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731.910

Vertrag zwischen den St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG, St. Gallen im Nachstehenden «SAK» genannt und dem Kanton Appenzell I. Rh. im Nachstehenden «Kanton» genannt betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I. Rh. zu den SAK

Präambel

Kanton Appenzell Innerrhoden 731.910

Vertrag zwischen den St. Gallisch-

Appenzellischen Kraftwerken AG, St. Gallen

im Nachstehenden «SAK» genannt und dem

Kanton Appenzell I. Rh. im Nachstehenden

«Kanton» genannt betreffend Beitritt des

Kantons Appenzell I. Rh. zu den SAK

vom 26. Mai 1951 (Stand 25. Oktober 2004)

Art. 1

Die SAK erhöhen ihr Aktienkapital von Fr. 8’500’000.-- um Fr. 250’000.-- (zweihunderfünfzigtausend Franken) auf Fr. 8’750’000.-- durch Ausgabe von

Namenaktien No. 1701 bis No. 1750 zu je Fr. 5’000.-- mit Dividendenbe- rechtigung ab 1. Juni 1951. Sie verpflichten sich, diese Aktien auf den 1. Ju- ni 1951 dem Kanton Appenzell I.Rh. zu überlassen.

Über die Beteiligung des Kantons an den SAK sind demselben an Stelle von Aktientiteln zwei Zertifikate auszustellen, je eines für die Pflichtaktie des Verwaltungsratsmitgliedes und eines für die übrigen Aktien.

Der Kanton verpflichtet sich, die 50 Aktien No. 1701 bis No. 1750 zu je Fr. 5’000.-- pro Aktie nominal zu übernehmen und den Nominalwert von Fr. 250’000.-- zuzüglich eines Aufgeldes von Fr. 150’000.-- am 31. Mai 1951 der St. Gallischen Kantonalbank in St. Gallen zuhanden der SAK einzube- zahlen.

Art. 2

Die SAK erhöhen die Zahl ihrer Verwaltungsräte von 9 auf 12 und stellen

Art. 8

dem Kanton im Sinne von neuen Verwaltungsratssit Abs. 4 des Gründungsvertrages einen der ze zur Verfügung.

Art. 3

Der Kanton übernimmt alle Rechte und Pflichten, welche den an den SAK bereits beteiligten Kantonen St. Gallen und Appenzell A. Rh. gemäss Ver- trag betreffend Gründung einer Gesellschaft «St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke A.G.» vom 28./29. August 1914 zustehen, bzw. überbunden sind.

* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

.910 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 4

Der Kanton ist insbesonders auch verpflichtet, die von ihm gemeinsam mit dem Kanton Appenzell A.Rh. dem Elektrizitätswerk Kubel für die Ausnüt- zung der Wasserkräfte an der Sitter erteilte Konzession vom 23./27. Februar 1899 bis zum 1. Dezember 19641) zu verlängern und durch Nachtrag den Bestimmungen des SAK-Gründungsvertrages anzupassen.

Bei der Erteilung neuer Wasserrechtskonzessionen räumt der Kanton den SAK ein Vorzugsrecht ein, in dem Sinne, dass diese dasselbe innert längs- tens 12 Monaten nach Abschluss der Verhandlungen mit einem dritten Kon- zessionsbewerber zu den gleichen Bedingungen geltend machen können.

Art. 5

Der Kanton sorgt durch Landsgemeindebeschluss dafür, dass im Rahmen dieses Vertrages weder er selbst noch die Bezirke oder andere öffentlich- rechtliche Körperschaften eigene Energieerzeugungsanlagen hydraulischer, kalorischer oder anderer Art ohne Zustimmung der SAK erstellen, erwerben oder sich an solchen beteiligen, sondern ihren Bedarf an elektrischer Ener- gie ausschliesslich bei den SAK eindecken und zwar zu den gleichen Bedin- gungen, wie dies innerhalb der Vertragskantone St. Gallen und Appenzell

  1. Rh. geschieht.

Die Produktion und der Bezug aus den bestehenden eigenen Erzeugungs- anlagen im bisherigen Rahmen bleibt vorbehalten.

Art. 6

Dieser Vertrag wird für die SAK von ihrem Verwaltungsrat, für den Kanton von der Standeskommission unterzeichnet. Er tritt in Rechtskraft, nachdem die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh. die Bestimmungen des Art.

beschlossen hat und nachdem die Generalversammlung der SAK und die zuständigen Organe der drei beteiligten Kantone St. Gallen, Appenzell

  1. Rh. und Appenzell l Rh. ihn ratifiziert haben.2)

Art. 5

Die Standeskommission wird ermächtigt, St. Gallischen-Appenzellischen Kraftwer penzell I.Rh. betreffend Beitritt des K vom 21./26. Mai 1951 zu ändern oder all des Vertrages zwischen der ke AG (SAK) und dem Kanton Ap- antons Appenzell I.Rh. zu den SAK enfalls aufzuheben. Art. A1-2 *

Art. 27

Die Standeskommission wird, unter Vorbehalt von Kantonsverfassung, beauftragt, die für den Kanto men im Elektrizitätsmarkt in enger Zusammenarbei Abs. 1 und 2 der n notwendigen Massnah- t mit den Kantonen Ap- penzell A.Rh. und St. Gallen zu treffen.

.910 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on

.05.1951 26.05.1951 Erlass Erstfassung -

.10.2004 25.10.2004 Titel A1 eingefügt -

.10.2004 25.10.2004 Art. A1-1 eingefügt -

.10.2004 25.10.2004 Art. A1-2 eingefügt -

.10.2004 25.10.2004 Art. A1-2 geändert -

Kanton Appenzell Innerrhoden 731.910 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 26.05.1951 26.05.1951 Erstfassung - Titel A1 25.10.2004 25.10.2004 eingefügt - Art. A1-1 25.10.2004 25.10.2004 eingefügt - Art. A1-2 25.10.2004 25.10.2004 eingefügt - Art. A1-2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -