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800.010

Verordnung zum Gesundheitsgesetz

V GesG

Präambel

Kanton Appenzell Innerrhoden 800.010

Verordnung zum Gesundheitsgesetz *

(V GesG)

vom 27. März 2000 (Stand 1. Januar 2024)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

Art. 27

gestützt auf Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat

Art. 43

1872 und beschlies I. Berufe des Gesundheitsgesetzes vom 26. April 1998, * st: im Gesundheitswesen

Art. 1

* …

Art. 2

* …

Art. 3

* … II. Notfalldienst

Art. 4 Notfall- und Krankentransporte *

… *

Das Departement sorgt im Bereich der Humanmedizin für die zweckmässi- ge Organisation und Sicherstellung der Notfall- und Krankentransporte. Es kann dazu mit geeigneten Diensten entsprechende Zusammenarbeits-Ver- einbarungen abschliessen.

Für den Notfalldienst sind Leistungserbringer zugelassen, welche die vom Departement erlassenen Richtlinien erfüllen. Das Departement kann für den Rettungsdienst in alpinen und abgelegenen Gebieten besondere – von den Richtlinien abweichende – Einsatzdienste zulassen.

* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

.010 Kanton Appenzell Innerrhoden III. Gesundheitsvorsorge

Art. 5 Gesundheitsvorsorge/Prävention

Die Massnahmen der Gesundheitsvorsorge dienen insbesondere der Ge- sundheitsförderung- und Gesundheitserziehung, der Suchtprävention und Verhütung von Krankheiten.

Der Kanton betreibt eine Mütter- und Väterberatungsstelle oder sorgt mit- tels Leistungsauftrag für ein ausreichendes Angebot. *

Art. 6 Fachkommissionen

Die Standeskommission setzt in den Bereichen Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung die notwendigen Fachkommissionen ein.

Art. 7 Besondere Massnahmen *

Besondere Massnahmen in der Gesundheitsvorsorge, wie periodische Schutzimpfungen usw. werden nach Absprache mit dem Kantonsarzt und dem Bundesamt für Gesundheitswesen durch die Standeskommission ange- ordnet.

Das Departement stellt für Reihenimpfungen Antrag an die Standeskom- mission. Die Teilnahme an öffentlichen Reihenimpfungen ist freiwillig. Die Standeskommission kann die Unentgeltlichkeit der Impfungen anordnen und bei Epidemiegefahr bestimmte Impfungen für obligatorisch erklären.

In Notfällen ordnet das Departement die vorsorglichen Massnahmen an.

Art. 8

* …

Art. 8a * Passivraucherschutz

Es gilt ein Rauchverbot nach Massgabe der Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen.

Art. 2

Raucherräume nach des Bundesgesetzes zum Schutz vor Pas-

Art. 3

sivrauchen vom 3. Oktober 2008 sind erlaubt, Raucherlokale nach des Bundesgesetzes können auf Gesuch hin bewilligt werden.

Kanton Appenzell Innerrhoden 800.010

Art. 2

Ausreichend belüftet im Sinne von vor Passivrauchen ist der Raucherr 1. eine mechanische Lüftung mit ei Frischluft pro Stunde und Platz od 2. einen der Raumgrösse entspreche des Bundesgesetzes zum Schutz aum, wenn er Folgendes enthält: ner Zuführung von mindestens 36 m³ er nden Luftreiniger mit HEPA- Schwebstofffilter oder

. eine der Raumgrösse angemessene Fensterfläche, die sich zur re- gelmässigen Frischluftzufuhr öffnen lässt. Die Standeskommission kann für die Anforderungen gemäss Ziff. 1 bis 3 Ausführungsregelungen erlassen.

Art. 3

Raucherlokale im Sinne von Passivrauchen müssen die An des Bundesgesetzes zum Schutz vor forderungen nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 erfül- len.

Lüftungen oder Luftreiniger sind gemäss dem Stand der Technik zu war- ten. IV. Verkehr mit Heilmitteln und Giften

Art. 9 Inverkehrbringen

Für das Inverkehrbringen von Heilmitteln und Giften sowie den Handel mit denselben sind die Vorschriften der Bundesgesetzgebung massgeblich.

Die Standeskommission erlässt hierzu die erforderlichen Ausführungsbe- stimmungen.

Art. 10 Versandhandel

Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist bewilligungspflichtig. *

Für die Bewilligung ist, unter dem Vorbehalt der Bundesgesetzgebung, das Departement zuständig.

