Die Bezirke erlassen für ihr Gebiet einen Netzplan für die öffentlichen Fuss- und Wanderwege im Sinne von Art. 2 und 3 FWG und legen ihre Zweckbestimmung fest.
Der Wanderwegnetzplan kann unterteilt werden in:
- Wege von kantonaler Bedeutung
- Wege von lokaler Bedeutung
- Bergwege
Die Kriterien zur Abgrenzung sowie die Anforderungen bezüglich Ausbau und Unterhalt der einzelnen Wanderwegkategorien werden in der Verordnung geregelt.
Die Bezirke stimmen ihre Fuss- und Wanderwegnetze in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle aufeinander ab.