Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und auf Lotteriegewinnen wird in Form der Verrechnung mit den Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern zurückerstattet.
Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern, so ist eine Verrechnung mit anderen geschuldeten Steuern des Kantons oder des Bundes möglich. Der Mehrbetrag wird ausbezahlt.
Die Rückerstattung durch Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode (Art. 159 Abs. 4 StG). Die Auszahlung kann vor der Schlussabrechnung erfolgen, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven Staats- und Gemeindesteuern übersteigen wird und eine Verrechnung mit anderen noch offenen Steuerforderungen auszuschliessen ist.
Bei vorläufiger Rechnungsstellung in der Steuerperiode nach Art. 159 StG kann gleichzeitig eine vorläufige Rückerstattung der Verrechnungssteuer aus der Vorperiode vorgenommen werden, wenn ein Rückerstattungsantrag vorliegt und soweit der Anspruch ausgewiesen ist.
Der nach Art. 6 dieses Beschlusses festgesetzte Rückerstattungsanspruch gilt in folgendem Zeitpunkt als verrechnet: *
- mit den vorläufig in Rechnung gestellten Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern für die dem Fälligkeitsjahr folgende Steuerperiode 30 Tage nach Eingang des Rückerstattungsantrages, frühestens aber am 30. Juni dieser Steuerperiode;
- mit den veranlagten Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode 30 Tage nach Eingang des Rückerstattungsanspruchs, frühestens aber am 30. Juni der dem Fälligkeitsjahr folgenden Steuerperiode, soweit der Anspruch nicht bereits gemäss lit. a hievor verrechnet wurde;
- mit anderen Steuern 30 Tage nach Eingang des Rückerstattungsantrags.