Die Stellung eingetragener Partner[1] im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004 entspricht in diesem Beschluss derjenigen von Ehegatten.
640.011
Standeskommissionsbeschluss zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung *
(StKB Steuern)
Präambel
gestützt auf verschiedene Bestimmungen des Steuergesetzes (StG) vom 25. April 1999 und der dazugehörenden Steuerverordnung (StV) vom 20. November 2000,
Art. 1 * Eingetragene Partnerschaft *
Art. 1bis * Besteuerung nach dem Aufwand (Art. 17 StG)
… *
Für die Festlegung des dem Aufwand entsprechenden steuerbaren Einkommens wird die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer sinngemäss angewendet.
… *
Art. 2 * Mietwert (Art. 24 Abs. 2 StG)
Der Mietwert selbstgenutzter Grundstücke oder Grundstücksteile entspricht dem Mietwert, welcher vom Schatzungsamt periodisch festgelegt wird.
Der Mietwert für das Eigenheim, das der Steuerpflichtige an seinem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, beträgt 70% des Mietwertes gemäss Abs. 1. Ein Unternutzungsabzug wird nicht gewährt.
Der Mietwert von Betriebsleiterwohnungen landwirtschaftlicher Gewerbe bestimmt sich nach der Pachtzinsverordnung, bei Fehlen einer Pachtzinsschätzung nach anerkannter Hilfsmethode. *
Art. 3 Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit a) Fahrkosten (Art. 29 Abs. 1 lit. a StG)
Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte werden bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich angefallenen Auslagen abgezogen.
Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallen wären.
Wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann, können für ein privates Auto, unter Vorbehalt des Nachweises höherer notwendiger Kosten, folgende Pauschalansätze abgezogen werden: *
| Fahrleistung | Abzug pro km | min. Abzug | max. Abzug |
|---|---|---|---|
| bis 7'500 km | Fr. 0.75 * | Fr. 5'625 * | |
| bis 12'500 km | Fr. 0.65 * | Fr. 5‘625 * | Fr. 8'125 * |
| bis 17'500 km | Fr. 0.56 | Fr. 8'125 * | Fr. 9‘800 |
| bis 22'500 km | Fr. 0.50 | Fr. 9‘800 | Fr. 11‘250 |
| bis 27'500 km | Fr. 0.45 | Fr. 11‘250 | Fr. 12‘375 |
| bis 32'500 km | Fr. 0.41 | Fr. 12‘375 | Fr. 13‘325 |
| über 32'500 km | Fr. 0.38 | Fr. 13‘325 |
Unter den gleichen Voraussetzungen kann für Motorräder mit weissem Kontrollschild je Fahrkilometer ein pauschaler Abzug von Fr. 0.40 vorgenommen werden. *
Die Ansätze nach Abs. 3 und 4 gelten auch für die Benutzung eines Autos oder Motorrads für den Weg zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels. *
Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzugs für die auswärtige Verpflegung beschränkt. *
Art. 3bis * abis) Fahrkosten bei unentgeltlicher privater Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke, so kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung und des Fahrkostenabzugs nach Art. 3 eine pauschale Fahrkostenberechnung vorgenommen werden.
Bei der pauschalen Fahrkostenberechnung gelten 0.9% des Kaufpreises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung.
Art. 4 b) Mehrkosten für Verpflegung (Art. 29 Abs. 1 lit. b StG)
Mehrkosten für Verpflegung werden nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen abgezogen:
- wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann;
- bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung in einem Personalrestaurant des Arbeitgebers eingenommen werden kann oder durch einen angemessenen Beitrag des Arbeitgebers verbilligt wird.
Die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit ist der Schichtarbeit gleichgestellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.
Art. 5 c) Auswärtiger Wochenaufenthalt (Art. 29 Abs. 1 lit. b und c StG)
Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.
Der Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung wird nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen bestimmt.
Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft gelten die ortsüblichen Mietkosten für ein Zimmer.
Für den Abzug der notwendigen Fahrkosten zwischen Arbeitsort und steuerrechtlichem Wohnsitz wird Art. 3 sinngemäss angewendet.
Art. 6 d) Übrige Berufskosten (Art. 29 Abs. 1 lit. c StG)
Als übrige Berufskosten können die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit usw. pauschal im Betrag von Fr. 1'000.-- zuzüglich 5% der Nettoeinkünfte, insgesamt höchstens Fr. 5'000.-- abgezogen werden. Die Nettoeinkünfte umfassen die Bruttoeinkünfte abzüglich Prämien und Beiträge gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. d und f StG. Vorbehalten bleibt der Nachweis höherer Kosten.
Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird.
Art. 7 e) Berufskosten während der Ausbildung (Art. 29 StG) *
Erwerbseinkünfte, Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie Einkünfte aus der Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Steuerpflichtigen in Ausbildung bis höchstens Fr. 17'000.-- im Jahr führen zu keinem steuerbaren Einkommen. *
Art. 8 f) Unselbständige Nebenerwerbstätigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. a–c StG)
Bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit werden die notwendigen Berufskosten nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen abgezogen.
Nebenamtliche Behördenmitglieder von Kanton, Bezirk und Gemeinden können pro Jahr für allgemeine und besondere Aufwendungen pauschal 20% des entsprechenden Nettoeinkommens (Funktionsentschädigungen etc., ohne Sitzungsgelder) abziehen. Der Abzug beträgt höchstens Fr. 10'000.--. *
Der Pauschalabzug gemäss Abs. 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen von der Geschäftsrechnung des Steuerpflichtigen oder vom Arbeitgeber getragen werden. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.
Art. 9 Abschreibungen (Art. 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StG)
Die Abschreibungen können vom Buchwert oder vom Anschaffungswert vorgenommen werden. Die einmal gewählte Abschreibungsmethode ist grundsätzlich beizubehalten. Wird vom Anschaffungswert abgeschrieben, reduzieren sich die Abschreibungssätze um die Hälfte (lineare Abschreibung). Es kann höchstens bis zum Endwert (Liquidationswert) abgeschrieben werden (siehe Tabelle im Anhang).
Die zulässigen Normal-Abschreibungssätze auf Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe entsprechen den für die direkte Bundessteuer massgebenden Ansätzen.
Konnten in früheren Jahren infolge ungünstigem Geschäftsgang keine genügenden Abschreibungen vorgenommen werden und ist der Nachholbedarf ausgewiesen, können diese im zeitlichen Rahmen der Verlustverrechnungsmöglichkeiten nachgeholt werden.
Vorbehältlich der nachstehenden Sofortabschreibungen sind die durch Überabschreibungen erzielten Vorteile durch einen einmaligen Zuschlag gemäss den Ansätzen im Anhang auszugleichen (Einmalerledigung).
Sofortabschreibungen ohne Ausgleichszuschlag sind wie folgt zulässig:
| 1. | Auf Fabrikgebäuden des betriebsnotwendigen Anlagevermögens und vergleichbaren Bauten mit ausgesprochener Sondernutzung kann im Anschaffungs- oder Erstellungsjahr zusätzlich zur Normalabschreibung eine Sofortabschreibung von 30% der gesamten Anlagekosten vorgenommen werden. | ||
| 2. | Energiesparende Einrichtungen und Umweltschutzanlagen können im ersten und zweiten Jahr je 50% vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden. | ||
| 3. | Laufend zu ersetzende, abnutzbare bewegliche Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens (gemäss Tabelle im Anhang) können ohne Ausgleichszuschlag sofort abgeschrieben werden. | ||
Art. 10 Wertberichtigungen (Art. 31 Abs. 1 lit. b StG)
Wertberichtigungen sind in der Steuererklärung auszuweisen und buchmässig jährlich anzupassen. Auf nicht vorschriftsgemäss ausgewiesenen Beständen besteht kein Anspruch auf Wertberichtigung.
Ohne weitere Begründung können folgende Wertberichtigungen steuerlich berücksichtigt werden:
| 1. | Das Warenlager ist mengen- und wertmässig vollständig aufzunehmen. Vorräte und andere zur Veräusserung bestimmte Vermögenswerte sind zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten, oder – sofern geringer – zum am Bilanzstichtag geltenden Marktpreis zu bewerten (Art. 666 OR). Steuerlich wird eine erfolgswirksam verbuchte Wertberichtigung von einem Drittel anerkannt. Damit wird den künftigen Verlustrisiken (z.B. Mode- und Geschmacksveränderungen) Rechnung getragen. Liegenschaften sowie im Auftrag hergestellte Erzeugnisse (angefangene und fertige Arbeiten) gelten nicht als Ware. | ||
| 2. | Auf in- und ausländischen Kundenguthaben kann im allgemeinen für nicht absehbare Verlustrisiken ein Delkredere von 10% der Debitoren gebildet werden. Guthaben, die bereits einzelwertberichtigt wurden und solche von nahestehenden Personen oder öffentlichen Institutionen können nicht pauschal wertberichtigt werden. Das allgemeine Geschäftsrisiko der Banken kann mit 1,25% der Bilanzsumme (inkl. gedeckte Forderungen) wertberichtigt werden. | ||
| 3. | Bei Betrieben, die für erbrachte Leistungen Garantieverpflichtungen eingehen müssen, wird eine Wertberichtigung von 2% des garantiepflichtigen Umsatzes des letzten Geschäftsjahres anerkannt. | ||
| 4. | Für nicht realisierte Kursverluste auf Wertschriften und Fremdwährungen ist eine Wertberichtigung auf den Kurs per Bilanzstichtag zulässig. | ||
| 5. | Für nachgewiesene Wertverluste auf Beteiligungen, die nicht auf einem definitiven Substanzverzehr beruhen, ist eine Wertberichtigung auf die Bewertung per Bilanzstichtag zulässig. | ||
| 6. | Für Liegenschaften, die konjunkturellen Preisschwankungen auf dem Immobilienmarkt unterliegen, ist eine Wertberichtigung auf die Bewertung per Bilanzstichtag zulässig, soweit eine entsprechende Entwertung über die zulässigen Abschreibungen hinaus nachgewiesen wird. | ||
Bei begründetem Nachweis können Veranlagungsbehörden mit Steuerpflichtigen weitergehende, für den Einzelfall gültige Vereinbarungen treffen.
Art. 11 Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt (Art. 34 Abs. 4 StG)
Anstelle der tatsächlichen Unterhalts- und Betriebskosten sowie der ihnen gleichgestellten energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen kann für vorwiegend Wohnzwecken dienenden Liegenschaften des Privatvermögens ein Pauschalabzug von 20% des Brutto-Mietertrages bzw. –mietwertes abgezogen werden.
Art. 12 * Versicherungsabzug (Art. 35 Abs. 1 lit. g StG)
Der Abzug für Versicherungsbeiträge und Zinsen von Sparkapitalien beträgt Fr. 5'800.-- für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, Fr. 2'900.-- für übrige Steuerpflichtige und Fr. 600.-- für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderabzug geltend machen kann. Der Abzug erhöht sich um Fr. 1'000.-- für Ehegatten und um Fr. 500.-- für übrige Steuerpflichtige ohne Beiträge nach Art. 35 lit. d und e StG.
Art. 12bis * Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert (Art. 42 Abs. 3 StG)
Die Berechnung des inneren Werts erfolgt grundsätzlich gemäss dem Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008. *
In Fällen, in denen der Ertragswert mitberücksichtigt worden ist, wird in der Regel ein Einschlag von 20% auf das Berechnungsergebnis in Abzug gebracht. Damit wird dem allgemeinen Unternehmerrisiko in pauschaler Weise Rechnung getragen. *
Der Einschlag von 20% wird insbesondere nicht gewährt bei über mehrere Jahre ertragslosen Gesellschaften. *
Der innere Wert beträgt in jedem Fall mindestens 1/3 des Substanzwertes.
Art. 12ter * Steuerwert (Art. 42 Abs. 6 StG)
Der Steuerwert der Grundstücke orientiert sich an der amtlichen Verkehrswertschätzung, welche periodisch vom Schatzungsamt festgelegt wird. Für Schätzungen vor dem 1. Januar 2018 sind die Verkehrswertschätzungen mit den für die jeweilige Liegenschaftskategorie aufgeführten Zuschlägen zu versehen:
| Kategorie: | Schätzung vor 1.1.2012 | Schätzung 1.1.2012 -31.12.2017 |
|---|---|---|
| Ein- und Zweifamilienhäuser, Stockwerkeigentum usw. | 45% | 35% |
| Mehrfamilienhäuser | 30% | 25% |
| Wohn- und Geschäftshäuser, Gewerbebauten usw. | 20% | 20% |
Für Grundstücke, die dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt sind und alle übrigen Grundstücke gilt die amtliche Verkehrswertschätzung unverändert.
… *
Art. 13 * Wechsel vom Quellensteuerabzug zur ordentlichen Veranlagung (Art. 38 Abs. 2 StV) *
Bei Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder bei Heirat mit einer Person, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, unterliegt die bis dahin quellensteuerpflichtige Person für die ganze Steuerperiode der ordentlichen Veranlagung. *
Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *
Art. 13bis * Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zum Quellensteuerabzug (Art. 38 Abs. 2 StV )
Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des Folgemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.
Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.
Art. 14 Steuerbare Leistungen (Art. 81 StG)
Trinkgelder und Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
Art. 14bis * Ersatzeinkünfte (Art. 81 und 85 StG)
Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.
Art. 15 Quellensteuertarife; Tarifberechnung (Art. 82 StG) *
Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet: *
- Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;
- Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist;
- Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind;
- Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) erhalten;
- Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden;
- Tarifcode F: bei Grenzgängern nach der Vereinbarung vom 3. Oktober 1974 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist;
- Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach Art. 14bis, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden;
- Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
- Tarifcode L: bei Grenzgängern nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;
- Tarifcode M: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;
- Tarifcode N: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;
- Tarifcode P: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen;
- Tarifcode Q: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.
Der anwendbare Tarifcode bestimmt sich nach den persönlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung. *
Die Tarife werden grundsätzlich nach den geltenden Steuersätzen, Abzügen und Sozialabzügen sowie den mutmasslich geltenden Steuerfüssen erstellt.
… *
Art. 17quater * Im Ausland wohnhafte Empfänger von Renten aus Vorsorge (Art. 89 StG)
Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängern nach Art. 89 StG der Quellensteuer.
Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.
Art. 17quinquies * Im Ausland wohnhafte Empfänger von Kapitalleistungen aus Vorsorge (Art. 89 StG)
Kapitalleistungen an im Ausland wohnhafte Empfänger nach Art. 89 StG unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer der Quellensteuer.
Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn der Empfänger der Kapitalleistung:
- innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag stellt; und
- dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beiliegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat und der Empfänger der Kapitalleistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist.
Art. 17sexies * Bezugsminima
Die Quellensteuer wird bei Personen nach den Art. 86–89 StG nicht erhoben, wenn die Bruttoeinkünfte unter den in Ziff. 4 des Anhangs zur Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer vom 11. April 2018 festgelegten Beträgen liegen.
Art. 17septies * Meldepflicht der Arbeitgeber (Art. 92 Abs. 1 StG)
Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Personen, die nach Art. 80 oder 85 StG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt mittels dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden.
Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, so kann er Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.
Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der Arbeitgeber meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach Abs. 1 und 2 der zuständigen Steuerbehörde.
Art. 17octies * Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.
Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn:
- die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen wird;
- eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer Arbeitgeber zu qualifizieren ist; oder
- ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.
Art. 18 * Bezugsprovision (Art. 92 Abs. 3 StG)
Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 2% des gesamten Steuerbetrags. Art. 92 Abs. 3bis Satz 2 und Abs. 3ter StG bleiben vorbehalten. *
Art. 19 Anlagekosten (Art. 107 f. StG) *
Bei Liegenschaften, die früher aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen überführt worden sind, ist der Überführungswert gemäss Art. 7 StV zuzüglich die späteren wertvermehrenden Aufwendungen als Anlagekosten anrechenbar.
Art. 20 Steuerbehörde (Art. 120 StG)
Die kantonale Steuerverwaltung bezeichnet die Zuständigkeiten in den einzelnen Aufgabengebieten, wie Steuerveranlagung, Steuerbezug, Verrechnungssteuer, allgemeine Dienste usw.
Die kantonale Steuerverwaltung führt insbesondere:
- die notwendigen Register mit den Stammdaten aller Steuerpflichtigen und den übrigen für die Steuererhebung notwendigen Daten in Form von Karteien oder elektronischen Datenbanken;
- führt ein Dossier für jeden Steuerpflichtigen mit den Unterlagen für die Veranlagung;
- Listen über die veranlagten und offenen Fälle.
Art. 21 Meldepflicht (Art. 123 Abs. 2 und 3 StG)
Der kantonalen Steuerverwaltung sind insbesondere unverzüglich zu melden durch:
- die Einwohnerämter: alle Veränderungen im Einwohnerbestand, die Zu- und Wegzüge, Berufs-, Ausweis- und Adressänderungen;
- die Zivilstandsämter: jede Geburt, Heirat, Scheidung und Todesfall;
- die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle: jede Handänderung von Grundstücken unter Beilage des Kauf- oder Übernahmevertrags sowie jede Abtrennung, Parzellierung und Stockwerkeigentumsbegründung;
- das Schatzungsamt: jede Schätzung von Grundstücken;
- das Handelsregisteramt: jede Eintragung und Löschung im Handelsregister;
- das Amt für Ausländerfragen: alle Bewilligungen, die ausländischen Staatsangehörigen erteilt werden;
- die zuständigen Amtsstellen: alle Bewilligungen, die sie für die Ausübung einer quellensteuerpflichtigen Erwerbstätigkeit erteilen oder bearbeiten;
- die für das Erbschaftswesen zuständige Stelle: die Verfügungen von Todes wegen;
- Gerichte und alle Amtsstellen von Staat und Bezirken: Tatsachen, die Anlass für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens sein können.
Art. 21bis * Elektronische Steuerdeklarationslösung (Art. 123ter StG)
Die elektronische Eingabe von Steuererklärungen muss mit einer von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellten Steuerdeklarationslösung vorgenommen werden. *
Das Finanzdepartement kann die Verwendung anderer elektronischer Lösungen bewilligen. Es kann für deren Einsatz Auflagen anordnen und das Erforderliche festlegen.
Steuerpflichtige, die im Kanton nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, können eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons über die zugelassene Steuerdeklarationslösung einreichen.
Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz können zur Erfüllung ihrer Deklarationspflicht die Steuererklärung des Kantons mit dem grössten Teil der steuerbaren Werte elektronisch einlesen, sofern dies technisch möglich ist.
Art. 21ter * Authentifizierung
Die persönliche Mitteilung zur Einreichung der elektronischen Steuererklärung enthält den persönlichen Zugangscode für die elektronische Einreichung.
Für die Nutzung der Steuerdeklarationslösung ist eine Authentifizierung mit dem persönlichen Zugangscode erforderlich. Es können weitere Authentifizierungsmerkmale verlangt werden (Multifaktor-Authentifizierung). *
Die Zugangsdaten dürfen für die Bearbeitung und Einreichung der Steuererklärung an damit beauftragte Personen weitergegeben werden, müssen aber ansonsten vertraulich behandelt und sicher aufbewahrt werden. *
Art. 21quater * Einreichefrist
Die Steuererklärung muss samt Beilagen in der von der kantonalen Steuerverwaltung vorgegebenen Frist elektronisch eingereicht werden.
Sie gilt mit dem Erhalt der Übermittlungsquittung als eingereicht.
Die Bestimmungen über die verspätete Einreichung und die Fristerstreckung für die in Papierform eingereichte Steuererklärung gelten auch für die elektronisch eingereichte Steuererklärung.
Art. 21quinquies * Übermittlung und Übermittlungsquittung
Nach erfolgreicher Übermittlung der Steuererklärung erhalten die Steuerpflichtigen auf elektronischem Weg umgehend eine Meldung über den Eingang und eine Übermittlungsquittung. Die Meldung und die Quittung sind zu kontrollieren. *
Ist die Übermittlung fehlgeschlagen und danach die Einreichungsfrist abgelaufen, gilt die Frist auch dann noch als gewahrt, wenn die Steuererklärung innert zehn Arbeitstagen nach dem fristgerechten Übermittlungsversuch mit dem amtlichen Steuererklärungsformular physisch nachgereicht wird. Der Ausdruck aus der webbasierten Steuerdeklarationslösung gilt nicht als amtliches Steuererklärungsformular. *
Art. 21sexies * Korrektur der Steuererklärung
Nach der erfolgreichen Übermittlung haben die Steuerpflichtigen 72 Stunden Zeit, um ihre Steuererklärung elektronisch zu korrigieren und erneut zu übermitteln. Als Einreichungszeitpunkt gilt der Zeitpunkt der Erstübermittlung. *
Nach Ablauf der 72 Stunden sind allfällige Änderungen an der elektronisch eingereichten Steuererklärung nur noch mittels schriftlicher Meldung an die kantonale Steuerverwaltung möglich. *
Art. 21septies * Datenhaltung und Verschlüsselung (Art. 123quater StG)
Die von den Steuerpflichtigen übermittelten Daten werden während 72 Stunden nach der ersten elektronischen Übermittlung (Korrekturfrist) verschlüsselt gespeichert.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten verschlüsselt an den Kanton zur Weiterverarbeitung zugestellt.
Art. 22 Rückerstattung des Kirchensteueranteils (Art. 148 Abs. 3 StG)
Gehört der Steuerpflichtige keiner staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, so hat ihm die kantonale Steuerverwaltung auf Gesuch hin die Kirchensteuer zurückzuerstatten. Dem Gesuch ist eine Bescheinigung über eine andere Religionszugehörigkeit oder den Austritt aus der bisherigen Kirchgemeinde beizulegen.
Art. 23 Nachsteuerzins (Art. 153 StG)
Auf der Nachsteuer werden ab Fälligkeitstermin (Art. 53 StV) der nicht erhobenen Steuern Verzugszinsen geschuldet. *
Art. 24 Inventarpflicht (Art. 156 StG)
Die Inventarbehörde entscheidet nach dem Tod eines Steuerpflichtigen über:
- die Aufnahme eines amtlichen Inventars;
- die Einreichung eines Erbeninventars;
- den Verzicht auf Inventaraufnahme.
Für steuerliche Zwecke können dem Inventar gleichgestellt werden:
- die Schlussrechnung, die der Beistand nach dem Tod einer unter umfassender Beistandschaft stehenden Person erstellt;
- das Sicherungsinventar oder das öffentliche Inventar, das nach dem Tod eines Steuerpflichtigen aufgenommen wurde.
Die Inventarbehörde ergänzt im Bedarfsfall diese Zusammenstellungen.
Art. 25 Inventargegenstand
In das Inventar wird das Vermögen des Erblassers, seines in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder nach Bestand und Wert am Todestag aufgenommen.
Tatsachen, die für die Veranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.
Art. 26 Inventarverfahren a) Sicherung der Inventaraufnahme
Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.
Art. 27 b) Mitwirkungspflichten
Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet:
- über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;
- alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
- alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.
Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so muss er diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.
Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der Beistand eines unmündigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Erben beiwohnen. *
Art. 28 c) Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann der Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
Im Übrigen gelten Art. 136, 137 und 141 StG sinngemäss.
Art. 29 Inventarbehörde
Inventarbehörde ist die kantonale Steuerverwaltung. Die Standeskommission bestimmt auf Vorschlag des zuständigen Bezirksrates eine Amtsperson, die bei jeder Inventaraufnahme und bei jeder Siegelung mitwirkt.
Wird ein zivilrechtliches Inventar aufgenommen, ist die für das Erbschaftswesen zuständige Stelle (Art. 3 und 29 ff. EG ZGB) Inventarbehörde im Sinne des Steuergesetzes. Die von dieser erstellten Inventare sind der Steuerverwaltung umgehend zur Kontrolle zuzustellen. *
Art. 30 Zinsen und Bezugsuntergrenze (Art. 160 StG)
Der Ausgleichszins zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen beträgt 1,0 Prozent. *
Der Verzugszins sowie der Vergütungszins betragen 4,5 Prozent. Dies gilt auch für die im Sinne von Art. 161 StG gestundeten Forderungen. *
Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung sowie Verzugszinsen werden nicht bezogen bzw. nicht vergütet, wenn sie pro betroffene Steuerperiode nicht mehr als Fr. 40.-- betragen.
Art. 30a * Gebühren
Die Gebühren der Steuerbehörden betragen:
- elektronische oder Papierkopien, pro Stück Fr. 1.--;
- Mahnung (Art. 160 StG, Art. 53 Abs. 7 StVO) Fr. 30.--;
- Anhebung der Betreibung (Art. 163 StG) Fr. 20.-- bis Fr. 200.--;
- Begehren um Rechtsöffnung, dem das Gericht entspricht Fr. 60.-- bis Fr. 500.--;
- Stundungsentscheid, einschliesslich Erstellung eines allfälligen Abzahlungsplans (Art. 161 StG) Fr. 20.-- bis Fr. 400.--.
- Steuererlassentscheid bei Ablehnung mangels erfüllter Erlassvoraussetzung oder bei Nichteintreten (Art. 167 StG) Fr. 100.-- bis Fr. 400.--;
- Ausstellen eines Steuerausweises (Art. 122 StG) Fr. 30.--;
- Ausstellen individueller Bestätigungen der Steuerbehörden nach Aufwand, mindestens Fr. 30.--.
Art. 31 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig wird der Standeskommissionsbeschluss vom 23. Dezember 1968 aufgehoben.
A1. Anhang 1: Abschreibungsansätze (Art. 9 StKB zum StG)
Art. A1-1 Abschreibungsansätze (Art. 9 StKB zum StG)
Es gelten folgende Sätze für Normalabschreibungen, Zuschläge für Überabschreibungen und Endwerte:
| Gegenstand | Normalabschreibung in % des Buchwertes | Zuschlag in % der Überabschreibung | Endwerte in % des Steuerwertes |
|---|---|---|---|
| Wohnhäuser: | |||
| - auf Gebäude allein | 2 | 45 | 50 |
| - auf Gebäude und Land zusammen | 1.5 | 45 | 70 |
| Geschäftshäuser, Büro- und Ladengebäude | |||
| - auf Gebäude allein | 4 | 40 | 20 |
| - auf Gebäude und Land zusammen | 3 | 40 | 30 |
| Gebäude des Gastgewerbes und der Hotellerie | |||
| - auf Gebäude allein | 6 | 35 | 20 |
| - auf Gebäude und Land zusammen | 4 | 40 | 30 |
| Fabrik- und Gewerbegebäude, Lagerhäuser, Werkstätten, Garagen, Silogebäude | |||
| - auf Gebäude allein | 8 | 35 | - |
| - auf Gebäude und Land zusammen | 7 | 35 | 25 |
| Hochregallager und ähnliche Einrichtungen | 15 | 25 | - |
| Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden; Tank- und Containeranlagen, Wasserleitungen, Klima-, Belüftungs- und Kühlanlagen | 20 | 20 | - |
| Geschäftsmobiliar, mobile Werkstatt- und Lagereinrichtungen | 25 | 0[2] | - |
| Apparate, Maschinen; Transportmittel ohne Motor | 30 | 0[3] | - |
| Motor- und Elektrofahrzeuge; Maschinen, die erschwerten Bedingungen ausgesetzt sind; Büromaschinen; EDV-Anlagen (Hard- und Software); immaterielle Werte (Patente, Verlags-, Konzessions-, Lizenzrechte, Goodwill); Sicherheitseinrichtungen, elektronische Mess- und Prüfgeräte | 45 | 0[4] | - |
| Werkzeuge, Werkgeschirr, Geräte, Gebinde, Gerüstmaterial, Paletten; Geschirr- und Wäsche im Gastgewerbe | 45 | 0[5] | - |
Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein setzt voraus, dass Gebäude und Land von Beginn an separat bilanziert werden. Auf dem Land können in diesem Fall steuerlich keine Abschreibungen vorgenommen werden.
Der Satz für Gebäude und Land zusammen ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land von Beginn an zusammen bilanziert werden. Es darf jedoch nicht unter den wirklichen Wert des Landes abgeschrieben werden.
Dient ein Gebäude verschiedenen geschäftlichen Zwecken (z.B. Werkstatt, Büro, Wohnungen), so sind die einzelnen Abschreibungssätze angemessen zu berück-sichtigen.
Für Spezialanlagen und für die Landwirtschaft gelten die von der Eidg. Steuerverwaltung erlassenen Richtlinien.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 05.12.2000 | 01.01.2001 | Erlass | Erstfassung | - |
| 12.09.2006 | 01.01.2007 | Art. 1 | geändert | - |
| 12.09.2006 | 01.01.2007 | Art. 1bis | eingefügt | - |
| 12.09.2006 | 01.01.2007 | Art. 13 | geändert | - |
| 07.11.2006 | 01.01.2007 | Art. 2 | geändert | - |
| 07.11.2006 | 01.01.2007 | Art. 7 | Titel geändert | - |
| 22.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 12 | geändert | - |
| 22.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 12bis | eingefügt | - |
| 22.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 17ter | eingefügt | - |
| 05.02.2013 | 01.01.2013 | Art. 17bis | eingefügt | - |
| 05.02.2013 | 01.01.2013 | Art. 17ter | geändert | - |
| 12.11.2013 | 01.01.2014 | Art. 15 Abs. 1 | geändert | - |
| 12.11.2013 | 01.01.2014 | Art. 18 | geändert | - |
| 16.09.2014 | 16.09.2014 | Art. 24 Abs. 2, a) | geändert | - |
| 16.09.2014 | 16.09.2014 | Art. 27 Abs. 4 | geändert | - |
| 16.09.2014 | 16.09.2014 | Art. 29 Abs. 2 | geändert | - |
| 28.06.2016 | 01.01.2016 | Art. 3 Abs. 3 | geändert | - |
| 28.06.2016 | 01.01.2016 | Art. 3 Abs. 4 | geändert | - |
| 28.06.2016 | 01.01.2016 | Art. 3 Abs. 5 | eingefügt | - |
| 28.06.2016 | 01.01.2016 | Art. 3 Abs. 6 | eingefügt | - |
| 20.12.2016 | 01.01.2016 | Art. 2 | geändert | - |
| 21.11.2017 | 01.01.2017 | Art. 2 | geändert | - |
| 21.11.2017 | 01.01.2018 | Art. 12ter | eingefügt | - |
| 17.09.2019 | 01.01.2020 | Art. 30a | eingefügt | 2019-23 |
| 17.03.2020 | 01.01.2020 | Art. 12ter Abs. 3 | eingefügt | 2020-8 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 1 | Titel geändert | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 1bis Abs. 1 | aufgehoben | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 1bis Abs. 3 | aufgehoben | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 2 Abs. 3 | geändert | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 7 Abs. 1 | geändert | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 12bis Abs. 1 | geändert | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 12bis Abs. 1bis | eingefügt | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 12bis Abs. 2 | geändert | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 13 | Titel geändert | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 13 Abs. 1 | geändert | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 13 Abs. 2 | eingefügt | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 13bis | eingefügt | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 14bis | eingefügt | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 15 | Titel geändert | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 15 Abs. 1 | geändert | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 15 Abs. 1, a) | geändert | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 15 Abs. 1, b) | geändert | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 15 Abs. 1, c) | geändert | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 15 Abs. 1, d) | geändert | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 15 Abs. 1, e) | geändert | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 15 Abs. 1, f) | geändert | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 15 Abs. 1, g) | eingefügt | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 15 Abs. 1, h) | eingefügt | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 15 Abs. 1, i) | eingefügt | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 15 Abs. 1, j) | eingefügt | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 15 Abs. 1, k) | eingefügt | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 15 Abs. 1, l) | eingefügt | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 15 Abs. 1, m) | eingefügt | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 15 Abs. 2 | geändert | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 15 Abs. 4 | aufgehoben | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 16 | aufgehoben | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 17 | aufgehoben | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 17bis | aufgehoben | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 17ter | aufgehoben | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 17quater | eingefügt | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 17quinquies | eingefügt | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 17sexies | eingefügt | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 17septies | eingefügt | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 17octies | eingefügt | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 18 Abs. 1 | geändert | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 19 | Titel geändert | 2020-56 |
