Dieser Beschluss regelt die Verwendung von Mitteln aus der Strassenrechnung zur Finanzierung der kantonalen Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr.
741.013
Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Überschusses aus der Strassenrechnung
(StKB Überschuss Strassenrechnung)
vom 17.12.2019 (Stand 01.01.2020)
Präambel
gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Art. 2 Ausmass
Soweit die Erfolgsrechnung der Strassenrechnung auf der ersten Stufe einen Überschuss aufweist, dürfen Mittel aus der Strassenverkehrssteuer zur Finanzierung der kantonalen Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr verwendet werden.
Art. 3 Festlegung
Die Standeskommission bestimmt jährlich den Anteil, der zur Finanzierung der kantonalen Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr verwendet wird.
Art. 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Egress
cGS 2019-53
Änderungstabelle – Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| 17.12.2019 | 01.01.2020 | Erlass | Erstfassung | 2019-53 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.12.2019 | 01.01.2020 | Erstfassung | 2019-53 |