Die Befreiung von Erbschafts- und Vermächtnissteuern wird zugesichert für Zuwendungen:
- an den Kanton Bern;
- an die politischen Gemeinden des Kantons Bern;
- an die Kirchgemeinden des Kantons Bern, soweit es sich um solche handelt, die vom Staat öffentlich anerkannt sind;
- an wohltätige und gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechtes mit Sitz im Kanton Bern.