Der Kantonspolizei obliegen die gemäss Eidgenössischem Recht übertragenen Aufgaben. Sie ist insbesondere für die Anordnung von Blutproben im Sinne von Art. 55 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sowie für Urinproben zuständig. Zudem ist das Polizeikommando für die Verfügung von kurzfristigen Fahrverboten und Verkehrsbeschränkungen sowie kurzfristigen Anordnungen zur Regelung des Verkehrs befugt. *
Ihre Befugnisse erstrecken sich ausserdem auf den ruhenden Verkehr sowie die Verkehrsregelung innerorts. *