Der Kanton kann die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen unterstützen, indem er als Träger von Versorgungseinrichtungen auftritt, sich an solchen finanziell beteiligt oder diese finanziell unterstützt.
688.000
Gesetz über die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen
Präambel
gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, *
Art. 1 Zweck
Art. 2 Gebietseinteilung
Der Kanton kann Gebiete festlegen, welche durch Gemeinschaftsantennenanlagen (GA) oder durch andere Anlagen versorgt werden.
Er kann innerhalb dieser Gebiete die Anschlusspflicht regeln.
Art. 3 Gebühren
Die Gebühren sind aufgrund der Erstellungs- (Amortisations- und Zinskosten), Erneuerungs-, Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten zu berechnen.
Sie können in Anschluss- und Benützergebühren unterteilt werden und sind im ganzen Kantonsgebiet soweit möglich gleich festzusetzen.
Art. 4 Gebührenpflicht
Im GA-Gebiet entsteht die Gebührenpflicht mit dem Anschluss an die Anlage.
In den Gebieten mit anderen Anlagen ist gebührenpflichtig, wer eine Radio-TV-Empfangsanlage betreibt oder durch Dritte betreiben lässt. Gebührenpflichtig gegenüber dem Anlagebetreiber sind auch jene Personen, die für ihre Radio-TV-Empfangsanlage keine Empfangsgebühren gemäss Fernmeldeverkehrsgesetz bezahlen müssen. *
Abs. 1 und 2 dieses Artikels gelten unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes.
Nicht gebührenpflichtig sind Inhaber von Radio-TV-Empfangsanlagen, die aus technischen Gründen die von Anlagen gemäss Abs. 1 und 2 dieses Artikels ausgestrahlten Sendungen nicht empfangen können. *
Art. 5 * Widerrechtlicher Empfang
Wer eine Anlage widerrechtlich an die GA anschliesst oder eine pflichtige Radio-TV-Empfangsanlage ohne Gebührenzahlung betreibt, hat die doppelte Anschluss- und für die betreffende Zeit die doppelte Benützergebühr zu bezahlen.
Art. 6 Ausführungsvorschriften
Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsvorschriften.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 29.04.1990 | 29.04.1990 | Erlass | Erstfassung | - |
| 25.04.2004 | 25.04.2004 | Ingress | geändert | - |
| 25.04.2004 | 25.04.2004 | Art. 4 Abs. 2 | geändert | - |
| 25.04.2004 | 25.04.2004 | Art. 4 Abs. 4 | geändert | - |
| 25.04.2004 | 25.04.2004 | Art. 5 | geändert | - |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.04.1990 | 29.04.1990 | Erstfassung | - |
| Ingress | 25.04.2004 | 25.04.2004 | geändert | - |
| Art. 4 Abs. 2 | 25.04.2004 | 25.04.2004 | geändert | - |
| Art. 4 Abs. 4 | 25.04.2004 | 25.04.2004 | geändert | - |
| Art. 5 | 25.04.2004 | 25.04.2004 | geändert | - |