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Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Appenzell I.Rh. über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

vom 17.04.2007 (Stand 17.04.2007)

Präambel

Art. 1

Die Regierungen der Kantone Appenzell I.Rh. und Basel-Stadt vereinbaren, Vermögensanfälle und Zuwendungen zu Gunsten:

  1. des andern Kantons, seiner Bezirke und Gemeinden sowie ihrer öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften;
  2. von juristischen Personen mit Sitz im andern Kanton, soweit sie ausschliesslich und unwiderruflich öffentlichen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst. f und g des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden gewidmet sind,

von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befeien.

Art. 2

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeitpunkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen.

Art. 3

Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
17.04.2007 17.04.2007 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 17.04.2007 17.04.2007 Erstfassung -