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746.010

Einführungsverordnung zum eidgenössischen Rohrleitungsgesetz

(EV RLG)

vom 06.12.2010 (Stand 06.12.2010)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

in Ausführung von Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) vom 4. Oktober 1963 und gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Aufsicht

Die Standeskommission führt im Kanton die Oberaufsicht im Bereich der Rohrleitungsgesetzgebung.

Die Aufsicht über den Bau, den Unterhalt und den Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit kantonaler Bewilligung obliegt dem Bau- und Umweltdepartement.

Die Standeskommission kann die technische Aufsicht vertraglich einem Dritten übertragen; ausgeschlossen ist das Übertragen von Verfügungs- und Weisungsrechten.

Die Kosten für mit der Aufsicht zusammenhängende Arbeiten und Aufwendungen sind dem jeweiligen Rohrleitungsunternehmen zu überbinden.

Art. 2 Zuständigkeiten

Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständige kantonale Stelle gemäss eidgenössischer Rohrleitungsgesetzgebung, Alarmstelle ist die Kantonspolizei.

Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständig für die Bewilligung von Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen, für die eine kantonale Aufsicht vorgeschrieben ist.

Es kann einem Rohrleitungsunternehmen für den Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck von höchstens 1000 hPa (1 bar) auf Gesuch hin eine generelle Bewilligung erteilen, wenn dieses nachweist, dass Gewähr für einen ordnungsgemässen Betrieb besteht.

Art. 3 Übergangsrecht

Für Rohrleitungsanlagen, für die eine nach dieser Verordnung erforderliche Bewilligung noch nicht erteilt wurde, ist eine solche innert dreier Jahre einzuholen.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
06.12.2010 06.12.2010 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 06.12.2010 06.12.2010 Erstfassung -