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640.012

Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung

(StKB STAF)

vom 03.12.2019 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 72y Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG),

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieser Standeskommissionsbeschluss regelt die vorläufige Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung im kantonalen Recht.

Er legt die Abweichungen zum Steuergesetz vom 25. April 1999 (StG) und die kantonalen Regelungen im Rahmen des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) fest.

Die Regelungen gehen den entsprechenden Bestimmungen im Steuergesetz vor.

Art. 2 Teilbesteuerung aus Beteiligungen (Art. 8 Abs. 2quinquies StHG, Art. 7 Abs. 1 Satz 3 StHG)

Für Beteiligungen im Geschäftsvermögen gilt:

  1. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
  2. Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum des Steuerpflichtigen oder des Personenunternehmens waren.

Für Beteiligungen im Privatvermögen gilt:

Art. 38 Abs. 4 StG wird nicht angewendet.

Art. 3 Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Art. 8a StHG)

Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind die Art. 24a StHG und Art. 9 dieses Beschlusses sinngemäss anwendbar.

Art. 4 Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand (Art. 10a StHG)

Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 10 dieses Beschlusses sachgemäss anwendbar.

Art. 5 Betreuungskosten (Art. 35 Abs. 1 lit. k StG)

Von den Einkünften werden abgezogen die Kosten der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren durch Drittpersonen, höchstens Fr. 18'000.-- je Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderabzug nach Art. 37 Abs. 1 lit. a StG beanspruchen kann, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen.

Art. 6 Bewertung (Art. 42 Abs. 2 StG)

Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen gehören, werden zum Einkommenssteuerwert bewertet. Immaterielle Güter nach Art. 24a StHG werden mit 50 Prozent des Einkommenssteuerwertes in die Bemessung einbezogen.

Art. 7 Steuerberechnung (Art. 45 Abs. 4 StG)

Die nach Art. 2 dieses Beschlusses berechnete Einkommenssteuer auf Beteiligungserträgen wird an die für diese Beteiligungen berechnete Vermögenssteuer angerechnet.

Art. 8 Umfang der Steuerpflicht (Art. 54 Abs. 1 StG)

Die Regelung nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 StG wird nicht angewendet.

Art. 9 Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung (Art. 24b StHG)

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag des Steuerpflichtigen im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 50 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Art. 10 dieses Beschlusses zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.

Die Ausführungsbestimmungen nach Art. 24b Abs. 4 StHG sind anwendbar.

Art. 10 Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand (Art. 25a StHG)

Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher dem Steuerpflichtigen direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen.

Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation.

Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:

  1. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand des Steuerpflichtigen;
  2. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

Art. 11 Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG)

Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Art. 9 und 10 dieses Beschlusses darf nicht höher sein als 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 StG ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

Art. 12 Gewinnsteuersatz (Art. 67 Abs. 2 StG)

Für Gewinnanteile, welche im folgenden Geschäftsjahr in Form einer Dividende ausgeschüttet werden, kann der Gewinnsteuersatz nach Art. 67 Abs. 1 StG auf Antrag um bis zu 50 Prozent reduziert werden. Der Grosse Rat legt den Prozentsatz der Reduktion jährlich in einem generellen Beschluss fest.

Art. 13 Kapitalsteuer (Art. 73 Abs. 1 StG)

Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten Reserven.

Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Art. 68 Abs. 1 StG, auf Rechte nach Art. 24a StHG sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, wird mit 50 Prozent in die Bemessung einbezogen.

Art. 14 Berechnung Kapitalsteuer (Art. 75 Abs. 1 StG)

Die Kapitalsteuer beträgt 0,1 bis 0,6 Promille.

Art. 75 Abs. 1 lit. a und b StG werden nicht angewendet.

Art. 15 Sondersatz (Art. 78g StHG)

Wurden juristische Personen vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses nach Art. 69 oder Art. 70 StG besteuert oder lag eine Betriebsstätte nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 StG vor, werden die bei Inkrafttreten dieses Beschlusses bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren zu einem Satz von 2 Prozent gesondert besteuert.

Die Höhe der bei Inkrafttreten dieses Beschlusses von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts ist von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festzusetzen.

Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Art. 69 oder Art. 70 StG aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung nach Art. 11 dieses Beschlusses einbezogen.

Art. 16 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Egress

cGS 2019-52

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
03.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-52

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 03.12.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-52