Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Zweitwohnungsgesetzgebung aus.
Das Bau- und Umweltdepartement nimmt in diesem Bereich die unmittelbare Aufsicht wahr.
702.010
gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Zweitwohnungsgesetzgebung aus.
Das Bau- und Umweltdepartement nimmt in diesem Bereich die unmittelbare Aufsicht wahr.
Das Schatzungsamt führt das Wohnungsinventar für die Bezirke und legt es jährlich dem Bund vor.
Bei Bezirken mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20% meldet die für das Grundbuch zuständige Stelle der zuständigen Baubewilligungsbehörde innert 30 Tagen nach dem grundbuchlichen Vollzug alle Eigentumsübertragungen von Grundstücken mit einer Nutzungsbeschränkung gemäss Zweitwohnungsgesetzgebung. *
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 20.06.2016 | 20.06.2016 | Erlass | Erstfassung | - |
| 25.10.2021 | 01.11.2021 | Art. 3 Abs. 1 | geändert | 2021-35 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.06.2016 | 20.06.2016 | Erstfassung | - |
| Art. 3 Abs. 1 | 25.10.2021 | 01.11.2021 | geändert | 2021-35 |