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702.010

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen

(EV ZWG)

vom 20.06.2016 (Stand 01.11.2021)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Aufsicht

Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Zweitwohnungsgesetzgebung aus.

Das Bau- und Umweltdepartement nimmt in diesem Bereich die unmittelbare Aufsicht wahr.

Art. 2 Wohnungsinventar

Das Schatzungsamt führt das Wohnungsinventar für die Bezirke und legt es jährlich dem Bund vor.

Art. 3 Meldung Eigentumsübertragung

Bei Bezirken mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20% meldet die für das Grundbuch zuständige Stelle der zuständigen Baubewilligungsbehörde innert 30 Tagen nach dem grundbuchlichen Vollzug alle Eigentumsübertragungen von Grundstücken mit einer Nutzungsbeschränkung gemäss Zweitwohnungsgesetzgebung. *

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
20.06.2016 20.06.2016 Erlass Erstfassung -
25.10.2021 01.11.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert 2021-35

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 20.06.2016 20.06.2016 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 1 25.10.2021 01.11.2021 geändert 2021-35