Die Regierungen der Kantone Appenzell I.Rh. und Zürich vereinbaren, Vermögensanfälle und Zuwendungen an:
- die Kantone, Bezirke und Gemeinden, sowie ihrer öffentlichrechtlichen Anstalten und Institutionen;
- juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen, wohltätigen, kirchlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen;
in dem Masse von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien, wie diese im Sitzkanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den besteuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde.