Die Oberaufsicht über den Vollzug des Strassengesetzes und der zugehörigen Ausführungsbestimmungen liegt bei der Standeskommission.
Im Übrigen liegt der Vollzug, sofern nichts anderes festgelegt wird, beim Bau- und Umweltdepartement (nachfolgend Departement genannt).
Die Bezirke vollziehen das Strassengesetz für die Bezirksstrassen sowie für die Privatstrassen, soweit letztere diesem unterstellt sind.