.010 Kanton Appenzell Innerrhoden

  1. Gesundheitsversorgung

Art. 11 Einrichtungen der Gesundheitsversorgung

Als Einrichtungen der Gesundheitsversorgung gelten insbesondere:

  1. Spitäler und Pflegeheime;
  2. Medizinische Rehabilitationseinrichtungen;
  3. Spitexdienste;
  4. Ambulante Tagesstätten;
  5. Einrichtungen für den Drogenentzug.

Die Standeskommission kann weitere stationäre und ambulante Einrichtun- gen der Gesundheitsversorgung nach Massgabe des Krankenversiche- rungsgesetzes als Leistungserbringer zulassen.

Art. 12 Qualitätskontrolle

Die der Pflege von Kranken dienenden Einrichtungen sowie die Alters- und Pflegeheime unterstehen der Aufsicht des Departementes.

Die Qualitätskontrolle erfolgt gemäss den Richtlinien der anerkannten Fa- chorganisationen im Gesundheitswesen.

Die Standeskommission kann ergänzende Bestimmungen zur Sicherstel- lung der Qualitätskontrolle erlassen.

Art. 12a * Berichterstattung

Einrichtungen, an die der Kanton Kostenbeiträge leistet, haben dem Depar- tement jährlich gemäss dessen Vorgaben über die erbrachten Leistungen, die Kosten, die Finanzierung und weitere für Aufsicht und Planung relevante Fakten zu berichten.

Der Kanton ist befugt, die planungsrelevanten Leistungs- und Finanzkenn- zahlen der Leistungserbringer in geeigneter Form zu publizieren.

Kanton Appenzell Innerrhoden 800.010 Va. Finanzierung *

Art. 38a

Gestützt auf Kanton Beiträ a) an kantons b) für nicht- von einer Ins Abs. 2 2. Satz des Gesundheitsgesetzes kann der ge ausrichten: eigene Heime, die nicht auf der Pflegeheimliste stehen; pflegerische Leistungen wie Hauspflege oder Haushilfe, die titution im Auftrage des Kantons erbracht werden.

Die Standeskommission regelt die Details.

Art. 25

Akut- und Übergangspflege gemäss ve Bestehen folgender Bedingungen a) Die akuten gesundheitlichen Pr Diagnostische und therapeutische Abs. 2 KVG setzt das kumulati- voraus: obleme sind bekannt und stabilisiert. Leistungen in einem Akutspital sind nicht mehr notwendig.

  1. Der Patient benötigt eine qualifizierte fachliche Betreuung, insbeson- dere durch Pflegepersonal.
  2. Ein Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik ist nicht indiziert.
  3. Ein Aufenthalt in einer geriatrischen Abteilung eines Spitals ist nicht indiziert.
  4. Die Akut- und Übergangspflege hat die Erhöhung der Selbstpflege- kompetenz zum Ziel, sodass der Patient die vor dem Spitalaufenthalt vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder in der gewohnten Umgebung nutzen kann.

Soweit zusätzlich medizinische, therapeutische oder psychosoziale Betreu- ung oder Behandlung notwendig sind, können diese ambulant oder stationär als Einzelleistungen erbracht werden. Diese Massnahmen sind nicht Be- standteil der Akut- und Übergangspflege.

Die Standeskommission legt den Anteil der öffentlichen Hand an den zwi- schen Krankenversicherern und Leistungserbringern vereinbarten Vergütun- gen fest.

.010 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 12d * Förderung ambulanter Behandlungen

Die Standeskommission bezeichnet Untersuchungen und Behandlungen, bei denen die ambulante Durchführung in der Regel wirksamer, zweckmäs- siger oder wirtschaftlicher ist als die stationäre.

Der Kanton beteiligt sich nur dann an den Kosten der stationären Durch- führung von Untersuchungen und Behandlungen nach Abs. 1, wenn beson- dere Umstände eine stationäre Durchführung erfordern. Besondere Umstän- de liegen insbesondere vor, wenn der Patient

  1. besonders schwer erkrankt ist,
  2. an schweren Begleiterkrankungen leidet,
  3. einer besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf oder
  4. besondere soziale Umstände vorliegen.

Das Spital dokumentiert die besonderen Gründe und stellt dem Gesund- heits- und Sozialdepartement die Dokumentation zur Verfügung. Das Ge- sundheits- und Sozialdepartement kann die Spitäler für bestimmte Untersu- chungen und Behandlungen von der Dokumentationspflicht befreien oder diese einschränken.

Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann jederzeit umfassend Ein- sicht in die Patientenunterlagen nehmen.

