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741.014

Standeskommissionsbeschluss über die Schiffsführerausweise

vom 18.11.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG) und auf Art. 10 der Verordnung über die Departemente vom 26. März 2001, beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Das Strassenverkehrsamt ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 58 Abs. 3 BSG für die Erteilung und den Entzug von Schiffsführerausweisen.

Das Strassenverkehrsamt kann die Durchführung von theoretischen und praktischen Prüfungen ausserkantonalen Stellen übertragen.

Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Stellen oder Privaten bedürfen der Genehmigung durch das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement.

Art. 2 Gebühren

Für die Erteilung und den Entzug von Schiffsführerausweisen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Erstmalige Ausstellung Fr. 60.00
  2. Duplikat Fr. 60.00
  3. Änderung oder Ergänzung eines gültigen Ausweises Fr. 40.00
  4. Internationales Zertifikat Fr. 40.00
  5. Bescheinigungen aller Art Fr. 5.00 bis 200.00
  6. Anordnung von Administrativmassnahmen Fr. 50.00 bis 500.00

Art. 3 Prüfungsgebühren

Die Gebühren für theoretische Prüfungen im Kanton Appenzell Innerrhoden beträgt Fr. 35.00.

Die Gebühren für theoretische und praktische Prüfungen, welche ausserkantonalen Stellen übertragen werden, richten sich nach dem anwendbaren kantonalen Tarif der Durchführungsstelle.

Art. 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Egress

cGS 2026-1

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
18.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2026-1

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 18.11.2025 01.01.2026 Erstfassung 2026-1