Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im andern Kanton werden gegenseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit:
- zugunsten der Kantone, Bezirke und Gemeinden sowie ihrer Anstalten;
- zugunsten der staatlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden und deren Anstalten;
- zugunsten der übrigen juristischen Personen, die öffentliche, kirchliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, in dem Masse, wie sie subjektiv steuerbefreit sind.