Als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer wird die kantonale Steuerverwaltung bestimmt (Art. 120 Abs. 1 und 2 Steuergesetz (StG); Art. 104 Abs. 1 und 4 DBG). Ihr obliegen alle Aufgaben und Funktionen der kantonalen Steuerbehörde, soweit das Gesetz keine andere Behörde bestimmt.
Die kantonale Steuerverwaltung leitet und überwacht unter der Aufsicht der Standeskommission (Art. 120 Abs. 3 StG) den Vollzug und die einheitliche Anwendung des Gesetzes (Art. 104 Abs. 1 DBG). Es fallen ihr insbesondere folgende Obliegenheiten und Befugnisse zu:
- Veranlagung der natürlichen und juristischen Personen (Art. 104 Abs. 2 und Art. 122 bis 135 DBG);
- Erhebung der Quellensteuern (Art. 83 ff. DBG);
- Vertretung des Kantons bei der Festlegung der Ansätze für die Quellenbesteuerung (Art. 85 Abs. 2 DBG) und der Bezugsminima (Art. 92 Abs. 5 DBG);
- Steuerbezug (Art. 88 Abs. 1 lit. c und Art. 160 bis 166 DBG) und Verfügungen zur Steuersicherung (Art. 169 bis 173 DBG);
- Abrechnung und Überweisung der Steuern an den Bund (Art. 89, 101 und 196 ff. DBG);
- Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer (Art. 111 Abs. 2 und Art. 197 DBG).
Die Einkommenssteuern werden nach Art. 40 ff. DBG bemessen.