Solaranlagen, die nicht auf einem Dach angebracht werden, sind bewilligungspflichtig.
Solaranlage auf Dächern bedürfen einer Baubewilligung, wenn sie nicht genügend angepasst sind. Als genügend angepasst gelten sie, wenn sie:
- die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;
- von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
- nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden und
- als kompakte Fläche zusammenhängen.
Solaranlagen auf Dächern sind in folgenden Fällen stets bewilligungspflichtig:
- bei geschützten Gebäuden gemäss Anhang;
- bei Gebäuden in Ortsbildschutzzonen;
- bei Gebäuden in Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung;
- bei Gebäuden im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN).
Für genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern anderer Gebäude besteht keine Bewilligungspflicht, sondern nur eine Meldepflicht.