Lexipedia

725.000

Strassengesetz *

(StrG)

vom 26.04.1998 (Stand 01.08.2021)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, *

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Strassen, Trottoirs, Wege und Plätze, wofür im folgenden der Sammelbegriff Strasse verwendet wird.

Öffentlich sind alle Strassen, die dem Gemeingebrauch offen stehen.

Das Gesetz gilt auch für Güter- und Waldstrassen, für Strassen von Flurgenossenschaften sowie für private Strassen und Wege zur Erschliessung von Baugebieten, sofern dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht und die Spezialgesetzgebung keine abweichenden Vorschriften festlegt.

Das Gesetz gilt nicht für Fuss- und Wanderwege im Sinne der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege sowie für Strassen, welche im privaten Eigentum stehen und für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.

Art. 2 Allgemeine Grundsätze

Planung, Bau und Unterhalt der Strassen sind auf deren Funktion auszurichten. Daneben sind insbesondere folgende weitere Interessen zu berücksichtigen:

  1. die Verkehrssicherheit, insbesondere auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer wie Fussgänger[1] , Radfahrer und Behinderte;
  2. die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs;
  3. die Anliegen des Umweltschutzes, insbesondere der Schutz der von Strassen betroffenen Bevölkerung vor Lärm- und Luftimmissionen;
  4. der Schutz der Siedlungen und Ortsbilder sowie von Natur und Landschaft vor übermässigen Eingriffen;
  5. der sparsame Umgang mit dem Boden;
  6. die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinwesen, Körperschaften und Privaten sowie die wirtschaftliche Verwendung der Mittel.

Art. 3 Einteilung und Funktion der Strassen

Die Strassen werden eingeteilt in:

  1. Staatsstrassen;
  2. Bezirksstrassen;
  3. öffentlich zugängliche Privatstrassen.

Staatsstrassen bilden das übergeordnete Strassennetz. Die Kriterien für die Zuteilung ins Strassennetz werden in der Verordnung geregelt. *

Bezirksstrassen dienen vorwiegend dem lokalen Verkehr und können in Sammel- und Erschliessungsstrassen unterteilt werden.

Als öffentlich zugängliche Privatstrassen gelten Strassen, deren Boden sich in privatem Eigentum befindet und die dem Gemeingebrauch offenstehen.

Art. 4 Übernahme und Abtretung von Staatsstrassen

Neu zu erstellende Staatsstrassen werden mit dem Kreditbeschluss der zuständigen Behörde ins Staatsstrassennetz aufgenommen.

Bei bestehenden Strassen anderer Eigentümer beschliesst der Grosse Rat über die Aufnahme ins Staatsstrassennetz oder über deren Abtretung. *

Art. 5 Übernahme und Abtretung von Bezirksstrassen

Vom Bezirk neu zu erstellende Strassen werden mit dem Kreditbeschluss der zuständigen Behörde ins Bezirksstrassennetz aufgenommen. Die Absätze 2 und 3 dieses Artikels bleiben vorbehalten. *

Wird eine neue Strasse im Rahmen eines Quartierplanes projektiert, ist im Plan zu bezeichnen, welche Strassen oder Teile davon von der Öffentlichkeit übernommen werden sollen. Mit der Annahme des Quartierplanes durch die nach Baugesetz zuständige Behörde gelten die im Plan bezeichneten Strassen als Bestandteil des Bezirksstrassennetzes.

Wird eine neue Strasse durch die Feuerschaugemeinde Appenzell erstellt, erfolgt die Übernahme der Strasse ins Bezirksstrassennetz durch Beschluss des Bezirksrates. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Seine Rechtskraft ist eine zwingende Voraussetzung für den Baubeginn an der betreffenden Strasse.

Bestehende Strassen können mit Beschluss der Bezirksgemeinde ins Bezirksstrassennetz übernommen oder an einen anderen Eigentümer abgetreten werden.

