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640.013

Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen vom 17. Juni 2022

(StKB Leibrenten)

vom 22.10.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG),

beschliesst:

Art. 1 Änderung von Art. 25 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (Art. 7 Abs. 2 StHG)

Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar.

Der Ertragsanteil bestimmt sich wie folgt:

  1. Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem eidgenössischen Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG) unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 des eidgenössischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend:
  1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, nach der Formel in Art. 7 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StHG .
  2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
  1. Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.
  2. Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend:
  1. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, nach der Formel in Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 des StHG.
  2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.

Art. 2 Änderung von Art. 35 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (Art. 9 Abs. 2 lit. b StHG)

Von den Einkünften werden die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Art. 1 Abs. 2 lit. c dieses Beschlusses der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen abgezogen.

Art. 3 Änderung von Art. 136 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes vom 25. April 1999

Versicherer müssen den Rückkaufswert von Versicherungen und die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen schriftlich bescheinigen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach Art. 1 Abs. 2 dieses Beschlusses sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach Art. 1 Abs. 2 Bst. b dieses Erlasses ausweisen.

Art. 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Egress

cGS 2025-1

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
22.10.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2025-1

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 22.10.2024 01.01.2025 Erstfassung 2025-1