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726.110

Verordnung zum Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

VEGöB

Präambel

Kanton Appenzell Innerrhoden 726.110

Verordnung zum Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (VEGöB) vom 24. Oktober 2022 (Stand 1. November 2022)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf

Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat

1872 und

Art. 4 des Einführungsgesetzes über das öffentliche Beschaf-

fungswesen vom 24. April 2022 (EGöB),

beschliesst:

Art. 1 Veröffentlichung

1 Zusätzlich zur Veröffentlichung auf einer gemeinsam durch Bund und Kantone bezeichneten Internetplattform für öffentliche Beschaffungen muss die Publikation einer Ausschreibung im amtlichen Publikationsorgan vorge- nommen werden.

Art. 2 Vergütung

1 Die Aufwendungen der Anbietenden zur Ausarbeitung der Angebote wer- den nicht vergütet. 2 Vorbehalten bleiben abweichende Festlegungen in den Ausschreibungsun- terlagen.

Art. 3 Besondere Zuständigkeiten

1 Die Standeskommission kann Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten abschliessen. 2 Das Bau- und Umweltdepartement erstellt die nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) verlangte Sta- tistik zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). 3 Die Standeskommission hat die Aufsicht über das öffentliche Beschaf- fungswesen.

1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

726.110 Kanton Appenzell Innerrhoden

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on 24.10.2022 01.11.2022 Erlass Erstfassung 2022-38

2

Kanton Appenzell Innerrhoden 726.110

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 24.10.2022 01.11.2022 Erstfassung 2022-38

3