. 68 Abs. 4 StG)
Für die Ermittlung der Quote von 10% können mehrere Veräusserungen oder Aufwertungen in einem Geschäftsjahr zusammengerechnet werden.
Art. 37 Steuerperiode (Art. 77 Abs. 3 StG)
Der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses kann mit Bewilligung der Veranlagungsbehörde ausnahmsweise verlegt werden, ohne dass in jedem Kalenderjahr ein Geschäftsabschluss erstellt wird.
Die Verlegung des Geschäftsabschlusses wird vorgängig bewilligt, wenn Verzerrungen in der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen sind. Die Kapitalsteuer ist bei bewilligter Verlegung des Geschäftsabschlusses pro rata temporis geschuldet.
IV. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
Art. 38 Steuererhebung (Art. 80–94 StG)
Die Standeskommission bestimmt die Quellensteuertarife für alle steuerpflichtigen Personen und erlässt die weiteren Ausführungsbestimmungen.
Die Standeskommission kann insbesondere auch den Wechsel vom Quellensteuerverfahren zum ordentlichen Veranlagungsverfahren und umgekehrt sowie den genauen Zeitpunkt und die Anrechnung bereits bezogener Steuern regeln.
Im Falle von Bezirken, die eine Schulgemeinde aufgenommen haben, werden für das gewogene Mittel der Bezirks- und Gemeindesteuern im Kanton nach Art. 82 Abs. 2 StG die Durchschnittswerte der Bezirks- beziehungsweise der Schulgemeindesteuerfüsse der letzten drei Kalenderjahre vor der Aufnahme genommen. *
V. Erbschafts- und Schenkungssteuern
Art. 39 Grundsätze der Steuerberechnung (Art. 95 und 101 StG)
Die Steuer wird nach den Quoten berechnet, auf die der Erbe oder Bedachte nach den Bestimmungen des Erbrechtes oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Anspruch hat. Hat der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, ist diese für die Ermittlung der steuerbaren Zuwendungen massgebend. Liegt keine Verfügung von Todes wegen vor, werden die einzelnen Erbquoten nach Massgabe der gesetzlichen Erbfolge berechnet.
Die von den Grundsätzen gemäss Abs. 1 abweichenden Teilungen werden steuerlich anerkannt, wenn die unter den Erben getroffene Verständigung weder ungewöhnlich ist, noch vorwiegend der Steuereinsparung dient.
Eine Zuwendung unterliegt auch dann der Schenkungssteuer, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht (gemischte Schenkung). Steuerlich liegt eine gemischte Schenkung vor, wenn der Wertunterschied mindestens 25% beträgt.
VI. Grundstückgewinnsteuer
Art. 41 Ersatzbeschaffung (Art. 104 Abs. 1 lit. d–f StG)
Der Verkaufserlös kann innert drei Jahren nach Veräusserung zum Erwerb eines Ersatzgrundstücks verwendet werden. Die Frist wird erstreckt, wenn die Verzögerung durch Umstände bedingt ist, die nicht im Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen.
Zulässig ist auch der Erwerb des Ersatzgrundstücks innerhalb eines Jahres vor der Veräusserung des zu ersetzenden Grundstücks.
Erfolgt die Ersatzbeschaffung erst nach der Veräusserung, wird der bereits erhobene Steuerbetrag ganz oder teilweise ohne Zins zurückerstattet.
Grundstückgewinne, deren Besteuerung aufgeschoben worden ist, werden bei der Veräusserung des Ersatzgrundstückes besteuert. Für die Steuerberechnung wird die Besitzesdauer des ersetzten Grundstückes mitberücksichtigt.
Art. 42 * Inkonvenienzentschädigungen (Art. 106 Abs. 1 StG)
Nicht zum steuerbaren Erlös gehören Inkonvenienzentschädigungen, soweit vom Erwerber die mit der Veräusserung verbundenen Kosten für Anpassungsarbeiten, Betriebsverlegung, Umzug sowie allfällige Erwerbsausfälle entschädigt werden.
Minderwerte verbleibender Grundstücke können nicht als Inkonvenienz geltend gemacht werden.
