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685.010

Verordnung über die Nutzung des Untergrundes

(VNU)

vom 25.06.2018 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 23 des Gesetzes über die Nutzung des Untergrundes (GNU) vom 29. April 2018,

beschliesst:

Art. 1 Messweise

Bei unterirdischen Bauten und Anlagen wird der Abstand zur Erdoberfläche zwischen dem tiefsten Punkt des Objekts und dem massgebenden Terrain gemäss Baugesetzgebung gemessen.

Art. 2 Strahlen

Die Tätigkeit des Strahlens umfasst die Suche, das Entfernen und die Mitnahme von Kristallen und Mineralien.

Art. 3 Offene und geschlossene Systeme

Als offen gelten Systeme, für deren Betrieb dem Boden Materie entnommen oder zugeführt wird.

Als geschlossen gelten Systeme, für deren Betrieb keine Materie das System verlässt oder von diesem aufgenommen wird.

Art. 4 Konzessions- oder Bewilligungspflicht

Werden für eine Nutzung des Untergrundes Bauten oder Anlagen im Sinne der Baugesetzgebung benötigt, ist eine Konzession oder Bewilligung erforderlich.

Art. 5 Umweltverträglichkeit

In Konzessions- oder Bewilligungsverfahren können Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtet werden.

Das Verfahren für die Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich nach der Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 6 Gebühren

Im Konzessions- und Bewilligungsverfahren beträgt die Verwaltungsgebühr Fr. 60.-- bis Fr. 5'000.--. Besondere Aufwendungen für Studien, Gutachten oder ähnliches können darüber hinaus separat in Rechnung gestellt werden.

Die Nutzungsgebühr beträgt Fr. 100.-- bis Fr. 100'000.--. Sie kann einmalig oder jährlich wiederkehrend erhoben werden.

Art. 7 Widerruf

Als öffentliches Interesse, das zum Widerruf einer Konzession führen kann, gelten insbesondere die Gefährdung von Menschen und deren Gesundheit, der öffentlichen Ordnung oder der Umwelt.

Art. 8 Koordinationspflicht

Sind für ein Vorhaben neben einer Konzession oder Bewilligung weitere Bewilligungen erforderlich, sind die Verfahren zu koordinieren.

Art. 9 Ausgleichsanspruch

Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs werden unnötige oder übermässige Kosten nicht berücksichtigt.

Der Gewinn wird anhand der Marge festgelegt, die ein ähnlicher Betrieb in der jeweiligen Branche durchschnittlich erwirtschaftet.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Egress

cGS ----

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.06.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung ----

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 25.06.2018 01.01.2019 Erstfassung ----