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801.300

Gesetz über die öffentliche Altershilfe

(Altershilfegesetz, AhiG)

vom 27.04.2003 (Stand 24.04.2005)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, *

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Unterstützung und Förderung der älteren Mitmenschen bei der Gestaltung ihrer Lebens- und Wohnformen sowie in den Bereichen Hilfe, Beratung, Pflege und Betreuung, soweit diese nicht selbst oder durch das gesellschaftliche Umfeld erbracht werden kann.

Art. 2 Zuständigkeiten

Die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen obliegt der Standeskommission. *

Für den Vollzug ist, wenn nichts anderes festgelegt ist, das Gesundheits- und Sozialdepartement zuständig.

Art. 3 Träger der Hilfe

Die öffentliche Altershilfe ist Sache des Kantons.

Art. 4 Grundsätze der Beitragsleistung

Die Leistung von Beiträgen erfolgt im Rahmen der bewilligten Budgets. Über den Grundbedarf hinaus erbrachte Leistungen sind kostendeckend anzubieten.

Die Finanzierung des Wohnens erfolgt grundsätzlich über die eigenen Mittel, allenfalls über Ergänzungsleistungen.

II. Hilfeleistungen

Art. 5 Prävention

Der Kanton ist für die flächendeckende Durchführung der Besuchsdienste insbesondere in Zusammenarbeit mit den Kirchgemeinden und der Pro Senectute besorgt.

Art. 6 Freiwilligenarbeit

Die Freiwilligenarbeit wird durch den Kanton gefördert und anerkannt.

Art. 7 Beratung

Der Kanton erteilt privatrechtlichen Organisationen der Altershilfe einen Leistungsauftrag und leistet die dazu notwendigen Beiträge.

Art. 8 Spitex

Der Kanton schliesst mit dem Spitexverein Appenzell I.Rh. oder gleichwertigen Institutionen für die Förderung der Hilfe und Betreuung zu Hause und ambulant eine Leistungsvereinbarung ab und leistet die dazu notwendigen Beiträge.

Art. 9 Wohnraum

Der Kanton sorgt mittelfristig für eine genügende Zahl an Alters- und Pflegeheimplätzen. Er kann, sofern das entsprechende Bedürfnis ausgewiesen ist, Initiativen zur Schaffung von altersgerechten Wohnungen und alternativen Wohnformen unterstützen.

Art. 10 * Qualitätssicherung

Die Qualitätssicherung der in der Spitex und in den Heimen geleisteten Hilfe, Pflege und Betreuung erfolgt in der Regel im Rahmen der Vorgaben der Heimaufsicht und des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994.

Art. 11 Koordinierte Betreuung und Nachsorge

Der Kanton kümmert sich um die Koordination zwischen stationärer und ambulanter Versorgung.

III. Heime

Art. 12 Bewilligung

Der Betrieb von privaten Alters- und Pflegeheimen bedarf einer kantonalen Bewilligung. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Betriebsbewilligung werden auf dem Verordnungsweg geregelt.

Art. 13 * Heimaufsicht

Der Kanton ist für die Aufsicht über Alters- und Pflegeheime zuständig. Das Nähere wird durch Verordnung festgelegt.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 14 Ausführungsbestimmungen

Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Egress

cGS -

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
27.04.2003 27.04.2003 Erlass Erstfassung -
24.04.2005 24.04.2005 Ingress geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 2 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 10 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 13 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 27.04.2003 27.04.2003 Erstfassung -
Ingress 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 2 Abs. 1 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 10 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 13 24.04.2005 24.04.2005 geändert -