… *

Art. 6 Bedingungen für die Übernahme einer Strasse

Bei der Übernahme von Strassen hat der bisherige Eigentümer keine Auslösungszahlung zu entrichten. Die Übernahme erfolgt unentgeltlich und nur, wenn Ausbaugrad und Zustand der Strasse ihrer bisherigen Funktion entsprechen.

Bei der Übernahme von Staats- bzw. Bezirksstrassen sind Ausnahme von Abs. 1 möglich. *

Art. 7 Bestandteile der Strasse

Bestandteile der Strasse sind alle Bauten und Anlagen, die zur Erfüllung ihrer Funktion aus technischen, betrieblichen oder gestalterischen Gründen notwendig sind.

Separat entlang zum Staats- und Bezirksstrassennetz geführte Fuss- und Radwege gehören zum Staats- bzw. zum Bezirksstrassennetz, wenn ihnen sinngemäss die gleiche Funktion zukommt wie einer Staats- bzw. Bezirksstrasse.

Art. 8 * Vermarkung

Staats- und neue Bezirksstrassen und die ihnen zugeordneten flächigen Bestandteile nach Art. 7 dieses Gesetzes sind als selbständige Grundstücke zu vermarken und zu Eigentum zu übernehmen. In begründeten Einzelfällen können Trottoirs sowie Fuss- und Radwege als Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen werden.

Grundstücke, auf denen sich bestehende Bezirksstrassen und -wege befinden, die nicht im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels als selbständige Grundstücke vermarkt sind, können durch den Bezirk mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet werden. Die Eigentumsbeschränkung ist im Grundbuch anzumerken.

Bestehende Flurstrassen, die ins Bezirksstrassennetz aufgenommen werden, sind zu vermessen. Soweit erforderlich, sind sie zu vermarken.

II. Strassenbenützung

Art. 9 Gemeingebrauch

Öffentliche Strassen stehen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung jedermann zum Gebrauch offen.

Der Gebrauch hat schonend und unter Rücksichtnahme auf Verkehrsteilnehmer und Umgebung zu erfolgen.

Art. 10 Beschränkung des Gemeingebrauchs

Der Gemeingebrauch von Strassen kann durch den Eigentümer im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten nach der Gesetzgebung über den Strassenverkehr.

Art. 11 Gesteigerter Gemeingebrauch

Der gesteigerte Gemeingebrauch öffentlicher Strassen bedarf der Bewilligung durch den Bezirk. Allfällige Ausnahmen werden in der Verordnung geregelt. Vorbehalten bleiben die Zustimmung der nach der Gesetzgebung über den Strassenverkehr zuständigen Behörde sowie jene des Strasseneigentümers. Diese werden vom Bezirk eingeholt.

Art. 12 Sondernutzung

Die Sondernutzung bedarf bei einer Staatsstrasse der Konzession durch das Bau- und Umweltdepartement, bei den übrigen öffentlichen Strassen durch den Bezirksrat, wobei die Zustimmung privater Eigentümer vorbehalten bleibt.

Eine Konzession ist insbesondere nötig für bleibende Bauten und Anlagen sowohl unter als auch auf oder über Strassen und Wegen.

Eine Konzession kann erteilt werden, wenn dafür ein Bedürfnis ausgewiesen ist und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Im öffentlichen Interesse stehende Leitungen der Ver- und Entsorgung bedürfen lediglich einer Bewilligung, welche beim Strasseneigentümer einzuholen ist.

Die Verlegung und die Erneuerung von Leitungen, die im öffentlichen Interesse liegen, sind vom Strasseneigentümer entschädigungslos zu dulden. Den Leitungsersteller trifft nach Beendigung des Leitungsbaus eine Wiederherstellungspflicht.

Art. 13 Gebühren

Für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung können Gebühren erhoben werden. Sie bemessen sich insbesondere nach der Nutzungsintensität und -dauer sowie nach dem wirtschaftlichen Nutzen für den Berechtigten.

Für Bauten und Anlagen des öffentlichen Verkehrs sowie für im öffentlichen Interesse liegende Anlagen der Ver- und Entsorgung werden keine Gebühren erhoben.

Art. 14 Eigentum und Pflichten

Bewilligte oder konzessionierte Bauten und Anlagen stehen im Eigentum des Berechtigten.

Der Berechtigte hat alle durch ihn verursachten Kosten vollumfänglich, bei gemeinsamem Bau anteilig, zu übernehmen. Weiter obliegt ihm auch die Anpassungspflicht bei Veränderungen an der Strasse durch den Strasseneigentümer.

Art. 15 Entzug der Bewilligung oder Konzession

Bewilligungen können entschädigungslos und Konzessionen nach den Grundsätzen des Enteignungsrechtes entzogen werden, wenn wichtige öffentliche oder private Interessen es erfordern.

III. Strassenbau und -unterhalt

III.1. Allgemeines

Art. 16 * Zuständigkeit

Bau und Unterhalt von öffentlichen Strassen obliegen dem jeweiligen Eigentümer. Art. 17 sowie die Bestimmungen des Baugesetzes betreffend Erschliessungsstrassen bleiben vorbehalten.

Art. 17 * Abweichende Vereinbarungen

Der Eigentümer kann den Unterhalt von Strassen und Wegen mit vertraglicher Vereinbarung an Dritte abtreten.

Die Standeskommission kann mit Dritten, insbesondere mit dem Bund und anderen Kantonen, Vereinbarungen über die Übernahme und Übertragung des Baus und Unterhalts von National- und Staatsstrassen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell I.Rh. und anderer Kantone abschliessen.

Art. 18 Baukosten

Zu den Baukosten zählen insbesondere die Aufwendungen für Projektierung, Landerwerb, Bauarbeiten, Bauleitung, Bauzinsen, Vermarkung und Vermessung.

Art. 19 Richtplan

Grössere Strassenbauvorhaben setzen voraus, dass sie im kantonalen bzw. im Bezirksrichtplan vorgesehen sind.

Art. 20 * Öffentlich zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge

Die Baubewilligungsbehörde kann unabhängig von Art. 70 des Baugesetzes grössere Abstellplätze für Motorfahrzeuge bewilligen, sofern sie im Richtplan des Kantons oder des Bezirks vorgesehen sind.

III.2. Planverfahren

Art. 21 Grundsatz

Für Strassenbauvorhaben, ausgenommen Unterhaltsmassnahmen, wird das Planverfahren durchgeführt.

Art. 22 Vorhaben ausserhalb Bauzonen

Alle Strassenbauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, die über den reinen Unterhalt hinausgehen, sind dem Bau- und Umweltdepartement zu melden. Dieses entscheidet, ob ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung durchzuführen ist.

Art. 23 Zuständigkeit

Das Strassenprojekt wird bei Staatsstrassen vom Bau- und Umweltdepartement, bei den übrigen Strassen vom Bezirk erstellt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Baugesetzgebung bei Erschliessungsstrassen.

Art. 24 Strassenprojekt

Das Strassenprojekt besteht aus:

  1. den Projektplänen und nötigenfalls einem Projektbeschrieb, aus denen Lage, Ausmasse und Gestaltung der Verkehrsflächen sowie der übrigen Strassenbestandteile mit den erforderlichen Anpassungen ersichtlich sind;
  2. nötigenfalls dem Kostenvoranschlag und dem Beschrieb;
  3. einem allfälligen Baulinienplan;
  4. den allfälligen Perimeterunterlagen.

Art. 25 Anhörung

Bei Staatsstrassen hört das Bau- und Umweltdepartement die betroffenen Bezirke zum Projekt an.

Ist von einer Bezirks- oder einer übrigen Strasse auch ein anderer Bezirk betroffen, so wird dieser vom zuständigen Bezirksrat angehört.

Art. 26 Visierung

Spätestens mit Beginn der öffentlichen Auflage ist das Projekt im Gelände auszustecken oder zu markieren. Bei Projekten, die im Gelände nur unwesentlich in Erscheinung treten, kann auf die Visierung verzichtet werden.

Art. 27 Öffentliche Auflage

Das Strassenprojekt wird bei Staatsstrassen vom Bau- und Umweltdepartement, bei den übrigen Strassen vom Bezirk bzw. von der Feuerschaugemeinde Appenzell während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. *

Die Eigentümer der vom Bauprojekt betroffenen und direkt angrenzenden Grundstücke sind von der Auflage schriftlich zu benachrichtigen. *

Mit der Zustellung der schriftlichen Anzeige über ein Strassenprojekt, für das ein Ausführungsbeschluss der Landsgemeinde, des Grossen Rates oder einer Bezirksgemeinde besteht, gilt das Verfahren für eine Enteignung der durch das Projekt beanspruchten Fläche als eröffnet. *

Art. 29 Koordination

Strassenprojekte der Bezirke und der Feuerschaugemeinde Appenzell sind mit dem Bau- und Umweltdepartement zu koordinieren.

Art. 30 Trasseefreihaltung

Trassees für geplante Strassen können bei Staatsstrassen von der Standeskommission, bei allen übrigen Strassen vom Bezirksrat mit einem Baulinienplan freigehalten werden. Art. 27 und 28 dieses Gesetzes sind sinngemäss anwendbar.

Liegt die Strasse in einem Gebiet, für welches ein Quartierplan nach Art. 50 ff. des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG) erstellt wird, kann die Trasseefreihaltung im Rahmen dieses Quartierplanes und nach den dafür geltenden Verfahren erfolgen. *

Innerhalb des durch Baulinien gesicherten Strassentrassees können Bauten und Anlagen nur mit Bewilligung des Bau- und Umweltdepartementes bzw. des Bezirks erstellt oder verändert werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die spätere Realisierung der Strasse nicht erschwert oder verunmöglicht wird. Die Bewilligung kann befristet und mit einem Beseitigungsrevers versehen werden, welcher im Grundbuch auf Kosten des Gesuchstellers anzumerken ist. *

Art. 31 Entschädigung aufgrund von Baulinien

Erhebliche Nachteile, die dadurch entstehen, dass eine Baute beim Wiederaufbau auf eine im Interesse einer Strasse festgelegte Baulinie zurückversetzt werden muss, werden entschädigt. Die Behörde, welche die Baulinie erlassen hat, legt die Höhe der Entschädigung fest.

III.3. Ausführung

Art. 32 * Landerwerb

Für den Bau benötigte Rechte sind freihändig oder im Landumlegungs- oder Grenzbereinigungsverfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzes oder nötigenfalls im Enteignungsverfahren zu erwerben.

Das Landumlegungsverfahren kann bei Staatsstrassen vom Bau- und Umweltdepartement, bei den übrigen Strassen vom Bezirksrat angeordnet werden. Es wird sinngemäss das Verfahren nach Art. 56 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG) angewendet. *

Bei bestehenden nicht vermarkten Bezirksstrassen und -wegen kann ein zusätzlicher oder veränderter Landbedarf vom Bezirk mittels einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung zu Lasten der betreffenden Grundstücke sichergestellt werden. Die Eigentumsbeschränkung ist im Grundbuch anzumerken.

Das Enteignungsrecht steht bei Staatsstrassen dem Kanton, bei Bezirksstrassen dem Bezirk zu. Der Bezirksrat kann dieses Recht auch privaten Erstellern öffentlicher Strassen einräumen.

Art. 33 Baubeginn

Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn:

  1. Strassen- und Baulinienpläne rechtskräftig sind;
  2. die perimeterpflichtigen Grundstücke und deren prozentuale Anteile rechtskräftig festgelegt sind;
  3. die Abtretung privater Rechte geregelt ist, wobei Art. 30 des Enteignungsgesetzes vorbehalten ist, oder wenn derjenige, der private Rechte abtreten muss, dem Baubeginn schriftlich zugestimmt hat;
  4. der Kreditbeschluss vorliegt.

Art. 33a * Anmerkungen im Grundbuch

Strassenbauprojekt- und Baulinienpläne, Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung der Strassenabstände und Baulinien sowie verwaltungsrechtliche Verträge mit Strassenanstössern können im Grundbuch angemerkt werden.

IV. Verhältnis zu angrenzenden Grundstücken

Art. 34 Rechtsstellung der Anstösser

Anstösser haben keine besonderen Rechte an Strassen und Wegen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 35 Bewilligungspflichtige Vorhaben

Auf den an Strassen angrenzenden Grundstücken unterstehen der Bewilligungspflicht:

  1. Bau oder Änderung von Zufahrten, Zugängen und Einmündungen;
  2. Einleitung von Abwasser oder ständig fliessendem Wasser auf die Strasse oder in die Strassenkanalisation.

Bewilligungsbehörde ist bei Staatsstrassen das Bau- und Umweltdepartement, bei den übrigen Strassen der Bezirksrat. Die Bewilligung wird erteilt, wenn weder die Strasse beeinträchtigt noch der Verkehr gefährdet wird und wenn das zusätzliche Abwasser von der Strassenkanalisation aufgenommen werden kann.

Art. 36 Kostentragung bei Anpassungsarbeiten

Die wegen dem Bau oder der Änderung von Strassen erforderliche Anpassung von bestehenden Zufahrten, Zugängen und Einmündungen sowie von Anschlüssen an die Strassenkanalisation sind Sache des Strasseneigentümers. Erhebliche Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand können den beteiligten Grundeigentümern im Perimeterverfahren überbunden werden.

Die Kosten für neue Zufahrten, Zugänge und Einmündungen sowie für Anschlüsse an die Strassenkanalisation gehen einschliesslich allfälliger Anpassungs- und Wiederherstellungsarbeiten am Strassenbauwerk zulasten der Grundeigentümer bzw. der Verursacher.

Art. 37 Anschlussgebühren

Wenn ein Grundstück neu an die Strassenkanalisation angeschlossen wird oder auf dem Grundstück Massnahmen getroffen werden, welche die bisherigen Einleitungsmengen wesentlich erhöhen, erhebt der Strasseneigentümer beim Grundeigentümer bzw. beim Verursacher eine Anschlussgebühr. Diese beträgt mindestens Fr. 300.-- und höchstens Fr. 3'000.-- und wird nach der Menge des von der Strassenkanalisation neu oder zusätzlich aufzunehmenden Abwassers bemessen.

Bei Grundstücken, für welche bereits eine Anschlussgebühr nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer entrichtet worden ist, entfällt die Anschlussgebühr nach Abs. 1 oder sie wird angemessen reduziert. *

Art. 38 Fahr- und Wegrechte

Durch die Aufhebung von Strassen nach diesem Gesetz dürfen keine Fahr- und Wegrechte entzogen werden.

Art. 39 Zufahrt für Hinterlieger

Um hinterliegenden Grundstücken die Einfahrt zu Strassen nach diesem Gesetz zu ermöglichen, sind die Eigentümer der vorderliegenden Grundstücke verpflichtet, gegen volle Entschädigung die notwendigen Fahr- und Wegrechte zu erteilen oder den notwendigen Boden zu Eigentum abzutreten.

Kommt zwischen den beteiligten Grundeigentümern keine Einigung zustande, entscheidet der Bezirksrat der gelegenen Sache.

Art. 40 Beanspruchung des Grundeigentums

An die Strasse angrenzende Grundstücke können beansprucht werden für:

  1. die Schneeablagerung sowie für Vorrichtungen gegen Schneeverwehungen;
  2. das von der Strasse abfliessende unverschmutzte Oberflächenwasser;
  3. das Anbringen von Signalen und anderen Einrichtungen für den Verkehr;
  4. Massnahmen an Strassen oder an Gebäuden nach der Gesetzgebung über den Umweltschutz;
  5. Massnahmen zur Abwendung von Gefahren für Strasse und Verkehr.

Im Zusammenhang mit Strassenprojektierung und -bau können Grundstücke vorübergehend in Anspruch genommen werden für Vermessungen, Baugrundsondierungen und ähnliche Vorbereitungsarbeiten, Visierung, Bauinstallationen, die Lagerung von Material, das Überprofil für den Strassenkoffer sowie für Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs. *

Die Interessen der Grundeigentümer werden angemessen berücksichtigt. Schäden und wesentliche Beeinträchtigungen werden vom Verursacher entschädigt. Können sich die Beteiligten über die Entschädigungshöhe nicht einigen, werden die Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung sinngemäss angewendet.

Art. 41 Abstandsvorschriften

Ober- und unterirdische Bauten und Anlagen, offene und geschlossene Einfriedungen, Stützmauern, Abgrabungen, Reklamen, Ablagerungen und ähnliche Vorkehren haben gegenüber Strassen die Verkehrssicherheit gewährleistende Abstände einzuhalten. Zu diesem Zweck können auch Baulinien festgelegt werden.

Bäume, Sträucher und Hecken sind so zu pflanzen und zu schneiden, dass die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet ist.

Art. 42 Einfriedungen

Erstellung und Unterhalt von Einfriedungen an Strassen sind in der Regel Sache der Anstösser.

V. Kostentragung und Finanzierung

V.1. Staatsstrassen

Art. 43 * Grundsatz

Die Kosten für Bau und Unterhalt der Staatsstrassen fallen unter Vorbehalt von Art. 45 dieses Gesetzes zulasten des Kantons.

Art. 44 * Beiträge Dritter

Erfolgt der Bau einer Staatsstrasse weitgehend im Interesse von Dritten, können ihnen Beiträge auferlegt werden. Die Beitragshöhe ist in einer Vereinbarung oder im Perimeterverfahren nach Art. 51 ff. dieses Gesetzes festzulegen.

V.2. Bezirksstrassen

Art. 45 * Beiträge an die Strassenlasten der Bezirke

Der Kanton leistet Beiträge an die Strassenlasten der Bezirke. Die Beiträge werden finanziert aus dem Kantonsanteil an den nicht werkgebundenen Mineralölsteueranteilen sowie aus der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA).

Einzelheiten regelt die Verordnung.

Art. 46 Grundeigentümerbeiträge a. Grundsatz

Soweit den Grundeigentümern durch den Bau einer Bezirksstrasse ein Sondervorteil entsteht, haben sie sich an den Baukosten zu beteiligen.

Der von den Grundeigentümern insgesamt zu tragende Anteil beträgt:

  1. Die vollen Kosten bei reinen Erschliessungsstrassen, unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 3 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG);
  2. einen angemessenen, tieferen Anteil bei den übrigen Erschliessungs- und Bezirksstrassen.

Der Bezirk kann auch bei den übrigen Bezirksstrassen bis zu 100% der Kosten überwälzen, wenn deren Bau oder Änderung weitgehend im Interesse einzelner Bauten und Anlagen, welche ein grosses Verkehrsaufkommen verursachen, erforderlich ist.

Die auf die Grundeigentümer entfallenden Beiträge werden im Perimeterverfahren nach Art. 51 ff. dieses Gesetzes festgelegt. Die Genehmigung des Bezirksbeitrages durch die Bezirksgemeinde bleibt vorbehalten. *

Art. 47 b. Nachträgliche Beiträge

Grundeigentümer können nachträglich zu Beiträgen nach Art. 46 dieses Gesetzes verpflichtet werden, wenn ihnen innert 15 Jahren nach dem Bau der Strasse ein Sondervorteil entsteht. *

Die Beiträge werden für Bau und Unterhalt der betreffenden Strassen verwendet.

Sie werden vom Bezirk verwaltet, wenn der Unterhalt nicht gemeinschaftlich besorgt wird. Trägt der Bezirk den Unterhalt, fallen die Beiträge ihm zu.

Art. 48 Strassen in mehreren Bezirken

Führt eine zu bauende Bezirksstrasse über das Gebiet von zwei oder mehreren Bezirken und können sich diese über die Notwendigkeit des Baus, die Art der Ausführung oder die Verteilung der Kosten nicht einigen, so entscheidet darüber die Standeskommission endgültig.

V.3. Übrige Strassen

Art. 49 * Güter- und Waldstrassen

Die Beiträge von Kanton und Bezirken an Bau und Sanierung von Güter- und Waldstrassen richten sich nach der Verordnung über Strukturverbesserungen und Betriebshilfe in der Landwirtschaft und dem kantonalen Waldgesetz.

Art. 50 * Private Erschliessungsstrassen

Unter den Voraussetzungen von Art. 55 Abs. 3 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG) können die Bezirke ausnahmsweise auch an den Bau privater Erschliessungsstrassen Beiträge leisten.

V.3a. Sanierung bestehender Bahnübergänge *

Art. 50bis * Beiträge des Kantons und der Bezirke

Die Kosten für Anpassung und Aufhebung von Bahnübergängen haben Bahnunternehmung und Strasseneigentümer in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt. Lässt sich die Entwicklung nicht feststellen, leisten der Kanton und die Bezirke Beiträge nach diesem Artikel.

Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten der Aufhebung oder Anpassung bestehender Bahnübergänge auf Bezirks- und Privatstrassen, welche der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983 (EBV) nicht entsprechen und gemäss Art. 37f EBV aufzuheben oder anzupassen sind.

Die Bezirke leisten Beiträge an die Kosten der Aufhebung oder Anpassung bestehender Bahnübergänge auf Privatstrassen.

Sofern Privatpersonen die Kostentragung unter Berücksichtigung der gemäss diesem Artikel zu leistenden Kantons- und Bezirksbeiträge nicht oder nur teilweise zumutbar ist, werden die Beiträge des Kantons und der Bezirke entsprechend erhöht.

Die von Kanton und Bezirk zu leistenden Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn die geplante Sanierungsmassnahme im Vergleich zu anderen möglichen Massnahmen unverhältnismässig oder unzweckmässig erscheint.

Der Kanton kann die von Privatpersonen zu tragenden Kosten der Aufhebung oder Anpassung bestehender Bahnübergänge auf Privatstrassen bevorschussen. Für die bevorschussten Kosten samt Zinsen besteht ein allen anderen Pfandrechten vorangehendes gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch.

Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

V.4. Perimeterverfahren

Art. 51 Durchführung

Das Perimeterverfahren wird in folgenden Fällen durchgeführt:

  1. Festlegen von Beiträgen an den Bau von Staatsstrassen bei Bauten und Anlagen, die ein hohes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen (Art. 44 dieses Gesetzes);
  2. Festlegen der Grundeigentümerbeiträge an Bezirksstrassen (Art. 46 dieses Gesetzes);
  3. Aufteilung der Bau- und Unterhaltskosten bei Privatstrassen.

Auf das Perimeterverfahren kann verzichtet werden, wenn die Kostenverteilung durch Vertrag gesichert ist.

Art. 52 Grundsätze für die Kostenverteilung

Die den Grundeigentümern im Perimeterverfahren belasteten Beiträge dürfen gesamthaft den durch den Strassenbau geschaffenen Sondervorteil nicht übersteigen.

Die Verteilung auf die einzelnen Grundstücke erfolgt nach Massgabe der anrechenbaren Grundstücksfläche. Zusätzlich können weitere Kriterien berücksichtigt werden wie zum Beispiel:

  1. die Nutzungsmöglichkeiten, wenn die Grundstücke in unterschiedlichen Nutzungszonen liegen;
  2. die Lage des Grundstücks zur beitragspflichtigen Strasse;
  3. bereits vorhandene Erschliessungen eines Grundstücks.

Art. 53 Pfandrecht

Die Perimeterpflicht an öffentlichen Strassen und Wegen gilt als öffentlich-rechtliche Grundlast. Für Perimeterbeiträge besteht ein Pfandrecht, das allen anderen im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten vorangeht.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 57 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie dessen Ausführungsbestimmungen und gestützt darauf erlassener Verfügungen werden mit Busse von Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.-- bestraft. Zuständig ist bei Staatsstrassen die Standeskommission, bei den übrigen Strassen der Bezirksrat.

Wird die Widerhandlung von einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, für Bussen und Kosten jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft.

Art. 58 Ausführungsbestimmungen

Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 59 Übergangsbestimmungen

Für Verfahren, die sich auf das Gesetz über das Strassenwesen vom 24. April 1960 abstützen und beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 62 Inkrafttreten

Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[2]

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
26.04.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 4 Abs. 2 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 5 Abs. 5 aufgehoben -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 28 aufgehoben -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 55 aufgehoben -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 56 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Erlasstitel geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2000 Art. 5 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 30 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 37 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 40 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 43 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 44 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 46 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 47 Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 49 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 51 Abs. 1, a) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 51 Abs. 1, b) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 60 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 61 aufgehoben -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 8 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 32 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Titel V.3a. eingefügt -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 50bis eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 3 Abs. 2 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 2 eingefügt -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 16 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 17 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 45 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 54 aufgehoben -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 30 Abs. 2 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 32 Abs. 2 geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 46 Abs. 2, a) geändert -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 50 geändert -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 20 geändert -
09.05.2021 01.08.2021 Art. 27 Abs. 1 geändert 2021-17
09.05.2021 01.08.2021 Art. 27 Abs. 2 eingefügt 2021-17
09.05.2021 01.08.2021 Art. 27 Abs. 3 eingefügt 2021-17
09.05.2021 01.08.2021 Art. 33a eingefügt 2021-17

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 26.04.1998 01.01.1999 Erstfassung -
Erlasstitel 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 3 Abs. 2 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 4 Abs. 2 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 5 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2000 geändert -
Art. 5 Abs. 5 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben -
Art. 6 Abs. 2 25.04.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 8 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 8 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 16 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 17 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 20 26.04.2015 26.04.2015 geändert -
Art. 27 Abs. 1 09.05.2021 01.08.2021 geändert 2021-17
Art. 27 Abs. 2 09.05.2021 01.08.2021 eingefügt 2021-17
Art. 27 Abs. 3 09.05.2021 01.08.2021 eingefügt 2021-17
Art. 28 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben -
Art. 30 Abs. 2 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 30 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 32 30.04.2006 30.04.2006 geändert -
Art. 32 Abs. 2 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 33a 09.05.2021 01.08.2021 eingefügt 2021-17
Art. 37 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 40 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 43 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 44 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 45 25.04.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 46 Abs. 2, a) 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 46 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 47 Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 49 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 50 29.04.2012 01.01.2013 geändert -
Titel V.3a. 30.04.2006 30.04.2006 eingefügt -
Art. 50bis 30.04.2006 30.04.2006 eingefügt -
Art. 51 Abs. 1, a) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 51 Abs. 1, b) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 54 25.04.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 55 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben -
Art. 56 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben -
Art. 60 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben -
Art. 61 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben -