Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar.
Der Ertragsanteil bestimmt sich wie folgt:
- Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem eidgenössischen Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG) unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 des eidgenössischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend:
| 1. | Ist dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, nach der Formel in Art. 7 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StHG . | ||
| 2. | Ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent. | ||
- Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.
- Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend:
| 1. | Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, nach der Formel in Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 des StHG. | ||
| 2. | Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent. | ||