Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden befreit:
- die Kantone, Bezirke und Gemeinden sowie ihre öffentlichrechtlichen Anstalten und Institutionen;
- die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden;
- juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllen.