Lexipedia

648.922

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Appenzell I.Rh. über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

vom 03.11.1981 (Stand 05.03.1997)

Präambel

Art. 1

Die Regierungen der Kantone Appenzell I.Rh. und Zürich vereinbaren, Vermögensanfälle und Zuwendungen an:

  1. die Kantone, Bezirke und Gemeinden, sowie ihrer öffentlichrechtlichen Anstalten und Institutionen;
  2. juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen, wohltätigen, kirchlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen;

in dem Masse von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien, wie diese im Sitzkanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den besteuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde.

Art. 2

Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar:

  1. im Kanton Zürich auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer;
  2. im Kanton Appenzell I.Rh. auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Art. 3

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeitpunkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen.

Art. 4

Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
03.11.1981 03.11.1981 Erlass Erstfassung -
12.08.1996 05.03.1997 Art. 2 Abs. 2, b) geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 03.11.1981 03.11.1981 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 2, b) 12.08.1996 05.03.1997 geändert -