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Grossratsbeschluss über eine Gegenrechtserklärung an den Kanton Bern betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Vermächtnissteuer

vom 29.05.1946 (Stand 16.01.1979)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

ermächtigt die Standeskommission, dem Regierungsrat des Kantons Bern eine Gegenrechtserklärung folgenden Inhalts abzugeben[1]:

Art. 1

Die Befreiung von Erbschafts- und Vermächtnissteuern wird zugesichert für Zuwendungen:

  1. an den Kanton Bern;
  2. an die politischen Gemeinden des Kantons Bern;
  3. an die Kirchgemeinden des Kantons Bern, soweit es sich um solche handelt, die vom Staat öffentlich anerkannt sind;
  4. an wohltätige und gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechtes mit Sitz im Kanton Bern.

Art. 2

Die unter Art. 1 genannten Steuersubjekte sind ohne weiteres steuerfrei. Den gemeinnützigen und wohltätigen juristischen Personen des Privatrechtes wird die Steuerfreiheit von Fall zu Fall auf Gesuch hin von der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. zuerkannt. Nicht unter die Begünstigung fallen die privatrechtlichen, nicht vom Staat öffentlich anerkannten Anstalten und Stiftungen mit religiösem Zweck.

Art. 3

Inhalt des Gegenrechtes ist die vollständige Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Erbschafts- und Vermächtnissteuer. Es wird in dem Umfang und so lange geübt, als der Kanton Bern Gegenrecht hält.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
29.05.1946 29.05.1946 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 29.05.1946 29.05.1946 Erstfassung -