Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Wasserbau. Es regelt ferner die Wasserbaupolizei und die Festlegung des Gewässerraums gemäss dem eidgenössischen Gewässerschutzrecht. *
Das Gesetz bezweckt namentlich den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen (Hochwasserschutz).
Der Hochwasserschutz erfolgt in erster Linie durch einen sachgerechten Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Sind bauliche Schutzmassnahmen in oder an Gewässern erforderlich, sind diese unter Wahrung oder Wiederherstellung möglichst naturnaher Verhältnisse vorzunehmen.