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725.020

Verordnung über Beiträge an die Sanierung bestehender Bahnübergänge

Präambel

Kanton Appenzell Innerrhoden 725.020

Verordnung über Beiträge an die Sanierung

bestehender Bahnübergänge

vom 26. Juni 2006 (Stand 26. Juni 2006)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

Art. 50bis

gestützt auf Abs. 7 des St rassengesetzes vom 26. April 1998 (StrG), beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Beitragsleistung des Kantons und der Bezirke an die Kosten der Sanierung bestehender Bahnübergänge auf Bezirks- und Privatstrassen, welche der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbah-

Art. 37f

nen vom 23. November 1983 (EBV) nicht entsprechen und gemäss EBV aufzuheben oder anzupassen sind.

Sie findet Anwendung auf Bahnübergänge, für welche die Entwicklung des Verkehrs auf den an den Bahnübergängen beteiligten Verkehrsanlagen nicht feststellbar ist. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn benötigte Dokumente wie Planungs-, Bau- oder Betriebsbewilligungsunterlagen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschafft werden können.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Oberaufsicht über den Vollzug dieser Verordnung liegt bei der Stan- deskommission.

Im Übrigen liegt der Vollzug, sofern nichts anderes festgelegt wird, beim Bau- und Umweltdepartement (nachfolgend Departement genannt).

* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

.020 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Sanierung: Aufhebung eines bestehenden Bahnübergangs oder Ersatz einer der Gefahrensituation nicht angepassten Sicherheitsein- richtung durch eine Sicherheitseinrichtung höheren Ranges, nament- lich der Ersatz von Andreaskreuzen durch eine Blinklichtanlage oder der Ersatz einer Blinklicht- durch eine Schrankenanlage. Nicht unter den Begriff der Sanierung fällt der Ersatz einer der Gefahrensituation angepassten Sicherheitseinrichtung durch eine Sicherheitseinrich- tung gleicher Art, namentlich der Ersatz aufgrund von Materialermü- dung oder technischer Neuerungen.
  2. Bezirksstrassen / Privatstrassen: Die Definition richtet sich nach Art.

und 3 des Strassengesetzes vom 26. April 1998 (StrG). II. Beiträge an die Sanierung von Bahnübergängen

Art. 4 Anrechenbare Kosten

Beiträge werden an die anrechenbaren Kosten des Sanierungsprojekts ge- leistet. Anrechenbar sind die Kosten, die mit der Sanierungsmassnahme in direktem Zusammenhang stehen.

Nicht anrechenbar sind:

  1. die Kosten für Studien und Vorabklärungen;
  2. die Kosten für besondere Massnahmen, die auf Wunsch eines oder mehrerer Beteiligter getroffen werden und für das Vorhaben nicht un- bedingt notwendig sind, wobei der technische Fortschritt und die übli- chen Standards angemessen mit einzubeziehen sind;
  3. Entschädigungen an Behörden und Kommissionen sowie die Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Baukrediten.

Das Departement bestimmt im Einzelfall die anrechenbaren Kosten.

Art. 5 Abgeltung der Unterhaltskosten

Um die Unterhaltskosten der angepassten Sicherungsanlage abzugelten, werden die anrechenbaren Kosten um 25 Prozent höher bewertet.

Kanton Appenzell Innerrhoden 725.020

Wird die Anlage vor Ablauf der Nutzungszeit von 25 Jahren ersetzt oder er- neuert oder wird der Bahnübergang vorher aufgehoben, ist die Höherbewer- tung im Verhältnis der nicht realisierten Nutzungszeit an Kanton und Bezirk ihrem geleisteten Anteil entsprechend zurückzuerstatten.

Art. 6 Beiträge

Der Kanton leistet Beiträge in der Höhe eines Drittels der anrechenbaren Sanierungskosten bei Bahnübergängen auf Bezirks- und Privatstrassen.

Der Bezirk der gelegenen Sache leistet Beiträge in der Höhe eines Drittels der anrechenbaren Sanierungskosten bei Bahnübergängen auf Privatstras- sen.

Beiträge an unverhältnismässige oder unzweckmässige Sanierungsprojek- te können gekürzt oder verweigert werden. Unverhältnismässigkeit liegt ins- besondere dann vor, wenn die Sicherheitsanforderungen auch mit geringe- rem Mitteleinsatz erfüllt werden können. Unzweckmässig ist ein Sanierungs- projekt insbesondere dann, wenn die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt werden oder eine massgebliche Änderung der Verhältnisse wahrscheinlich ist.

Der Bezirk der gelegenen Sache unterstützt Bahnunternehmung und Priva- te bei der Aushandlung des Kostenteilers bei Bahnübergängen auf Privat- strassen.

Art. 7 Unterstützungsbeiträge

Der Kanton und der Bezirk der gelegenen Sache leisten Unterstützungs- beiträge an die Eigentümer von Privatstrassen, denen die Tragung der Sa-

Art. 26

nierungskosten gemäss zember 1957 (EBG) unte Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. De- r Anrechnung der Beiträge von Kanton und Bezirk

Art. 6

gemäss zumutba Abs. 1 und 2 dieser Verordnung teilweise oder gänzlich nicht r ist.

Als Eigentümer1) von Privatstrassen gelten auch die einzelnen Mitglieder einer Korporation.

Unzumutbarkeit liegt vor, wenn der Eigentümer einer Privatstrasse durch

Art. 26

volle oder teilweise Erfüllung der Kostentragungspflicht gemäss Abs.

EBG in eine finanzielle Notlage geraten würde.

Art. 6

Die Beitragsleistungen gemäss und 7 dieser Verordnung werden auf Gesuch hin ausgerichtet.

Art. 6

Das Gesuch um Beitragsleistungen gemäss von der Bahnunternehmung beim zuständige den notwendigen Unterlagen einzureichen. such und stellt nach Anhörung des Bezirk dieser Verordnung ist n Departement zusammen mit Das Departement prüft das Ge- s der gelegenen Sache Antrag an die Standeskommission.

Das Gesuch um Unterstützungsbeiträge ist vom Eigentümer der Privat- strasse beim zuständigen Departement zusammen mit den für die Beurtei- lung der finanziellen Lage notwendigen Unterlagen einzureichen.

Art. 9 Entscheid

Die Standeskommission entscheidet nach Zustimmung des Bezirks der ge- legenen Sache über die Zusicherung, Ausrichtung, Kürzung und Rückforde- rung der Beiträge. An die Zusicherung und Ausrichtung der Beiträge können Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.

Anstelle von Beiträgen an die effektiven Kosten können Pauschalen festge- legt werden.

Die Beitragszusicherung verfällt, wenn mit dem Bau des Sanierungspro- jekts nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger eisenbahnrechtli- cher Plangenehmigungsverfügung begonnen wird. Diese Frist kann aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängert werden. Die Verlän- gerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmi- gung wesentlich verändert haben.

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Art. 10 Kontrolle

Das Departement überwacht die Einhaltung der Beitragsbedingungen und prüft die Kostenausweise.

Art. 11 Ausrichtung der Beiträge

Beiträge werden nach Vorliegen und erfolgter Prüfung der Schlussabrech- nung durch das Departement von Kanton und Bezirk an die Bahnunterneh- mung geleistet. Für die Auszahlung von Unterstützungsbeiträgen ist zudem die Rechtskraft der entsprechenden Verfügung abzuwarten. IV. Verschiedene Bestimmungen

Art. 12 Bevorschussung

Der Kanton kann die von Eigentümern von Privatstrassen gestützt auf Art.

Abs. 2 EBG geschuldeten Beiträge bevorschussen.

Die geschuldeten Beiträge sind ab dem Fälligkeitstermin zum Satz für

. Hypotheken der Appenzeller Kantonalbank zu verzinsen.

Die geleisteten Vorschüsse zuzüglich Zinsen sind den Eigentümern zu be- lasten, sobald ihre Beitragspflicht und deren Umfang rechtsverbindlich fest- stehen.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

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.06.2006 26.06.2006 Erlass Erstfassung -

Kanton Appenzell Innerrhoden 725.020 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 26.06.2006 26.06.2006 Erstfassung -