| 17.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 23 Abs. 1 | geändert | 2020-56 |
| 07.12.2021 | 01.01.2022 | Art. 3bis | eingefügt | 2021-42 |
| 26.09.2023 | 01.06.2024 | Art. 21 Abs. 1, c) | geändert | 2025-16 |
| 26.09.2023 | 01.06.2024 | Art. 21 Abs. 1, h) | geändert | 2025-16 |
| 26.09.2023 | 01.06.2024 | Art. 29 Abs. 2 | geändert | 2025-16 |
| 19.12.2023 | 01.01.2024 | Erlasstitel | geändert | 2023-25 |
| 19.12.2023 | 01.01.2024 | Art. 8 Abs. 2 | geändert | 2023-25 |
| 19.12.2023 | 01.01.2024 | Art. 12ter Abs. 3 | aufgehoben | 2023-25 |
| 19.12.2023 | 01.01.2024 | Art. 21bis | eingefügt | 2023-25 |
| 19.12.2023 | 01.01.2024 | Art. 21ter | eingefügt | 2023-25 |
| 19.12.2023 | 01.01.2024 | Art. 21quater | eingefügt | 2023-25 |
| 19.12.2023 | 01.01.2024 | Art. 21quinquies | eingefügt | 2023-25 |
| 19.12.2023 | 01.01.2024 | Art. 21sexies | eingefügt | 2023-25 |
| 19.12.2023 | 01.01.2024 | Art. 21septies | eingefügt | 2023-25 |
| 19.12.2023 | 01.01.2024 | Art. 30 Abs. 1 | geändert | 2023-25 |
| 19.12.2023 | 01.01.2024 | Art. 30 Abs. 1bis | eingefügt | 2023-25 |
| 23.01.2024 | 01.01.2024 | Art. 21bis Abs. 1 | geändert | 2024-1 |
| 23.01.2024 | 01.01.2024 | Art. 21ter Abs. 2 | geändert | 2024-1 |
| 23.01.2024 | 01.01.2024 | Art. 21ter Abs. 3 | geändert | 2024-1 |
| 23.01.2024 | 01.01.2024 | Art. 21quinquies Abs. 1 | geändert | 2024-1 |
| 23.01.2024 | 01.01.2024 | Art. 21quinquies Abs. 2 | geändert | 2024-1 |
| 23.01.2024 | 01.01.2024 | Art. 21sexies Abs. 1 | geändert | 2024-1 |
| 23.01.2024 | 01.01.2024 | Art. 21sexies Abs. 2 | geändert | 2024-1 |
| 16.12.2025 | 01.01.2026 | Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 7'500 km" / "Abzug pro km" | geändert | 2025-41 |
| 16.12.2025 | 01.01.2026 | Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 7'500 km" / "max. Abzug" | geändert | 2025-41 |
| 16.12.2025 | 01.01.2026 | Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 12'500 km" / "Abzug pro km" | geändert | 2025-41 |
| 16.12.2025 | 01.01.2026 | Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 12'500 km" / "min. Abzug" | geändert | 2025-41 |
| 16.12.2025 | 01.01.2026 | Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 12'500 km" / "max. Abzug" | geändert | 2025-41 |
| 16.12.2025 | 01.01.2026 | Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 17'500 km" / "min. Abzug" | geändert | 2025-41 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.12.2000 | 01.01.2001 | Erstfassung | - |
| Erlasstitel | 19.12.2023 | 01.01.2024 | geändert | 2023-25 |
| Art. 1 | 12.09.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
| Art. 1 | 17.11.2020 | 01.01.2021 | Titel geändert | 2020-56 |
| Art. 1bis | 12.09.2006 | 01.01.2007 | eingefügt | - |
| Art. 1bis Abs. 1 | 17.11.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | 2020-56 |
| Art. 1bis Abs. 3 | 17.11.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | 2020-56 |
| Art. 2 | 07.11.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
| Art. 2 | 20.12.2016 | 01.01.2016 | geändert | - |
| Art. 2 | 21.11.2017 | 01.01.2017 | geändert | - |
| Art. 2 Abs. 3 | 17.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-56 |
| Art. 3 Abs. 3 | 28.06.2016 | 01.01.2016 | geändert | - |
| Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 7'500 km" / "Abzug pro km" | 16.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2025-41 |
| Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 7'500 km" / "max. Abzug" | 16.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2025-41 |
| Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 12'500 km" / "Abzug pro km" | 16.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2025-41 |
| Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 12'500 km" / "min. Abzug" | 16.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2025-41 |
| Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 12'500 km" / "max. Abzug" | 16.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2025-41 |
| Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 17'500 km" / "min. Abzug" | 16.12.2025 | 01.01.2026 | geändert | 2025-41 |
| Art. 3 Abs. 4 | 28.06.2016 | 01.01.2016 | geändert | - |
| Art. 3 Abs. 5 | 28.06.2016 | 01.01.2016 | eingefügt | - |
| Art. 3 Abs. 6 | 28.06.2016 | 01.01.2016 | eingefügt | - |
| Art. 3bis | 07.12.2021 | 01.01.2022 | eingefügt | 2021-42 |
| Art. 7 | 07.11.2006 | 01.01.2007 | Titel geändert | - |
| Art. 7 Abs. 1 | 17.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-56 |
| Art. 8 Abs. 2 | 19.12.2023 | 01.01.2024 | geändert | 2023-25 |
| Art. 12 | 22.06.2010 | 01.01.2011 | geändert | - |
| Art. 12bis | 22.06.2010 | 01.01.2011 | eingefügt | - |
| Art. 12bis Abs. 1 | 17.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-56 |
| Art. 12bis Abs. 1bis | 17.11.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | 2020-56 |
| Art. 12bis Abs. 2 | 17.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-56 |
| Art. 12ter | 21.11.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | - |
| Art. 12ter Abs. 3 | 17.03.2020 | 01.01.2020 | eingefügt | 2020-8 |
| Art. 12ter Abs. 3 | 19.12.2023 | 01.01.2024 | aufgehoben | 2023-25 |
| Art. 13 | 12.09.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
| Art. 13 | 17.11.2020 | 01.01.2021 | Titel geändert | 2020-56 |
| Art. 13 Abs. 1 | 17.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-56 |
| Art. 13 Abs. 2 | 17.11.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | 2020-56 |
| Art. 13bis | 17.11.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | 2020-56 |
| Art. 14bis | 17.11.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | 2020-56 |
| Art. 15 | 17.11.2020 | 01.01.2021 | Titel geändert | 2020-56 |
| Art. 15 Abs. 1 | 12.11.2013 | 01.01.2014 | geändert | - |
| Art. 15 Abs. 1 | 17.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-56 |
| Art. 15 Abs. 1, a) | 17.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-56 |
| Art. 15 Abs. 1, b) | 17.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-56 |
| Art. 15 Abs. 1, c) | 17.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-56 |
| Art. 15 Abs. 1, d) | 17.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-56 |
| Art. 15 Abs. 1, e) | 17.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-56 |
| Art. 15 Abs. 1, f) | 17.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-56 |
| Art. 15 Abs. 1, g) | 17.11.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | 2020-56 |
| Art. 15 Abs. 1, h) | 17.11.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | 2020-56 |
| Art. 15 Abs. 1, i) | 17.11.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | 2020-56 |
| Art. 15 Abs. 1, j) | 17.11.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | 2020-56 |
| Art. 15 Abs. 1, k) | 17.11.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | 2020-56 |
| Art. 15 Abs. 1, l) | 17.11.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | 2020-56 |
| Art. 15 Abs. 1, m) | 17.11.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | 2020-56 |
| Art. 15 Abs. 2 | 17.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-56 |
| Art. 15 Abs. 4 | 17.11.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | 2020-56 |
| Art. 16 | 17.11.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | 2020-56 |
| Art. 17 | 17.11.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | 2020-56 |
| Art. 17bis | 05.02.2013 | 01.01.2013 | eingefügt | - |
| Art. 17bis | 17.11.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | 2020-56 |
| Art. 17ter | 22.06.2010 | 01.01.2011 | eingefügt | - |
| Art. 17ter | 05.02.2013 | 01.01.2013 | geändert | - |
| Art. 17ter | 17.11.2020 | 01.01.2021 | aufgehoben | 2020-56 |
| Art. 17quater | 17.11.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | 2020-56 |
| Art. 17quinquies | 17.11.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | 2020-56 |
| Art. 17sexies | 17.11.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | 2020-56 |
| Art. 17septies | 17.11.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | 2020-56 |
| Art. 17octies | 17.11.2020 | 01.01.2021 | eingefügt | 2020-56 |
| Art. 18 | 12.11.2013 | 01.01.2014 | geändert | - |
| Art. 18 Abs. 1 | 17.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-56 |
| Art. 19 | 17.11.2020 | 01.01.2021 | Titel geändert | 2020-56 |
| Art. 21 Abs. 1, c) | 26.09.2023 | 01.06.2024 | geändert | 2025-16 |
| Art. 21 Abs. 1, h) | 26.09.2023 | 01.06.2024 | geändert | 2025-16 |
| Art. 21bis | 19.12.2023 | 01.01.2024 | eingefügt | 2023-25 |
| Art. 21bis Abs. 1 | 23.01.2024 | 01.01.2024 | geändert | 2024-1 |
| Art. 21ter | 19.12.2023 | 01.01.2024 | eingefügt | 2023-25 |
| Art. 21ter Abs. 2 | 23.01.2024 | 01.01.2024 | geändert | 2024-1 |
| Art. 21ter Abs. 3 | 23.01.2024 | 01.01.2024 | geändert | 2024-1 |
| Art. 21quater | 19.12.2023 | 01.01.2024 | eingefügt | 2023-25 |
| Art. 21quinquies | 19.12.2023 | 01.01.2024 | eingefügt | 2023-25 |
| Art. 21quinquies Abs. 1 | 23.01.2024 | 01.01.2024 | geändert | 2024-1 |
| Art. 21quinquies Abs. 2 | 23.01.2024 | 01.01.2024 | geändert | 2024-1 |
| Art. 21sexies | 19.12.2023 | 01.01.2024 | eingefügt | 2023-25 |
| Art. 21sexies Abs. 1 | 23.01.2024 | 01.01.2024 | geändert | 2024-1 |
| Art. 21sexies Abs. 2 | 23.01.2024 | 01.01.2024 | geändert | 2024-1 |
| Art. 21septies | 19.12.2023 | 01.01.2024 | eingefügt | 2023-25 |
| Art. 23 Abs. 1 | 17.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-56 |
| Art. 24 Abs. 2, a) | 16.09.2014 | 16.09.2014 | geändert | - |
| Art. 27 Abs. 4 | 16.09.2014 | 16.09.2014 | geändert | - |
| Art. 29 Abs. 2 | 16.09.2014 | 16.09.2014 | geändert | - |
| Art. 29 Abs. 2 | 26.09.2023 | 01.06.2024 | geändert | 2025-16 |
| Art. 30 Abs. 1 | 19.12.2023 | 01.01.2024 | geändert | 2023-25 |
| Art. 30 Abs. 1bis | 19.12.2023 | 01.01.2024 | eingefügt | 2023-25 |
| Art. 30a | 17.09.2019 | 01.01.2020 | eingefügt | 2019-23 |