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700.011

Standeskommissionsbeschluss über Aussenreklamen und Anschlagstellen

Präambel

Kanton Appenzell Innerrhoden 700.011

Standeskommissionsbeschluss über

Aussenreklamen und Anschlagstellen *

vom 21. März 1989 (Stand 16. September 2014)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

Art. 23

gestützt auf der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (BauV) * beschliesst:

  1. Bewilligungspflicht und Zuständigkeit

Art. 1 Bewilligungspflicht

Aussenreklamen und Anschlagstellen dürfen nur mit baupolizeilicher Bewil- ligung erstellt oder verändert werden.

Als Aussenreklamen gelten alle im Freien oder in allgemein zugänglichen Durchgängen angebrachten Firmenanschriften, Eigen- und Fremdrekla- men. *

Art. 23

Als Anschlagstellen im Sinne von Plakatwände oder -säulen, welche BauV gelten Einrichtungen wie dem Anbringen von Fremdreklamen die- nen. *

Art. 88

Für die Entfernung von Aussenreklamen bleibt vom 29. April 2012 (BauG) vorbehalten, wonach Aussenreklamen und andere Werbeeinrichtungen des Baugesetzes die zuständige Behörde auf Kosten des Säumigen entfernen kann. *

Art. 2 * Abgrenzung der Bewilligungspflicht

Ohne baupolizeiliche Bewilligung darf unter Einhaltung der Bestimmungen

Art. 6

von tete stel ansc 1 m² Besc –11 dieses Beschlusses je Geschäft oder Betrieb eine unbeleuch- Firmenanschrift oder Eigenreklame von höchstens 1 m² Fläche aufge- lt bzw. angebracht werden. Veränderungen von unbeleuchteten Firmen- hriften oder Eigenreklamen, die eine Vergrösserung der Fläche über zur Folge haben, unterstehen der Bewilligungspflicht im Sinne dieses hlusses.

* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

.011 Kanton Appenzell Innerrhoden

Die an der Errichtung einer Baute beteiligten Unternehmungen dürfen ab Beginn der Bauarbeiten bis zu deren Beendigung auf der Baustelle Werbung für ihre Unternehmung anbringen. Diese hat den Anforderungen der Sicher- heit zu genügen und darf zudem den Strassenverkehr nicht behindern. Frei-

Art. 9

stehende Werbung hat insbesondere die Abstandsvorschriften von und 10 dieses Beschlusses einzuhalten. Die Werbung ist nach Bee der Bauarbeiten durch die Unternehmung unverzüglich zu entferne ndigung n.

Werbung für örtliche (einheimische) Veranstaltungen sowie für spezielle Unterhaltungen in Gaststätten (Metzgete etc.) bis Format A2 bedürfen keiner Bewilligung. Die Plakate dürfen drei Wochen vor Abhaltung der Veranstal- tung angebracht werden und sind nach deren Beendigung zu entfernen. Das Anbringen von Werbung an Bäumen, Verkehrssignalen etc. ist verboten.

Werbung für auswärtige Veranstaltungen, Wahlplakate und dergleichen be- darf einer Bewilligung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes (nach- folgend Departement genannt).

Werbung im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels im Format grösser als A2 be- darf ebenfalls einer Bewilligung des Departementes.

Art. 2

Beleuchtete, selbstleuchtende oder bewegte Werbung im Sinne von Abs. 2–5 dieses Beschlusses ist zulässig. Laserstrahlen und derg leichen sind verboten.

Art. 54

Betriebswegweiser gemäss vom 5. Dezember 1979 (SSV dieses Beschlusses und be Abs. 1 der Signalisationsverordnung ) gelten nicht als Aussenreklamen im Sinne dürfen einer Bewilligung des Departementes.

Nicht zulässig sind mehr als drei Betriebswegweiser am gleichen Standort. Bei mehr als drei Betriebswegweisern hat der Strasseneigentümer auf seine Kosten an deren Stelle mit Bewilligung des Departementes eine Signalisati-

Art. 64

on gemäss SSV (bspw. Symbol mit Gebietsname) anzubringen.

Art. 4 * Aussenreklamen Anschlagstellen

Für die Bewilligung von Aussenreklamen und Anschlagstellen sind die

Art. 81

Baubewilligungsbehörden zuständig. BauV bleibt vorbehalten. *

Kanton Appenzell Innerrhoden 700.011

Im Bereich von Strassen dürfen Aussenreklamen und Anschlagstellen nur

Art. 99

mit Zustimmung des Departementes bewilligt werden ( Abs. 1 SSV). *

Art. 5 * Strassentransparente

Über Strassen gespannte Transparente können vom Departement nur in- nerorts und nur befristet bewilligt werden. Solche Transparente haben über Fahrbahnen eine Höhe von mindestens 5 m einzuhalten.

  1. Bauvorschriften

Art. 6 Schutz des Objekt-, Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes

Aussenreklamen und Anschlagstellen haben sich bezüglich Standort, Grösse, Farbgebung, Material usw. so in das Objekt-, Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einzuordnen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung er- zielt wird. Sie dürfen zudem die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

Art. 7 Dachreklamen

Auf Dächern dürfen keine Reklamen angebracht werden.

Bei Flachdächern sind rechtwinklig am Dachrand montierte Reklamen zu- gelassen.

Art. 8 * Beleuchtung

Die Anwendung von reflektierenden Stoffen ist bei Aussenreklamen und Anschlagstellen im Sichtbereich von öffentlichen Strassen verboten. Blen- dende oder blinkende Beleuchtungen und Lichtreklamen sind untersagt.

Die zuständige Behörde legt in der Bewilligung die Betriebsdauer der Be- leuchtung fest.

Art. 9 Strassenabstände

Freistehende Reklamen und Anschlagstellen haben gegenüber dem äus- seren Fahrbahnrand in der Regel einen Abstand von 3 m einzuhalten. *

Bei auskragenden Reklamen hat die minimale lichte Höhe in der Regel über Fahrbahnen 4,5 m zu betragen.

.011 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 10 Grenzabstände

Gegenüber Nachbargrundstücken haben freistehende Reklamen und An- schlagstellen einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten.

Abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen den Nachbarn bleiben vorbehalten.

  1. Verfahren

Art. 11 Gesuchseinreichung

Gesuche für die Errichtung von Aussenreklamen und Anschlagstellen sind mit den für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen der zuständigen Be- willigungsbehörde einzureichen. Bei Gesuchen in Ortsbildschutz- und Kern- zonen sowie an Kulturobjekten oder in deren Umgebung können die Behör- den die Einreichung von Fotos oder Fotomontagen sowie das Anbringen oder Aufstellen von Mustern verlangen.

Art. 78

Das Bewilligungsverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach

Art. 80

ff. BauG und ff. BauV. *

Art. 12 * Entfernung

Das Verfahren bezüglich Abänderung oder Entfernung vorschriftswidrig er-

Art. 88

stellter Aussenreklamen und Anschlagstellen richtet sich nach BauG.

  1. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

Art. 13 * Bisherige Einrichtungen

Bereits bestehende Aussenreklamen, Anschlagstellen, Betriebswegweiser und Baustellenwerbung, die im Widerspruch zu den Vorschriften dieses Be- schlusses stehen, sind innert Jahresfrist seit dem Inkrafttreten entsprechend anzupassen.

Art. 14

* …

Kanton Appenzell Innerrhoden 700.011

Art. 15 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

.011 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on

.03.1989 21.03.1989 Erlass Erstfassung -

Art. 3

.08.2000 11.08.2000 16.08.2004 16.08.2004 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Erlasstitel geändert - Ingress geändert -

Art. 3

.08.2004 16.08.2004 geändert -

Art. 4

.08.2004 16.08.2004 geändert -

Art. 8

.08.2004 16.08.2004 geändert -

Art. 14

.08.2004 16.08.2004 aufgehoben -

Art. 4

.08.2004 31.08.2004 Abs. 1 geändert -

Art. 1

.10.2006 10.10.2006 Abs. 4 eingefügt -

Art. 2

.10.2006 10.10.2006 geändert -

Art. 2a

.10.2006 10.10.2006 eingefügt -

Art. 3

.10.2006 10.10.2006 geändert -

Art. 4

.10.2006 10.10.2006 Abs. 2 geändert -

Art. 5

.10.2006 10.10.2006 geändert -

Art. 8

.10.2006 10.10.2006 geändert -

Art. 9

.10.2006 10.10.2006 Abs. 1 geändert -

Art. 13

.10.2006 10.10.2006 16.09.2014 16.09.2014 geändert - Ingress geändert -

Art. 1

.09.2014 16.09.2014 Abs. 2 geändert -

Art. 1

.09.2014 16.09.2014 Abs. 3 geändert -

Art. 1

.09.2014 16.09.2014 Abs. 4 geändert -

Art. 4

.09.2014 16.09.2014 Abs. 1 geändert -

Art. 11

.09.2014 16.09.2014 Abs. 2 geändert -

Art. 12

.09.2014 16.09.2014 geändert -

Kanton Appenzell Innerrhoden 700.011 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 21.03.1989 21.03.1989 Erstfassung - Erlasstitel 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Ingress 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Ingress 16.09.2014 16.09.2014 geändert -

Art. 1

Abs. 2 16.09.2014 16.09.2014 geändert -

Art. 1

Abs. 3 16.09.2014 16.09.2014 geändert -

Art. 1

Abs. 4 10.10.2006 10.10.2006 eingefügt -

Art. 1

Abs. 4 16.09.2014 16.09.2014 geändert -

Art. 2

.10.2006 10.10.2006 geändert -

Art. 2a

.10.2006 10.10.2006 eingefügt -

Art. 3

.08.2000 11.08.2000 geändert -

Art. 3

.08.2004 16.08.2004 geändert -

Art. 3

.10.2006 10.10.2006 geändert -

Art. 4

.08.2004 16.08.2004 geändert -

Art. 4

Abs. 1 31.08.2004 31.08.2004 geändert -

Art. 4

Abs. 1 16.09.2014 16.09.2014 geändert -

Art. 4

Abs. 2 10.10.2006 10.10.2006 geändert -

Art. 5

.10.2006 10.10.2006 geändert -

Art. 8

.08.2004 16.08.2004 geändert -

Art. 8

.10.2006 10.10.2006 geändert -

Art. 9

Abs. 1 10.10.2006 10.10.2006 geändert -

Art. 11

Abs. 2 16.09.2014 16.09.2014 geändert -

Art. 12

.09.2014 16.09.2014 geändert -

Art. 13

.10.2006 10.10.2006 geändert -

Art. 14

.08.2004 16.08.2004 aufgehoben -