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648.924

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und St. Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

vom 13.09.1983 (Stand 06.01.1998)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen
vereinbaren:

Art. 1

Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit:

  1. zugunsten des Staates und seiner Anstalten;
  2. zugunsten der Bezirke und der Gemeinden sowie ihrer Anstalten;
  3. zugunsten der staatlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden;
  4. zugunsten juristischer Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken widmen und diese in einem der vertragsschliessenden Kantone oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen.

Art. 3

Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie wird ab 1. Januar 1984 angewendet.

Art. 4

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
13.09.1983 01.01.1984 Erlass Erstfassung -
12.08.1996 12.08.1996 Art. 2 geändert -
06.01.1998 06.01.1998 Art. 2 aufgehoben -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 13.09.1983 01.01.1984 Erstfassung -
Art. 2 12.08.1996 12.08.1996 geändert -
Art. 2 06.01.1998 06.01.1998 aufgehoben -