Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. vereinbaren, dass Vermögenszuwendungen, die im einen Kanton zugunsten öffentlicher, gemeinnütziger, wohltätiger, religiöser oder wissenschaftlicher Zwecke im andern Kanton vorgenommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer befreit sein sollen.
648.921
Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern
vom 28.01.1969 (Stand 28.01.1969)
Präambel
Gegenseitig genehmigt am 20./28. Januar 1969
Art. 1
Art. 2
Die Befreiung bezieht sich auf die kantonalen und kommunalen Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuern.
Art. 3
Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
Art. 4
Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen der beiden Kantone beschlossen worden ist.
Egress
cGS -
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 28.01.1969 | 28.01.1969 | Erlass | Erstfassung | - |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.01.1969 | 28.01.1969 | Erstfassung | - |