Die Standeskommission übt die dem Kanton zugewiesenen Befugnisse aus, insbesondere:
- Stellungnahme zu Landeplätzen im Gebirge, Flugräumen und Flugwegen (Art. 8 LFG);
- Erlass von Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen für bestimmte Kategorien unbemannter Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg (Art. 2a Abs. 2 LFV);
- Erhebung von Einwendungen zu Flugveranstaltungen (Art. 87 Abs. 3 LFV).