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700.910

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

IVHB

Präambel

Kanton Appenzell Innerrhoden 700.910

Interkantonale Vereinbarung

über die Harmonisierung der Baubegriffe1)

(IVHB)

vom 22. September 2005 (Stand 1. Januar 2016)

Art. 1 Grundsatz

Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs- und Baurecht.

Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen aufgeführt.

Art. 2 Pflichten der Kantone

Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.

Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widerspre- chen.

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an. Kantone, wel- che nach 2010 beitreten, passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2015 an und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.2)

Art. 3 Interkantonales Organ

Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.

Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.

Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertel- mehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustim- mung aller beteiligten Kantone.

Art. 2 Abs. 3 Fassung vom 26. November 2010

* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

.910 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 4 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs

Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:

  1. deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert;
  2. seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorgani- sationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messwei- sen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden;
  3. Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorga- nisationen ist.

Es ist überdies zuständig für:

  1. die Änderungen der Vereinbarung;
  2. die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;
  3. die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;
  4. den Erlass einer Geschäftsordnung.

Art. 5 Finanzierung

Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.

Art. 6 Beitritt

Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

Art. 7 Austritt

Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.

Kanton Appenzell Innerrhoden 700.910

Art. 8 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind.3)

. Terrain

.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infol- ge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürli- chen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungs- technischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewil- ligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

. Gebäude

.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.

.2 Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

.3 Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Di- mensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

.4 Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Gelän- der und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer ge- legten Terrain liegen.

.5 Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das mass- gebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.

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. Gebäudeteile

.1 Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äus- sersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbe- deutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

.2 Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

.3 Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

.4 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

.5 Rückspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.

. Längenbegriffe, Längenmasse

.1 Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die proji- zierte Fassadenlinie umfasst.

.2 Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die proji- zierte Fassadenlinie umfasst.

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. Höhenbegriffe, Höhenmasse

.1 Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dach- konstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

.2 Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassa- denflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

.3 Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbo- dens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkon- struktion.

.4 Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

. Geschosse

.1 Vollgeschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschos- se. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude se- parat ermittelt.

.2 Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.

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.3 Dachgeschosse Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht über- schreiten.

.4 Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikage- schoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Ge- schoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

. Abstände und Abstandsbereiche

.1 Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzel- lengrenze.

.2 Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

.3 Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

.4 Baubereich Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.

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. Nutzungsziffern

.1 Anrechenbare Grundstücksfläche Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

.2 Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: - Hauptnutzflächen HNF - Nebennutzflächen NNF - Verkehrsflächen VF - Konstruktionsflächen KF - Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorge- gebenen Mindestmass liegt. Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen_ anrechenbare Grundstücksfläche GFZ = ΣGF_ aGSF

.3 Baumassenziffer Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in sei- nen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispiels- weise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. Baumassenziffer = Bauvolumen über massgebendem Terrain anrechenbare Grundstücksfläche BMZ = BVm_ aGSF

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.4 Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche anrechenbare Grundstücksfläche ÜZ = aGbF aGSF Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

.5 Grünflächenziffer Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anre- chenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Grünflächenziffer = anrechenbare Grünfläche anrechenbare Grundstücksfläche GZ = aGrF aGSF Anhang 2 Zu Ziffer 2: GEB˜UDE Gebude Kleinbaute Anbaute a a a Gebudelnge der Anbaute bzw. Kleinbaute in den Dimensionen beschrnkt nur Nebennutzflchen und Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten Anteil ber der Fassadenlinie Unterniveaubauten Unterirdische Bauten Oberkante fertig Boden Fassadenlinie hinausragenden UNB- Decke. zwischen massgebendem Terrain und der darber Hhenunterschied, gemessen in der Fassadenflucht, der UNB zulssiges Durchschnittsmass fr das Hinausragen Treppe UIB UNB b f UIB UNB f b UNB UNB b b b f b Fassade 1 Fassade 2 Fassade 4 Fassade 3 Skizzen UNB Figur 2.1 - 2.3 Gebude, Kleinbauten und Anbauten

700.910 Zu Ziffer 3: GEB˜UDETEILE Gebude Anbaute Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie Gebudeteil vorspringender projizierte Fassadenlinie Gebudeteil rckspringender unbedeutend

.910 2 vorspringender Gebudeteil Ebenes Gelnde: (Fassadenlinie = projizierte Fassadenlinie) Geneigtes Gelnde: (Fassadenlinie ? projizierte Fassadenlinie) massgebendes Terrain Figur 3.1 bis 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie Fassadenflucht Fassadenlinie unbedeutend rckspringender Gebudeteil

.910 3 > a a < a > b < b Fassadenabschnitt zugehriger Gebudeteil vorspringender zulssiges Mass fr die Tiefe vorspringender Gebudeteile zulssiges Mass fr die Breite vorspringender Gebudeteile projizierte Fassadenlinie a b Fassadenabschnitt zugehriger Figur 3.4 Vorspringende Gebudeteile (Schnitt und Seitenansicht) zulssiges Mass fr die Breite vorspringender Gebudeteile zulssiges Mass fr die Tiefe vorspringender Gebudeteile b a a a < b < b < b Teil des Gebudes Anbaute oder Teil des Gebudes Anbaute oder Fassadenlnge massgebendes Terrain

.910 4 Figur 3.5 Rckspringende und unbedeutend rckspringende Gebudeteile Gebudeteil rckspringender a > b FA a < b FA < a zugehriger Fassadenabschnitt Fassade Fassadenlinie a b FA Gebudeteil rckspringender unbedeutend zulssiges Mass fr die Tiefe von unbedeutend rckspringenden Gebudeteilen zulssiges Mass fr die Breite von unbedeutend rckspringenden Gebudeteilen > a

.910 5 Zu Ziffer 4: L˜NGENBEGRIFFE, L˜NGENMASSE Figur 4.1 und 4.2 Gebudelnge, Gebudebreite Ge b u d e b r e i t e Gebude Gebudelnge G e b u d e b r e i t e G e b u d e l n g e Gebude Flchenkleinstes Rechteck Fassadenlinie

.910 6 Zu Ziffer 5: HHENBEGRIFFE, HHENMASS der Dachkonstruktion Hchste Punkte technisch bedingte Dachaufbaute Dachkonstruktion Hchste Punkte der Terrain unter der Firstlinie tiefster Punkt auf massgebendem massgebendes Terrain Terrain unter der Dachflche tiefster Punkt auf massgebendem Teil des massgebenden Terrains Dachflchenbereich ber dem tiefstgelegenen massgebendes Terrain Firstlinie Gesamthhe h Gesamthhe h Gesamthhe h Gesamthhe h Figur 5.1 Gesamthhe

.910 7 Figur 5.2 Fassadenhhe Fassadenflucht Fassadenlinie Oberkante Dachkonstruktion Schnittlinie Fassadenflucht mit fr Talfassade Fassadenhhe Fh fr Talfassade Fassadenhhe Fh giebelseitige Fassadenhhe Fh traufseitige fr Talfassade Fassadenhhe Fh fr Seitenfassade Fassadenhhe Fh Fassadenhhe Fh giebelseitige massgebendes Terrain Brstung Brstung technisch bedingte Dachaufbaute massgebendes Terrain fr Seitenfassade Fassadenhhe Fh

.910 8 Figur 5.3 Kniestockhhe Figur 5.4 Lichte Hhe Oberkante Dachflche Oberkante Dachkonstruktion Oberkante Dachgeschossboden im Rohbau Oberkante Dachkonstruktion Schnittpunkt Fassadenflucht / Fassadenflucht Lichte Hhe Geschosshhe Lichte Hhe Geschosshhe Lichte Hhe Geschosshhe Kniestockhhe

.910 9 Zu Ziffer 6: GESCHOSSE Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl DA AG DG VG Untergeschosse Vollgeschosse Dachgeschosse Attikageschosse Dachaufbauten AG DG VG VG VG UG UG VG VG VG DA AG

. VG

. VG

. UG

. UG UG

. VG

. VG

. VG Untergeschosse Vollgeschosse Attikageschosse Dachaufbauten DA AG VG massgebendes Terrain massgebendes Terrain DA UG UG massgebendes Terrain

.910 10 a b c UG UIB b UG a a UG UG UIB UG c b Figur 6.2 Untergeschosse Fassadenlinie zulssiges Mass fr vorspringende Gebudeteile das Hinausragen des UG zulssiges Durchschnittsmass fr zulssiges Mass fr Untergeschosse Anteil des Geschosses ber der Fassadenlinie Untergeschoss Unterirdische Baute

.910 11 Figur 6.3 Dachgeschosse b d b b Dachgeschoss Dachgeschoss Dachgeschoss Dachgeschoss Dachgeschoss Oberkante Dachkonstruktion Schnittpunkt Fassadenflucht / Kniestockhhe < b Kniestockhhe < b zulssiges Mass fr die Kniestockhhen von Dachgeschossen kleine Kniestockhhe < b kleine Kniestockhhe < b zulssiges Mass fr die kleine Kniestockhhe von Dachgeschossen zulssiges Mass fr die grosse Kniestockhhe von Dachgeschossen Kniestockhhe < b Kniestockhhe < b zulssiges Mass fr die Kniestockhhen von Dachgeschossen grosse Kniestockhhe < d grosse Kniestockhhe < d

.910 12 < a Figur 6.4 Attikageschosse Attikageschoss a Vollgeschoss Vollgeschoss der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses des Attikageschosses gegenber Minimales Mass fr die Zurckversetzung > a Vollgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss

.910 13 Zu Ziffer 7: ABST˜NDE UND ABSTANDSBEREICHE A G Figur 7.1 - 7.3 Abstnde und Abstandsbereiche Kleiner und grosser Grenzabstand Mehrlngenzuschlag Grosser Grenzabstand und mG der Abstandsvorschrift Baulinie tritt an Stelle Grenzabstand Gebudeabstand mindestens einzuhaltender Gebudeabstand mindestens einzuhaltender Grenzabstand Baulinie Fassadenlinie Parzellengrenze mindestens einzuhaltender Grenzabstand Fassadenlinie G A m G grosser Grenzabstand Av Av Av Av Av Av Av Av Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand mindestens einzuhaltender Grenzabstand Fassadenlinie kleiner Grenzabstand mit Mehrlngenzuschlag Abstandsvorschrift bebaubarer Bereich Baubereich Baulinie Parzellengrenze der Abstandsvorschrift Baulinie tritt an Stelle

.910 14 Zu Ziffer 8: NUTZUNGSZIFFERN Figur 8.1 Anrechenbare Grundstcksflche Bauzone Grundstcksflche ausserhalb der flchen Erschliessungs- Fe i ne r s c hl i e s s ung Gr obe r s c hl i e s s ung Gr unde r s c hl i e s s ung anrechenbar z.T. anrechenbar nicht anrechenbar Nutzungsziffer belegt sind. * Freihalteflchen und Grnflchen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Anrechenbare Grundstcksflche Ge b ude f l c he Abs t a nds f l c he n Ha us z uf a hr t Gr nf l c he n* Fr e i ha l t e f l c he n* Grundstcksflche Bauzone Grundstcksflche innerhalb der

.910 15 Grundriss 1. Obergeschoss: Schnitt: Figur 8.3 Baumassenziffer massgebendes Terrain Anteil angerechneter Volumen offener Gebudeteile Geschossflchen (GF) HNF KF HNF FF VF NNF HNF Luftraum KF HNF HNF Balkon FF Figur 8.2 Geschossflchenziffer KF HNF HNF VF

.910 16 Keller Wohnen Estrich Figur 8.4 Anrechenbare Gebudeflche projizierte Fassadenlinie anrechenbare Gebudeflche zulssiges Mass fr vorspringende Gebudeteile a Vordach Vordach a Gebude Kleinbaute Anbaute Gebude Gebudeteil rckspringender unbedeutend Gebudeteil vorspringender

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