Die Regierungen der Kantone Appenzell I.Rh. und Basel-Stadt vereinbaren, Vermögensanfälle und Zuwendungen zu Gunsten:
- des andern Kantons, seiner Bezirke und Gemeinden sowie ihrer öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften;
- von juristischen Personen mit Sitz im andern Kanton, soweit sie ausschliesslich und unwiderruflich öffentlichen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst. f und g des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden gewidmet sind,
von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befeien.