Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit:
- zugunsten des Staates und seiner Anstalten;
- zugunsten der Bezirke und der Gemeinden sowie ihrer Anstalten;
- zugunsten der staatlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden;
- zugunsten juristischer Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken widmen und diese in einem der vertragsschliessenden Kantone oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen.