1872,
beschliesst:
726.100
Kanton Appenzell Innerrhoden 726.100
Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (EGöB) vom 24. April 2022 (Stand 1. November 2022)
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,
gestützt auf
1872,
beschliesst:
1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Beschaffungswesen sowie den Vollzug: a. des eidgenössischen Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995 im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (BGBM); b. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungs- wesen vom 15. November 2019 (IVöB).
1 Der Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB).
1 Zusätzlich zu den Zuschlagskriterien gemäss Interkantonaler Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen können, unter Beachtung der inter- nationalen Verpflichtungen der Schweiz, folgende Kriterien berücksichtigt werden: a) Verlässlichkeit des Preises; b) unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen eine Leis- tung erbracht wird.
1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
726.100 Kanton Appenzell Innerrhoden
1 Über Beschwerden im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ent- scheidet das Verwaltungsgericht. 2 Im freihändigen Verfahren können Verfügungen von Auftraggebenden nicht angefochten werden. 3 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen und nach dem Ver- waltungsgerichtsgesetz vom 25. April 2010 (VerwGG).
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe- stimmungen.
1 Der Grosse Rat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.
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Kanton Appenzell Innerrhoden 726.100
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on 24.04.2022 01.11.2022 Erlass Erstfassung 2022-37
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726.100 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 24.04.2022 01.11.2022 Erstfassung 2022-37
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