Lexipedia

658.010

Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

(V DBG)

vom 31.03.2014 (Stand 31.03.2014)

Präambel

Der Grosse Rat,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 und gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Verfassung für den Eidgenössischen Stand Appenzell I.Rh. vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Kantonale Steuerverwaltung

Als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer wird die kantonale Steuerverwaltung bestimmt (Art. 120 Abs. 1 und 2 Steuergesetz (StG); Art. 104 Abs. 1 und 4 DBG). Ihr obliegen alle Aufgaben und Funktionen der kantonalen Steuerbehörde, soweit das Gesetz keine andere Behörde bestimmt.

Die kantonale Steuerverwaltung leitet und überwacht unter der Aufsicht der Standeskommission (Art. 120 Abs. 3 StG) den Vollzug und die einheitliche Anwendung des Gesetzes (Art. 104 Abs. 1 DBG). Es fallen ihr insbesondere folgende Obliegenheiten und Befugnisse zu:

  1. Veranlagung der natürlichen und juristischen Personen (Art. 104 Abs. 2 und Art. 122 bis 135 DBG);
  2. Erhebung der Quellensteuern (Art. 83 ff. DBG);
  3. Vertretung des Kantons bei der Festlegung der Ansätze für die Quellenbesteuerung (Art. 85 Abs. 2 DBG) und der Bezugsminima (Art. 92 Abs. 5 DBG);
  4. Steuerbezug (Art. 88 Abs. 1 lit. c und Art. 160 bis 166 DBG) und Verfügungen zur Steuersicherung (Art. 169 bis 173 DBG);
  5. Abrechnung und Überweisung der Steuern an den Bund (Art. 89, 101 und 196 ff. DBG);
  6. Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer (Art. 111 Abs. 2 und Art. 197 DBG).

Die Einkommenssteuern werden nach Art. 40 ff. DBG bemessen.

Art. 2 Rechtsmittel

Als für die Beschwerde zuständige Rekurskommission (Art. 104 Abs. 3 und Art. 140 DBG) wird das Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, bestellt. Deren Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 146 DBG).

Art. 3 Quellensteuer

Bei der Erhebung der Quellensteuer richtet sich das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren (Art. 139 DBG) nach den kantonalen Vorschriften.

Art. 4 Termine

Die Steuer wird auf den vom Eidg. Finanzdepartement festgesetzten Termin fällig. Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die öffentliche Bekanntgabe der allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie der Einzahlungsstellen (Art. 163 Abs. 3 DBG). Die Steuer wird in der Regel nicht ratenweise bezogen (Art. 161 Abs. 1 DBG).

Art. 5 Steuererlass

Über Steuererlassgesuche, die in die Kompetenz des Kantons fallen, entscheidet bis zum Gesamtbetrag von Fr. 5‘000.-- der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung, über solche von höheren Beträgen die Standeskommission. Erlassentscheide können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 6 Inventaraufnahme und Siegelung

Die Inventaraufnahme und die Siegelung obliegen der von der Standeskommission auf Vorschlag des zuständigen Bezirksrats ernannten Amtsperson und einem Angestellten der kantonalen Steuerverwaltung.

Sofern durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder den Richter eine Inventaraufnahme angeordnet wird, kann die Inventarisation gemäss Art. 154 ff. DBG unterbleiben.

Art. 7 Steuervergehen

Die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und Verletzungen der Verfahrenspflichten obliegt der kantonalen Steuerverwaltung (Art. 182 Abs. 4 DBG). Sie hat vermutete Steuervergehen (Art. 186 bis 187 DBG) der kantonalen Staatsanwaltschaft anzuzeigen (Art. 188 Abs. 1 DBG).

Art. 8 Ausstandsverfahren

In streitigen Ausstandsverfahren entscheidet die Standeskommission (Art. 109 Abs. 3 DBG).

Art. 9 Subsidiärrecht

Soweit das Bundesrecht und dieser Beschluss nichts anderes bestimmen, werden die kantonalen Bestimmungen über die Organisation der Steuerbehörde, das Verfahren und den Steuerbezug sachgemäss angewendet.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
31.03.2014 31.03.2014 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 31.03.2014 31.03.2014 Erstfassung -