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725.010

Strassenverordnung *

(StrV)

vom 30.11.1998 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und Art. 58 des Strassengesetzes vom 26. April 1998 (StrG), *

beschliesst:

l. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Zuständigkeit

Die Oberaufsicht über den Vollzug des Strassengesetzes und der zugehörigen Ausführungsbestimmungen liegt bei der Standeskommission.

Im Übrigen liegt der Vollzug, sofern nichts anderes festgelegt wird, beim Bau- und Umweltdepartement (nachfolgend Departement genannt).

Die Bezirke vollziehen das Strassengesetz für die Bezirksstrassen sowie für die Privatstrassen, soweit letztere diesem unterstellt sind.

Art. 2 Strassenverzeichnis

Das Departement führt ein Verzeichnis aller Strassen im Sinne von Art. 1 StrG und aktualisiert dieses jährlich. Das Verzeichnis gibt namentlich Auskunft über den Eigentümer, die Einteilung und Funktion nach Art. 3 StrG sowie über die Länge und Fläche der Strassen. *

Erstellung und Nachführung des Verzeichnisses erfolgen in Absprache mit den Bezirken. Diese stellen dem Departement die notwendigen Unterlagen zur Verfügung und melden diesem insbesondere auch sämtliche Mutationen.

Art. 2a * Staatsstrassen

Staatsstrassen sind:

  1. Alle Hauptstrassen;
  2. Strassen, die den Kanton verlassen und ausserhalb des Kantons als Staats- bzw. Kantonsstrasse oder als Gemeindestrasse mit regionaler oder überregionaler Verbindungsfunktion weitergeführt werden;
  3. Verbindungsstrassen von Ortschaft zu Ortschaft, wobei jede Ortschaft nur Anrecht auf die Aufnahme einer Verbindungsstrasse ins Staatsstrassennetz hat;
  4. Strassen, welche touristische Ziele oder Ausgangspunkte zu diesen erschliessen.

Art. 3 Bestandteile der Strasse

Als Bestandteile der Strassen, Wege und Plätze gelten insbesondere:

  1. Fahrbahnen, Plätze, Trottoirs, Gehwege, Radstreifen, Parkierungsflächen, Grünstreifen, Fuss- und Radwege, soweit sie mit einer Strasse im Zusammenhang stehen bzw. dieselbe Funktion erfüllen;
  2. Ausweichstellen, Haltebuchten für den öffentlichen und privaten Verkehr, Busspuren;
  3. Strassenkörper, für die Strasse nötige Kunstbauten wie Brücken, Durchlässe und Stützmauern, Böschungen, Strassengräben und -entwässerungsanlagen, öffentliche Beleuchtungsanlagen, Mittelstreifen und Bankette, Verkehrsinseln, Wendeschleifen, Schutzbauten und Sicherheitsanlagen im Interesse der Strasse bzw. der Strassenbenützer, Strassensignalisationen;
  4. bauliche Massnahmen und Bepflanzungen zur Verkehrsberuhigung oder -lenkung sowie zur Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild;
  5. Massnahmen nach dem Umweltschutz- und Naturschutzrecht, soweit sie an der Strasse umgesetzt werden.

Einfriedungen entlang von Strassen gelten als Bestandteil der Strasse, wenn sie ausschliesslich im Interesse der Strassenbenützer[1] erstellt werden müssen oder wenn der Strasseneigentümer zu ihrer Erstellung vertraglich verpflichtet ist.

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden öffentlichen Beleuchtungsanlagen im Sinne von Abs. 1 lit. c dieses Artikels können von Eigentümern bei Staatsstrassen an den Kanton und bei Bezirksstrassen sowie öffentlich zugänglichen Privatstrassen an den Bezirk der gelegenen Sache entschädigungslos abgetreten werden. *

II. Strassenbenützung

Art. 4 Übermässige Beanspruchung und Verschmutzung

Wer Strassen übermässig beansprucht, hat in Absprache mit dem Strasseneigentümer den Schaden zu beheben oder eine entsprechende Entschädigung zu leisten.

Wer Strassen übermässig verschmutzt, hat diese unverzüglich zu reinigen.

Art. 5 Ersatzvornahme

Kommt der Verursacher trotz Aufforderung der Pflicht zur Behebung eines Schadens oder zur Reinigung der Strasse nicht nach, so ist der Strasseneigentümer zur Ersatzvornahme auf Kosten des Verursachers berechtigt.

Art. 6 Beschränkung des Gemeingebrauchs

Der Gemeingebrauch kann beschränkt oder aufgehoben werden, wenn insbesondere folgende Gründe es gebieten:

  1. Schutz von Verkehrsteilnehmern;
  2. Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs;
  3. Bau- und Unterhaltsarbeiten;
  4. Durchführung von Veranstaltungen;
  5. Umweltschutz;
  6. Schutz von Orts- und Quartierzentren sowie von Wohngebieten;
  7. Ortsbild- und Heimatschutz sowie Natur- und Landschaftsschutz;
  8. Bedürfnisse von Land- und Forstwirtschaft.

Art. 7 Gesteigerter Gemeingebrauch a. Bewilligungspflicht

Eine Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch ist insbesondere einzuholen für:

  1. Veranstaltungen;
  2. das vorübergehende Aufstellen von Verkaufs- und Informationsständen;
  3. das vorübergehende Lagern von Gegenständen und Aufstellen von Bauinstallationen und Baumulden.

Art. 8 b. Auflagen und Sicherheiten *

Die Bewilligung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Es können zudem Sicherheiten und Vorschüsse verlangt werden.

Art. 9 c. Bewilligungsentzug

Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn Bedingungen und Auflagen oder andere Vorschriften nicht eingehalten werden oder wenn wichtige öffentliche oder private Interessen es erfordern.

Art. 10 Koordination zwischen Bezirken

Sind vom gesteigerten Gemeingebrauch mehrere Bezirke betroffen, so ist das Gesuch um Erteilung der Bewilligung bei jenem Bezirk einzureichen, der von der Veranstaltung am meisten betroffen ist.

Der betreffende Bezirk entscheidet über das Gesuch, eingeschlossen die Erhebung von Gebühren einvernehmlich mit den übrigen betroffenen Bezirken.

Kommt zwischen den betroffenen Bezirken keine einvernehmliche Lösung zustande, wird das Gesuch von dem nach Abs. 1 dieses Artikels zuständigen Bezirk an das Departement weitergeleitet. Dessen Entscheid kann neben dem Gesuchsteller auch von jedem direkt betroffenen Bezirk mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten werden. *

Art. 11 Sondernutzung

Die Konzession für eine Sondernutzung wird befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Es können Sicherheiten und Vorschüsse verlangt werden.

Die Konzession kann vor Ablauf der Zeit nur aus den in ihr genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen werden.

Art. 12 * Gebührenbefreiung

Neben den im Strassengesetz genannten Fällen kann auf die Erhebung einer Gebühr für gesteigerten Gemeingebrauch oder für die Sondernutzung verzichtet werden, wenn

  1. die Nutzungsintensität und -dauer gering sind, oder
  2. dem Berechtigten nur ein geringer wirtschaftlicher Nutzen erwächst, oder
  3. die Nutzung des öffentlichen Grundes einem gemeinnützigen Zweck dient oder in einem überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

III. Strassenbau und -unterhalt

Art. 13 * Unterhalt

Als Massnahmen des Unterhaltes, für welche das Planverfahren nach Art. 21 ff. StrG nicht durchzuführen ist, gelten sämtliche Massnahmen, die ausschliesslich zum Zwecke haben, Schäden am Strassenbauwerk zu beheben oder dessen Weiterbestand in den bestehenden Dimensionen zu sichern.

Art. 14 * Projektänderungen

Wird ein Strassenprojekt nach erfolgter Planauflage wesentlich geändert, so ist erneut das Planverfahren nach Art. 21 ff. StrG durchzuführen.

Bei unbedeutenden Projektänderungen sind die betroffenen Grundeigentümer mit schriftlicher Anzeige unter Eröffnung einer Einsprachemöglichkeit im Sinne von Art. 27 und 28 StrG in Kenntnis zu setzen.

Art. 15 Behandlung im Richtplan

Grössere Strassenneubauten setzen voraus, dass das Vorhaben im Richtplan des Kantons oder des Bezirks bzw. der Feuerschaugemeinde vorgesehen ist.

Vorhaben für den Ausbau oder die Korrektion bestehender Strassen sind in den Richtplänen zu behandeln, wenn sie wichtige öffentliche oder private Interessen berühren. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Vorhaben:

  1. einen erheblichen Bedarf an Kulturland aufweist oder eine wesentliche Waldrodung erfordert;
  2. Naturschutzzonen berührt oder in einem Landschaftsschutzgebiet liegt;
  3. zu einem wesentlich höheren Verkehrsaufkommen oder zu höheren Verkehrsgeschwindigkeiten führen kann und davon Wohngebiete unmittelbar betroffen sind.

Art. 16 * Unterhalt ausserhalb Bauzonen

Zum nicht meldepflichtigen Unterhalt im Sinne von Art. 22 StrG gehören insbesondere die Ausbesserung oder Erneuerung einer Kiesschicht, eines bestehenden Hartbelages oder einer bestehenden Entwässerung.

Der Einbau eines Hartbelages bei einer Naturstrasse oder der Bau einer neuen Strassenentwässerung gehören nicht zum Unterhalt und sind deshalb nach Art. 22 StrG meldepflichtig.

IV. Verhältnis zu angrenzenden Grundstücken

Art. 17 Strassenabstand a. im Allgemeinen

Ohne besondere Vorschriften gelten folgende Strassenabstände:

  1. Für ober- und unterirdische Bauten und Anlagen:
  1. 6.00 m bei Staatsstrassen sowie bei Sammelstrassen;
  2. 5.00 m bei Erschliessungsstrassen;
  3. 3.00 m bei den übrigen Strassen;
  1. für Bäume: 4.00 m ab Stockgrenze;
  2. für Wälder: 2.00 m ab Waldgrenze;
  3. für Einfriedungen und Stützmauern sowie für Böschungen mit einer Neigung über 45°: bis 1.50 m Höhe 0.30 m, über 1.50 m Höhe zusätzlich die Hälfte der Mehrhöhe;
  4. für Ablagerungen wie Holzstapel, Baumaterialien u.ä.: 2.00 m.

Bei der Pflanzung von Lebhägen und Sträuchern sind die Abstände so zu wählen, dass die Bedingungen von Art. 21 dieser Verordnung jederzeit erfüllt werden können. *

Entlang von Trottoirs dürfen Einfriedungen und Stützmauern sowie Böschungen an die Grenze gesetzt werden.

Art. 18 * b. Wirkung

An bestehenden Bauten und Anlagen, die den nach Art. 17 dieser Verordnung festgelegten Abstand nicht einhalten, sind unzulässig:

  1. Erweiterungen und Anbauten, welche den Strassenabstand unterschreiten;
  2. alle anderen Arbeiten, welche über den Unterhalt und eine zeitgemässe Erneuerung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG) hinausgehen.

Art. 19 c. Messweise

Die Abstände werden bei Bauten und Anlagen grundsätzlich ab der Grenze der Strassenparzelle bis zu der am weitesten vorspringenden Fassadenfläche gemessen. Die besonderen Messvorschriften der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (BauV) sind vorbehalten. *

Ist die Strasse nicht vermarkt oder liegt sie teilweise ausserhalb der Strassenparzelle, so werden die Abstände ab dem äussersten Bauteil der Strasse (Strassen-, Bankett- oder Trottoirrand) gemessen.

Bei Wäldern werden die Abstände bis zu der nach den Bestimmungen der Waldgesetzgebung festgelegten Waldgrenze gemessen.

Bei Bäumen werden die Abstände bis zur Stockmitte gemessen.

Art. 20 d. Ausnahmen

Von Art. 17 dieser Verordnung abweichende, grössere oder kleinere Abstände können mit Baulinien gemäss Art. 30 StrG festgelegt werden. *

Grössere oder kleinere Abstände können auch im Einzelfall verfügt bzw. bewilligt werden, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert bzw. dadurch nicht beeinträchtigt wird. Für solche Ausnahmen ist das Departement zuständig.

Für Bauten und Anlagen sowie Bäume und andere Bepflanzungen, die dem Verkehr dienen bzw. Bestandteil der Strasse im Sinne von Art. 3 dieser Verordnung sind, gelten keine Abstandsvorschriften. *

Art. 21 e. Lichtraum

Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen und sind vom Grundeigentümer entsprechend zu schneiden.

Die Höhe des Lichtraumes beträgt:

  1. 4.50 m über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind;
  2. 2.50 m über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind.

Seitwärts muss der Lichtraum bis zur Aussenkante des Banketts bzw. bis zur Aussenkante des Trottoirs freigehalten werden.

Art. 22 f. Mehrwert

Ein durch eine Ausnahmebewilligung geschaffener Mehrwert wird bei einem späteren Erwerb der Baute für öffentliche Zwecke nicht angerechnet.

Art. 23 Zufahrten und Zugänge

Zufahrten und Zugänge auf die Strasse dürfen die Verkehrssicherheit nicht wesentlich beeinträchtigen. Ihre Erstellung oder Änderung bedürfen bei Staatsstrassen der Bewilligung durch das Departement, bei den übrigen Strassen durch den Bezirksrat. *

Türen und Tore von Einfriedungen und Gebäuden sind gegen die Strasse hin so anzubringen, dass beim Öffnen kein öffentlicher Grund in Anspruch genommen wird.

Art. 24 Einfriedungen

Einfriedungen entlang von Strassen sind in Art und Materialien so auszuführen, dass sie die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.

Entlang von Kantonsstrassen sowie von Sammelstrassen der Bezirke dürfen keine neuen Zäune mit horizontalen Stahlrohren oder Holzlatten erstellt werden. Bestehende Zäune dieser Machart sind vom Grundeigentümer bzw. vom Hagpflichtigen innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzubrechen oder zu ersetzen.

Im Bereich von Einmündungen, Zufahrten und Zugänge kann die Höhe von Einfriedungen, Lebhägen und Sträuchern aus Gründen der Verkehrssicherheit beschränkt werden.

V. Kostentragung und Finanzierung

V.1. Aufteilung der nicht werkgebundenen Mineralsteuer und der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe *

Art. 26 * Aufteilung zwischen Kanton und Bezirken

Der Kantonsanteil an den nicht werkgebundenen Mineralölsteuern sowie an der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) wird im Verhältnis von 60% zu 40% auf Kanton und Bezirke verteilt.

Art. 27 * Aufteilung auf die Bezirke

Die den Bezirken nach Art. 26 dieser Verordnung zustehenden Beiträge werden je zur Hälfte nach dem Verhältnis der in der Strassenrechnung ausgewiesenen Strassenlasten und nach dem Verhältnis der anrechenbaren Strassenflächen auf die einzelnen Bezirke aufgeteilt.

Art. 28 Strassenlasten

Als Strassenlasten gelten die in der Strassenrechnung der Bezirke ausgewiesenen Aufwendungen für:

  1. Personal und Verwaltung;
  2. Neubau, Korrektion und Ausbau der Bezirksstrassen;
  3. Betrieb und Unterhalt der Bezirksstrassen;
  4. Verkehrssignalisation und Verkehrsregelung;
  5. Bau und Unterhalt von Fuss- und Wanderwegen;
  6. Beiträge und Leistungen im Zusammenhang mit dem Bau und Unterhalt von privaten Erschliessungsstrassen sowie von Güter- und Waldstrassen.

Von diesen Aufwendungen werden allfällige Beiträge des Bundes, des Kantons oder Dritter in Abzug gebracht.

Die Aufteilung auf die Bezirke gemäss Art. 27 dieser Verordnung erfolgt jeweils gestützt auf den Durchschnitt der Strassenlasten der drei Vorjahre. *

Art. 29 Strassenrechnung

Die Bezirke weisen die Strassenlasten separat aus. Die Standeskommission kann dazu Richtlinien erlassen.

Art. 30 Anrechenbare Strassenfläche

Als anrechenbare Fläche gilt die Fläche jener Strassen, welche Bestandteil des Bezirksstrassennetzes sind.

V.2. Perimeterverfahren

Art. 31 Zuständigkeit

Das Perimeterverfahren wird bei Staatsstrassen vom Departement, bei Bezirks- und Privatstrassen vom Bezirksrat bzw. von der Feuerschaukommission der Feuerschaugemeinde Appenzell durchgeführt.

Art. 32 Perimeterplan

Der Perimeterplan umfasst in der Regel:

  1. eine planliche Darstellung der projektierten Strasse;
  2. die Bezeichnung der beitragspflichtigen Grundstücke mit der anrechenbaren Fläche;
  3. die zu verteilenden Kosten;
  4. die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile;
  5. allfällige Anteile Dritter;
  6. allfällige Anzahlungs- und Sicherstellungsverfügungen.

Art. 33 Anrechenbare Grundstücksflächen

Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die von der Strasse neu oder besser erschlossene Fläche abzüglich der mit Wald, öffentlichen Gewässern oder öffentlichen Strassen belegten Flächen.

Wird das Perimeterverfahren nach Gesetz bei Strassen angewendet, mit welchen Waldparzellen erschlossen werden, so werden diese der anrechenbaren Grundstücksfläche zugeschieden.

Art. 34 Verfügung

Die zuständige Behörde erlässt den Perimeterplan und orientiert die beitragspflichtigen Grundeigentümer darüber mit eingeschriebenem Brief.

Diese können innert 30 Tagen schriftlich und begründet bei der die Unterlagen auflegenden Behörde Einsprache erheben. Gegenstand der Einsprache können sein:

  1. die Beitragspflicht als solche;
  2. die Verteilung der Kosten;
  3. Anzahlungs- und Sicherstellungsverfügungen.

Art. 35 Definitiver Kostenteiler

Nach Abschluss der Bauarbeiten legt die zuständige Behörde gestützt auf die Bauabrechnung die auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Beiträge definitiv fest.

Die Abrechnung wird den beitragspflichtigen Grundeigentümern mit eingeschriebenem Brief zugestellt.

Innert 30 Tagen kann bei der den Kostenteiler erlassenden Behörde Einsprache erhoben werden gegen die Bauabrechnung und die Beiträge, nicht aber gegen die prozentuale Verteilung der Kosten auf die Beitragspflichtigen.

Art. 36 Fälligkeit und Stundung

Die Perimeterbeiträge werden 30 Tage nach dem Ende der Einsprachefrist zum definitiven Kostenteiler zur Zahlung fällig, und zwar auch dann, wenn gegen den Kostenteiler ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.

Nach Massgabe des Baufortschrittes können angemessene Teilzahlungen bis zu 80% der mutmasslich auf die Grundeigentümer entfallenden Beiträge eingefordert werden.

In Härtefällen können auf Gesuch hin Ratenzahlungen gewährt und Beitragsleistungen gestundet werden. Die Stundung darf in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten. In Bauzonen ist die Stundung in der Regel ausgeschlossen.

Die geschuldeten Beiträge sind ab dem Fälligkeitstermin zum Satz für 1. Hypotheken der Appenzeller Kantonalbank zu verzinsen. *

V.3. Auslösungsbeiträge *

Art. 36a * Übernahme von Bezirks- oder Staatsstrassen

Für Strassen, die dem Strassenzustandsindex 1.5 nicht entsprechen, zahlt das abgebende Gemeinwesen dem übernehmenden einen Ausgleichsbeitrag; dieser bemisst sich nach den rechnerischen Kosten, die für eine Instandstellung bis zum Index 1.5 nötig wäre.

VI. Schlussbestimmung *

Art. 39 * Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Strassengesetz vom 26. April 1998 auf den 1. Januar 1999 in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
30.11.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 2 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 3 Abs. 3 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 8 Titel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 10 Abs. 3 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 13 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 14 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 16 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 17 Abs. 1, b) geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 17 Abs. 1, c) geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 17 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 18 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 19 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 20 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 20 Abs. 3 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 23 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 27 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 28 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 36 Abs. 4 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Titel VI. geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 37 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 38 aufgehoben -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 39 geändert -
02.02.2010 01.01.2011 Titel V.1. geändert -
08.02.2010 01.01.2011 Art. 2a eingefügt -
08.02.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 1, a) geändert -
08.02.2010 01.01.2011 Art. 25 aufgehoben -
08.02.2010 01.01.2011 Art. 26 geändert -
08.02.2010 01.01.2011 Titel V.3. eingefügt -
08.02.2010 01.01.2011 Art. 36a eingefügt -
22.10.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 1, b) geändert -
22.10.2012 01.01.2013 Art. 19 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 30.11.1998 01.01.1999 Erstfassung -
Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 2 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 2a 08.02.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 3 Abs. 3 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 8 25.10.2004 25.10.2004 Titel geändert -
Art. 10 Abs. 3 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 12 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 13 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 14 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 16 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 17 Abs. 1, a) 08.02.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 17 Abs. 1, b) 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 17 Abs. 1, c) 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 17 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 18 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 18 Abs. 1, b) 22.10.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 19 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 19 Abs. 1 22.10.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 20 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 20 Abs. 3 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 23 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Titel V.1. 02.02.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 25 08.02.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 26 08.02.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 27 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 28 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 36 Abs. 4 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Titel V.3. 08.02.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 36a 08.02.2010 01.01.2011 eingefügt -
Titel VI. 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 37 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -
Art. 38 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -
Art. 39 25.10.2004 25.10.2004 geändert -