Art. 43 Minderwertentschädigung (Art. 108 Abs. 3 StG)
Als Leistungen Dritter, die von den Anlagekosten abgerechnet werden, gelten auch Entschädigungen für einen Minderwert, soweit sie nicht mit der Einkommenssteuer erfasst wurden oder werden.
VII. Liegenschaftssteuer
Art. 44 Steuerbemessung (Art. 114 StG)
Die Standeskommission kann Mindestwerte festlegen, bis zu denen auf eine Steuererhebung verzichtet werden kann.
VIII. Handänderungssteuer
Art. 45 Steuererhebung (Art. 116 und 158 Abs. 2 StG)
Die Rechnung der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle gilt als Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 127 StG. *
Die Steuerpflicht obliegt ausschliesslich dem Erwerber des Grundstücks, auch wenn sich der Veräusserer zur teilweisen oder vollständigen Bezahlung der Handänderungssteuer verpflichtet hat. Der Erwerber ist Steuersubjekt. Ihm ist die Veranlagungsverfügung zu eröffnen.
Wird der Steueranspruch oder die Steuerberechnung bestritten, kann der Steuerpflichtige bei der Steuerbehörde schriftlich Einsprache erheben (Art. 143 StG).
Art. 46 * Steuerbefreiung (Art. 118 StG)
Nach der Ehescheidung ist die Handänderung im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung steuerfrei, soweit die Übertragung der Liegenschaft in Vollzug des Scheidungsurteils erfolgt.
Nach dem Tod des Ehegatten ist die Handänderung steuerfrei nach Massgabe des güter- und erbrechtlichen Anspruchs des übernehmenden Ehegatten. Die Übertragung der gemeinsamen Wohnung der Ehegatten ist vollständig steuerfrei.
Keine Steuerbefreiung erfolgt beim Erwerb durch einen Erben im Rahmen der Erbteilung oder durch einen Universalerben.
IX. Verfahrensrecht
Art. 47 Steuerauskunft (Art. 122 Abs. 2 StG)
Auskunft über rechtskräftige Steuerfaktoren darf ausschliesslich dem Steuerpflichtigen selbst, nicht aber an Dritte erteilt werden.
Die Bezirke und Gemeinden, deren Steuern durch den Kanton bezogen werden, können verlangen, dass den mit dem Rechnungswesen betrauten Organen (Behörden, Geschäftsprüfungskommission) bei der kantonalen Steuerverwaltung Einsicht in die Steuerbezugslisten gewährt wird. Die Organe haben sich gegenüber der Steuerverwaltung über den Revisionsauftrag auszuweisen.
Art. 48 Eröffnung der Verfügung (Art. 127 StG)
Die in der Sache zuständigen Sachbearbeiter sind in der Verfügung anzugeben.
Art. 49 Steuervertretung (Art. 128 Abs. 2 StG)
Angestellte der kantonalen Steuerverwaltung dürfen im Kanton keine Vertretung in Steuersachen übernehmen.
Art. 50 Elektronischer Datenaustausch (Art. 133 und 140 StG)
Der Austausch von Daten zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde kann auch elektronisch erfolgen. Die Steuerbehörde kann die Voraussetzungen regeln.
Art. 51 Verfahrenspflichten der Erben (Art. 141 StG)
Die Erben müssen das Erbeninventar als Steuererklärung sowie die Teilungsakten der Steuerbehörde auch dann einreichen, wenn keine Erbschaftssteuerpflicht besteht.
Art. 52 * Steuerbezug (Art. 158 StG)
Der Staat erhält von den Bezirken und Gemeinden eine Veranlagungsentschädigung von 1,2% sowie eine Bezugsentschädigung von 0,8% der an sie abgelieferten Steuererträge.
Als Entschädigung für den Bezug der Quellensteuern erhält der Staat 10% der abgelieferten Steuerbeträge.
Art. 53 * Fälligkeit und Zahlungsfrist (Art. 160 Abs. 2 StG)
Allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten Steuern ist der 31. Juli des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet.
Erbschafts- und Schenkungssteuern werden 90 Tage nach Entstehen des Steueranspruchs gemäss Art. 96 Abs. 4 StG fällig.
Die übrigen Steuern, die Bussen und Gebühren werden mit der Zustellung der Rechnung fällig. Art. 160 Abs. 4 StG bleibt vorbehalten.
In jedem Fall wird die Steuer fällig
- am Tag, an dem der Steuerpflichtige, der das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;
- mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen Person im Handelsregister;
- im Zeitpunkt, in dem der ausländische Steuerpflichtige seinen Geschäftsbetrieb oder seine Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, seine inländische Betriebsstätte, seinen inländischen Grundbesitz oder seine durch inländische Grundstücke gesicherte Forderungen aufgibt;
- bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen;
- beim Tod des Steuerpflichtigen.
Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Veranlagung noch nicht vorgenommen oder wenn gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben worden ist.
Der Steuerpflichtige kann vor Eintritt der Fälligkeit Vorauszahlungen leisten.
Wird der geschuldete Steuerbetrag innert der Zahlungsfrist nicht beglichen, ist dem Steuerpflichtigen eine Zahlungserinnerung zuzustellen. Geht die Zahlung auch innert der damit angesetzten Frist nicht ein, ist der Steuerpflichtige gebührenpflichtig zu mahnen. *
Art. 54 Zahlungserleichterungen (Art. 161 StG)
Stundungen und Ratenzahlungen sind in der Regel nur zu gewähren, wenn die vollständige Entrichtung der geschuldeten Beträge innert einem Jahr nach Rechnungsstellung gesichert erscheint.
Art. 55 Betreibung (Art. 163 StG)
Auf die Betreibung kann verzichtet werden, wenn sie aufgrund der finanziellen Verhältnisse offensichtlich mit einem Verlustschein enden würde.
Art. 56 Gesetzliches Pfandrecht (Art. 166 StG)
Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle meldet der kantonalen Steuerverwaltung vor dem Eintrag ins Grundbuch den mutmasslichen Veräusserungserlös. Gestützt darauf stellt diese den provisorischen Grundstückgewinnsteuerbetrag als Depot in Rechnung. *
Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle macht die Vertragsparteien ausdrücklich auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzlichen Pfandrechts für die Liegenschafts- und Grundstückgewinnsteuern aufmerksam. Sie erwähnen insbesondere, dass das Grundstück des Erwerbers allenfalls für sämtliche noch nicht beglichene Forderungen haftet und dass der Erwerber bei der Steuerbehörde schriftlich Auskunft über noch nicht bezahlte Grundsteuern verlangen kann. Die Tatsache, dass die Hinweise erfolgt sind, ist in der Urkunde festzuhalten. *
X. Steuerstrafrecht
Art. 57 Bussenerträge (Art. 168 StG)
Die Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten fallen in die Staatskasse.
Die Bussen wegen Steuerhinterziehung fallen im Verhältnis der Nachsteuern an Staat, Bezirke und Gemeinden.
XI. Übergangsbestimmungen
Art. 58 Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Kanton
Am 1. Januar 2001 bestehende Beteiligungen des Privatvermögens von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital oder einem steuerlichen Verkehrswert von mehr als Franken 1 Million einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz im Kanton Appenzell Innerrhoden können von steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz am 1. Januar 2001 im Kanton in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2001 zum Geschäftsvermögen erklärt werden.
Auf diesen Beteiligungen können vom Einkommenssteuerwert gemäss Abs. 3 und 4 dieses Artikels jährlich, längstens während zehn Jahren, Abschreibungen, höchstens im Umfang der jährlichen Erträge aus Ausschüttungen von Altreserven bis zum Endwert vorgenommen werden. Für die Bestimmung des Steuersatzes sind diese Ausschüttungen vor Abzug der Abschreibungen massgebend. Die ermässigte Dividendenbesteuerung gemäss Art. 38 Abs. 4 StG kommt nicht zur Anwendung, soweit diesen Ausschüttungen entsprechende Abschreibungen entgegenstehen.
Der Einkommenssteuerwert der Beteiligung bestimmt sich aufgrund des Nominalwertes der Beteiligung, zuzüglich der im Abschluss des Geschäftsjahres 2000 ausgewiesenen anteiligen offenen Reserven, ohne versteuerte Mehrwerte und ohne nicht ausschüttbare Reserven der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Der Endwert beläuft sich auf den Nominalwert der Beteiligung.
Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in den Steuerjahren 1999 und 2000 nur für eine Teilquote ihres Gewinnes im Kanton steuerpflichtig waren, bestimmt sich der Einkommenssteuerwert aufgrund des Nominalwertes der Beteiligung, zuzüglich der im Abschluss des Geschäftsjahres 2000 ausgewiesenen anteiligen offenen Reserven, ohne versteuerte Mehrwerte und ohne nicht ausschüttbare Reserven der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Berücksichtigt wird nur der Teil der Reserven, welcher der im Kanton steuerbaren Quote im Durchschnitt der Steuerjahre 1999 und 2000 entspricht. Der Endwert beläuft sich auf den Nominalwert.
Die Beteiligungen gemäss Abs. 1 dieses Artikels gehen, nachdem sie auf den Endwert abgeschrieben wurden, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, in das Privatvermögen über.
Art. 21 Abs. 2 StG wird nicht angewendet.
Die Einkommenssteuerwerte und die Endwerte im Sinne von Abs. 3 und 4 dieses Artikels werden bei der Veranlagung der beteiligten steuerpflichtigen natürlichen Personen für das Steuerjahr 2001 in einer anfechtbaren Verfügung, gegen welche Einsprache und Beschwerde erhoben werden kann, festgelegt.
Art. 58bis * Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Für bis 31. Dezember 2019 vorgenommene Überführungen von Wohnliegenschaften aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gilt Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung in der bisherigen Fassung.
XII. Schlussbestimmungen
Art. 61 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 2001 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 20.11.2000 | 01.01.2001 | Erlass | Erstfassung | - |
| 26.06.2006 | 01.01.2007 | Art. 2 | geändert | - |
| 26.06.2006 | 01.01.2007 | Art. 3 | aufgehoben | - |
| 26.06.2006 | 01.01.2007 | Art. 4 | aufgehoben | - |
| 26.06.2006 | 01.01.2007 | Art. 13 | aufgehoben | - |
| 26.06.2006 | 01.01.2007 | Art. 20 | geändert | - |
| 26.06.2006 | 01.01.2007 | Art. 26 Abs. 3 | aufgehoben | - |
| 26.06.2006 | 01.01.2007 | Art. 31 | aufgehoben | - |
| 26.06.2006 | 01.01.2007 | Art. 40 | aufgehoben | - |
| 26.06.2006 | 01.01.2007 | Art. 42 | geändert | - |
| 26.06.2006 | 01.01.2007 | Art. 46 | geändert | - |
| 26.06.2006 | 01.01.2007 | Art. 52 | geändert | - |
| 26.06.2006 | 01.01.2007 | Art. 53 | geändert | - |
| 26.06.2006 | 01.01.2007 | Art. 56 Abs. 1 | geändert | - |
| 26.06.2006 | 01.01.2007 | Art. 59 | aufgehoben | - |
| 26.06.2006 | 01.01.2007 | Art. 60 | aufgehoben | - |
| 20.11.2006 | 01.01.2007 | Art. 2bis | eingefügt | - |
| 26.06.2007 | 01.01.2007 | Art. 8 | aufgehoben | - |
| 25.10.2010 | 01.01.2011 | Art. 19 Abs. 4 | aufgehoben | - |
| 25.10.2010 | 01.01.2011 | Art. 21 | aufgehoben | - |
| 25.10.2010 | 01.01.2011 | Art. 24bis | eingefügt | - |
| 25.10.2010 | 01.01.2011 | Art. 33bis | eingefügt | - |
| 25.10.2010 | 01.01.2011 | Art. 35 | geändert | - |
| 01.12.2014 | 01.12.2014 | Ingress | geändert | - |
| 01.12.2014 | 01.12.2014 | Art. 23 | Titel geändert | - |
| 23.10.2017 | 23.10.2017 | Art. 38 Abs. 3 | eingefügt | - |
| 22.06.2020 | 01.01.2020 | Art. 7 Abs. 3 | geändert | 2020-24 |
| 22.06.2020 | 01.01.2020 | Art. 58bis | eingefügt | 2020-24 |
| 19.10.2020 | 01.01.2021 | Art. 9 Abs. 2 | aufgehoben | 2020-42 |
| 19.10.2020 | 01.01.2021 | Art. 25 | aufgehoben | 2020-42 |
| 19.10.2020 | 01.01.2021 | Art. 33bis Abs. 2 | geändert | 2020-42 |
| 19.10.2020 | 01.01.2021 | Art. 33bis Abs. 2, b) | geändert | 2020-42 |
| 19.10.2020 | 01.01.2021 | Art. 36 | aufgehoben | 2020-42 |
| 19.10.2020 | 01.01.2021 | Art. 53 Abs. 7 | geändert | 2020-42 |
| 25.10.2021 | 01.11.2021 | Art. 45 Abs. 1 | geändert | 2021-35 |
| 25.10.2021 | 01.11.2021 | Art. 56 Abs. 1 | geändert | 2021-35 |
| 25.10.2021 | 01.11.2021 | Art. 56 Abs. 2 | geändert | 2021-35 |
| 05.02.2024 | 01.06.2024 | Art. 45 Abs. 1 | geändert | 2024-11 |
| 05.02.2024 | 01.06.2024 | Art. 56 Abs. 1 | geändert | 2024-11 |
| 05.02.2024 | 01.06.2024 | Art. 56 Abs. 2 | geändert | 2024-11 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.11.2000 | 01.01.2001 | Erstfassung | - |
| Ingress | 01.12.2014 | 01.12.2014 | geändert | - |
| Art. 2 | 26.06.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
| Art. 2bis | 20.11.2006 | 01.01.2007 | eingefügt | - |
| Art. 3 | 26.06.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | - |
| Art. 4 | 26.06.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | - |
| Art. 7 Abs. 3 | 22.06.2020 | 01.01.2020 | geändert | 2020-24 |
| Art. 8 | 26.06.2007 | 01.01.2007 | aufgehoben | - |
| Art. 9 Abs. 2 | 19.10.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | 2020-42 |
| Art. 13 | 26.06.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | - |
| Art. 19 Abs. 4 | 25.10.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | - |
| Art. 20 | 26.06.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
| Art. 21 | 25.10.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | - |
| Art. 23 | 01.12.2014 | 01.12.2014 | Titel geändert | - |
| Art. 24bis | 25.10.2010 | 01.01.2011 | eingefügt | - |
| Art. 25 | 19.10.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | 2020-42 |
| Art. 26 Abs. 3 | 26.06.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | - |
| Art. 31 | 26.06.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | - |
| Art. 33bis | 25.10.2010 | 01.01.2011 | eingefügt | - |
| Art. 33bis Abs. 2 | 19.10.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-42 |
| Art. 33bis Abs. 2, b) | 19.10.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-42 |
| Art. 35 | 25.10.2010 | 01.01.2011 | geändert | - |
| Art. 36 | 19.10.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | 2020-42 |
| Art. 38 Abs. 3 | 23.10.2017 | 23.10.2017 | eingefügt | - |
| Art. 40 | 26.06.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | - |
| Art. 42 | 26.06.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
| Art. 45 Abs. 1 | 25.10.2021 | 01.11.2021 | geändert | 2021-35 |
| Art. 45 Abs. 1 | 05.02.2024 | 01.06.2024 | geändert | 2024-11 |
| Art. 46 | 26.06.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
| Art. 52 | 26.06.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
| Art. 53 | 26.06.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
| Art. 53 Abs. 7 | 19.10.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-42 |
| Art. 56 Abs. 1 | 26.06.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
| Art. 56 Abs. 1 | 25.10.2021 | 01.11.2021 | geändert | 2021-35 |
| Art. 56 Abs. 1 | 05.02.2024 | 01.06.2024 | geändert | 2024-11 |
| Art. 56 Abs. 2 | 25.10.2021 | 01.11.2021 | geändert | 2021-35 |
| Art. 56 Abs. 2 | 05.02.2024 | 01.06.2024 | geändert | 2024-11 |
| Art. 58bis | 22.06.2020 | 01.01.2020 | eingefügt | 2020-24 |
| Art. 59 | 26.06.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | - |
| Art. 60 | 26.06.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | - |