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648.921

Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern

vom 28.01.1969 (Stand 28.01.1969)

Präambel

Gegenseitig genehmigt am 20./28. Januar 1969

Art. 1

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. vereinbaren, dass Vermögenszuwendungen, die im einen Kanton zugunsten öffentlicher, gemeinnütziger, wohltätiger, religiöser oder wissenschaftlicher Zwecke im andern Kanton vorgenommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer befreit sein sollen.

Art. 2

Die Befreiung bezieht sich auf die kantonalen und kommunalen Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuern.

Art. 3

Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.

Art. 4

Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen der beiden Kantone beschlossen worden ist.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
28.01.1969 28.01.1969 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 28.01.1969 28.01.1969 Erstfassung -