Art. 12e * Anerkannte Kosten

Die Standeskommission legt die normativ anerkannten Pflegekosten jähr- lich wie folgt fest:

  1. im stationären Bereich auf der Basis des anrechenbaren Aufwandes pro Tag und Pflegebedarfsstufe in gleichartigen Institutionen;
  2. im ambulanten Bereich auf Basis des anrechenbaren Aufwandes pro Leistungsart und -stunde in gleichartigen Institutionen; bei Spitex- Institutionen mit kantonalem Leistungsauftrag werden die Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen berücksichtigt.

Die Festlegung für ein Beitragsjahr erfolgt auf der Basis der Daten des vor- ausgehenden Rechnungsjahres. Für Fälle, in denen diese Daten zum Zeit- punkt der Festlegung nicht vorliegen, kann die Standeskommission das Nä- here regeln.

Kanton Appenzell Innerrhoden 800.010

Art. 12f * Betriebsführung und Rechnungslegung

Die Standeskommission kann Bestimmungen über die Betriebs- und Rech- nungsführung, die Rechnungslegung, die Anrechnung von Aufwendungen und Erträgen, die Taxgestaltung sowie die wirtschaftliche Leistungserbrin- gung erlassen. VI. Schlussbestimmung *

Art. 13 * Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege vom 27. März 2000 wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

.010 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati- on

.03.2000 27.03.2000 Erlass Erstfassung -

.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -

Art. 1

.10.2004 25.10.2004 Abs. 1 geändert -

Art. 1

.10.2004 25.10.2004 Abs. 2 geändert -

Art. 2

.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -

Art. 7

.10.2004 25.10.2004 Titel geändert -

Art. 10

.10.2004 25.10.2004 25.10.2004 25.10.2004 Abs. 1 geändert - Titel VI. eingefügt -

Art. 5

.06.2010 01.01.2011 Abs. 2 eingefügt -

Art. 8a

.06.2010 14.06.2010 eingefügt -

Art. 8b

.06.2010 14.06.2010 eingefügt -

Art. 12a

.06.2010 01.01.2011 14.06.2010 01.01.2011 eingefügt - Titel Va. eingefügt -

Art. 12b

.06.2010 01.01.2011 eingefügt -

Art. 12c

.06.2010 01.01.2011 eingefügt -

Art. 12d

.06.2010 01.01.2011 eingefügt -

Art. 12e

.06.2010 01.01.2011 eingefügt -

Art. 12f

.06.2010 01.01.2011 eingefügt -

Art. 13

.06.2010 01.01.2011 01.12.2014 01.12.2014 05.02.2018 01.06.2018 eingefügt - Ingress geändert - Erlasstitel geändert -

Art. 1

.02.2018 01.06.2018 aufgehoben -

Art. 3

.02.2018 01.06.2018 aufgehoben -

Art. 4

.02.2018 01.06.2018 Titel geändert -

Art. 4

.02.2018 01.06.2018 Abs. 1 aufgehoben -

Art. 12d

.02.2018 01.06.2018 geändert -

Art. 12e

.02.2018 01.06.2018 geändert -

Art. 12f

.02.2018 01.06.2018 geändert -

Art. 8

.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-21

Kanton Appenzell Innerrhoden 800.010 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati- on Erlass 27.03.2000 27.03.2000 Erstfassung - Erlasstitel 05.02.2018 01.06.2018 geändert - Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert -

Art. 1

.02.2018 01.06.2018 aufgehoben -

Art. 1

Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 1

Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 2

.10.2004 25.10.2004 aufgehoben -

Art. 3

.02.2018 01.06.2018 aufgehoben -

Art. 4

.02.2018 01.06.2018 Titel geändert -

Art. 4

Abs. 1 05.02.2018 01.06.2018 aufgehoben -

Art. 5

Abs. 2 14.06.2010 01.01.2011 eingefügt -

Art. 7

.10.2004 25.10.2004 Titel geändert -

Art. 8

.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-21

Art. 8a

.06.2010 14.06.2010 eingefügt -

Art. 8b

.06.2010 14.06.2010 eingefügt -

Art. 10

Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -

Art. 12a

.06.2010 01.01.2011 eingefügt - Titel Va. 14.06.2010 01.01.2011 eingefügt -

Art. 12b

.06.2010 01.01.2011 eingefügt -

Art. 12c

.06.2010 01.01.2011 eingefügt -

Art. 12d

.06.2010 01.01.2011 eingefügt -

Art. 12d

.02.2018 01.06.2018 geändert -

Art. 12e

.06.2010 01.01.2011 eingefügt -

Art. 12e

.02.2018 01.06.2018 geändert -

Art. 12f

.06.2010 01.01.2011 eingefügt -

Art. 12f

.02.2018 01.06.2018 geändert - Titel VI. 25.10.2004 25.10.2004 eingefügt -

Art. 13

.06.2010 01.01.2011 eingefügt -