Bauten und Anlagen haben im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Dies gilt verstärkt ausserhalb der Bauzone, an Siedlungsrändern, bei Ortseingängen und in Ortskernen.
Für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbesondere von Bedeutung:
- Die Übernahme des natürlichen Terrainverlaufs;
- die Positionierung der Bauten und Anlagen in der Landschaft und bezüglich der topographischen Situation;
- die Freiräume und Aussenraumgestaltung;
- die Gestaltung der Gebäudeproportionen und -höhen und der Dachformen;
- das Wechselspiel von Haupt- und Nebenbauten;
- die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und des Dachs;
- der Bezug zur vorhandenen Siedlungsstruktur.
Die Standeskommission kann Gestaltungsrichtlinien erlassen.
Das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen, Geräten und dergleichen, das Erstellen von Einzelantennen im Freien sowie das Aufstellen von Reklamen und Anschlagstellen dürfen weder das Orts- noch das Landschaftsbild beeinträchtigen.
Der am besten geeignete Standort von Antennen ist gestützt auf eine Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu wählen.
Bauten, die nicht ordentlich unterhalten werden und durch ihre Erscheinung das Orts- oder Landschaftsbild stören, sind auf Kosten des Eigentümers in Stand zu bringen oder abzubrechen.
Die Standeskommission setzt eine Fachkommission oder eine Fachstelle zur Beratung von Baugesuchstellern und Bewilligungsbehörden in Fragen des Ortsbild-, Landschafts- und Naturschutzes sowie der Denkmalpflege ein. Sie kann ihr weitere Aufgaben zuweisen. Die Kommission oder Fachstelle ist zur Beschwerdeführung gegen Entscheide der Bewilligungsbehörden berechtigt, soweit die Interessen des Ortsbild-, Landschafts- und Naturschutzes oder der Denkmalpflege in Frage stehen.
Eine fachliche Bauberatung im Sinne von Abs. 7 dieses Artikels hat bei Baugesuchen, welche betreffend Orts-, Landschafts- und Strassenbild von Bedeutung sind, vor der öffentlichen Auflage zu erfolgen. Die Baubewilligungsbehörde entscheidet, welche Baugesuche einer Bauberatung bedürfen. Sie kann Fachpersonen aus Architektur und Städtebau zur Beratung beiziehen.