Bei unterirdischen Bauten und Anlagen wird der Abstand zur Erdoberfläche zwischen dem tiefsten Punkt des Objekts und dem massgebenden Terrain gemäss Baugesetzgebung gemessen.
685.010
Verordnung über die Nutzung des Untergrundes
(VNU)
Präambel
gestützt auf Art. 23 des Gesetzes über die Nutzung des Untergrundes (GNU) vom 29. April 2018,
Art. 1 Messweise
Art. 2 Strahlen
Die Tätigkeit des Strahlens umfasst die Suche, das Entfernen und die Mitnahme von Kristallen und Mineralien.
Art. 3 Offene und geschlossene Systeme
Als offen gelten Systeme, für deren Betrieb dem Boden Materie entnommen oder zugeführt wird.
Als geschlossen gelten Systeme, für deren Betrieb keine Materie das System verlässt oder von diesem aufgenommen wird.
Art. 4 Konzessions- oder Bewilligungspflicht
Werden für eine Nutzung des Untergrundes Bauten oder Anlagen im Sinne der Baugesetzgebung benötigt, ist eine Konzession oder Bewilligung erforderlich.
Art. 5 Umweltverträglichkeit
In Konzessions- oder Bewilligungsverfahren können Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtet werden.
Das Verfahren für die Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich nach der Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 6 Gebühren
Im Konzessions- und Bewilligungsverfahren beträgt die Verwaltungsgebühr Fr. 60.-- bis Fr. 5'000.--. Besondere Aufwendungen für Studien, Gutachten oder ähnliches können darüber hinaus separat in Rechnung gestellt werden.
Die Nutzungsgebühr beträgt Fr. 100.-- bis Fr. 100'000.--. Sie kann einmalig oder jährlich wiederkehrend erhoben werden.
Art. 7 Widerruf
Als öffentliches Interesse, das zum Widerruf einer Konzession führen kann, gelten insbesondere die Gefährdung von Menschen und deren Gesundheit, der öffentlichen Ordnung oder der Umwelt.
Art. 8 Koordinationspflicht
Sind für ein Vorhaben neben einer Konzession oder Bewilligung weitere Bewilligungen erforderlich, sind die Verfahren zu koordinieren.
Art. 9 Ausgleichsanspruch
Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs werden unnötige oder übermässige Kosten nicht berücksichtigt.
Der Gewinn wird anhand der Marge festgelegt, die ein ähnlicher Betrieb in der jeweiligen Branche durchschnittlich erwirtschaftet.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 25.06.2018 | 01.01.2019 | Erlass | Erstfassung | ---- |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.06.2018 | 01.01.2019 | Erstfassung | ---- |