Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr und der dazugehörenden kantonalen Ausführungsgesetzgebung obliegt dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement. Der Landesfähnrich erlässt insbesondere dauernde Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen sowie Anordnungen zur Regelung des Verkehrs. Zudem können alle übrigen Aufgaben, die nicht ausdrücklich in die Befugnis anderer Behörden oder Amtsstellen fallen, durch ihn delegiert werden. Im Übrigen kann er für den Vollzug beratende Fachgremien beiziehen. Der Grosse Rat regelt auf dem Verordnungswege die weiteren Zuständigkeiten. *
Der Erlass dauernder Fahrverbote über grössere zusammenhängende Verkehrsflächen sowie die Ausscheidung von gebührenpflichtigen Parkplätzen und die Unterstellung des Dauerparkierens unter die Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes obliegen der Standeskommission. *
Das Bau- und Umweltdepartement ist für die Beschaffung und Anbringung sowie Entfernung von Markierungen und Signalen im Bereich der Kantonsstrassen nach Weisung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes sowie für die Bewilligung für die Inanspruchnahme von Strassen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 SVG im Einvernehmen mit dem Strasseneigentümer[1] zuständig. *